Ukrainian National Denied Temporary Protection in Switzerland Due to Viable Polish Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of temporary protection for a Ukrainian national, ruling that she had a viable alternative protection status in Poland, which is an EU member state. The court reasoned that while the applicant's Polish registration had expired, Polish law provides for its reinstatement, and regulations extend the legal stay for Ukrainian citizens until September 2025, making her return to Poland permissible, reasonable, and possible. Therefore, she was not considered in need of protection in Switzerland, and her appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 72 i.V.m, Art. 83 Bst; Ukrainian National Denied Temporary Protection in Switzerland Due to Viable Polish Status: The court reasoned that while the applicant's Polish registration had expired, Polish law provides for its reinstatement, and regulations extend the legal stay for Ukrainian citizens until September 2025, making her return to Poland permissible, reasonable, and possible. Therefore, she was not considered in need of protection in Switzerland, and her appeal was dismissed.
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KI-generiertCited as the basis for granting temporary protection in situations of severe general danger, and used to determine the applicant's need for protection.
Cited as the legal basis for the Federal Council's decision on granting temporary protection and the criteria for doing so.
Cited as the provision under which the SEM orders deportation and its enforcement, and regulates preliminary admission if enforcement is not possible.
Cited as the provision governing the Federal Administrative Court's jurisdiction and admissible grounds for appeal regarding the refusal of temporary protection.
Cited as the legal basis for deciding on obviously unfounded appeals by a single judge with the consent of a second judge.
Cited as the provision allowing for summary reasoning in obviously unfounded appeals.
Cited as the legal basis for determining the admissibility, reasonableness, and possibility of enforcing deportation, and for ordering preliminary admission.
Cited as the provision stating that deportation is not permissible if it conflicts with Switzerland's international obligations.
Cited as establishing a presumption that deportation to an EU member state is generally reasonable.
Cited as the condition for the possibility of enforcing deportation, requiring a valid travel document.
Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to review decisions according to Art. 5 VwVG.
Cited as the provision establishing the legitimacy to file an appeal.
Cited as the provision governing the jurisdiction and admissible grounds for appeal in administrative law matters, specifically regarding the refusal of temporary protection.
Cited as the provision for the admissibility of an appeal and the waiver of advance payment of costs.
Cited as the basis for imposing costs on the appellant.
Cited as the provision that generally renders decisions of the Federal Administrative Court final in asylum matters, and concerning the entry into force of an appeal.
Cited as the provision that grants the right to appeal and the conditions for its admissibility.
Cited as the legal basis for determining the amount of court costs.
Cited as the non-refoulement principle, prohibiting expulsion to a country where the person risks persecution.
Cited as a prohibition against torture and cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.
Cited as a prohibition against torture and cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.
Cited as a prohibition against torture and cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.
Cited as the provision defining the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters.
Cited to confirm that there is no exception to the Federal Administrative Court's jurisdiction in this specific matter.
Cited to establish that the SEM is considered a lower authority before the Federal Administrative Court.
Cited in the conclusion to reaffirm that the contested decision is not to be faulted.
Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction and the final nature of its decisions in asylum matters.
Cited as the legal basis for the legitimacy of the appeal and its admissibility.
Cited as the provision that allows for decisions by a single judge with the consent of another judge in cases of obviously unfounded appeals.
Cited as the provision that permits summary reasoning for obviously unfounded appeals.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-8041/2024 law/fes
Urteil vom 31. Januar 2025
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 20. November 2024.
D-8041/2024
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin A._______ ersuchte am 11. November 2023 um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz.
B. Auf dem Personalienblatt sowie dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige, habe bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Stadt B._______ gelebt und sei am 2. März 2022 nach Polen geflüchtet, wo sie eineinhalb Jahre gelebt habe (vgl. SEM-act. […]-5/22).
Sie reichte ihren ukrainischen Reisepass, ihren ukrainischen Inlandpass und fremdsprachige Unterlagen zu ihrem Aufenthalt in Polen ein.
C. Am 26. Juli 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499).
D. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu.
E. Mit Schreiben vom 17. September 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und einer Wegweisung nach Polen.
F. In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 teilte die Rechtsvertretung namens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, sie sei am 2. März 2022 nach Polen evakuiert worden. Vom 4. März 2022 bis 14. März 2022 habe sie bei der Familie C._______ und vom 16. März 2022 bis
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9. November 2023 bei der Familie D._______ gewohnt. Sie beherrsche die polnische Sprache und habe auch selbstständig eine Arbeit in E._______, F._______ gefunden. Dort habe sie auch den Schutzstatus erhalten. In den eineinhalb Jahren habe sich die Haltung in Polen gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen massiv verschlechtert, weshalb sie sich entschlossen habe, in die Schweiz zu reisen. Ihre PESEL-Nummer beziehungsweise ihr Schutzstatus sei am 31. Oktober 2023 annulliert worden. Mitte 2023 habe Polen beschlossen, dass der Schutzstatus, welcher annulliert worden sei, nicht wieder aktiviert werde, wenn die betreffende Person in ein anderes sicheres Land ausreise und dort um Schutz ersuche. Sie verfüge über kein gültiges Visum beziehungsweise keinen gültigen Aufenthaltstitel in Polen. Den vorinstanzlichen Akten lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass das SEM abgeklärt habe, ob Polen der Beschwerdeführerin gemäss eigenen gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich die Einreise gewähren würde respektive, ob sie Anspruch auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Polen hätte. Aus diesem Grund erscheine der aktuelle Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Polen unklar. Angesichts dieser Unklarheiten erweise sich aus der Sicht der Rechtsvertretung der rechtserhebliche
Sachverhalt bezüglich der Frage, ob vorliegend gemäss Subsidiaritätsprinzip eine gültige Schutzalternative in Polen vorliege, als unzureichend erstellt.
G. Mit Verfügung vom 20. November 2024 – eröffnet am 26. November 2024
– lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat (Polen) oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton G._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, das SEM sei zu verpflichten, ihr den Schutzstatus S zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM
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zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurde eine Kopie des Reisepasses mit einem Stempeleintrag vom 2. März 2024, zwei polnische Dokumente mit der PESEL- Nummer vom 16. März 2022 und 31. Oktober 2023, die Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme vom 31. Juli 2024, der Mailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Leiterin des Standesamtes von F._______ vom Dezember 2024 betreffend Wiedererlangung des Schutzstatus in Polen inklusive Übersetzungen, ein Printscreen einer Website des polnischen Portals für ukrainische Staatsangehörige zu «Consequences of leaving Poland for more than 30 days – UKR status», eine Kopie des Urteils des BVGer E-4820/2024 vom 10. September 2024, eine Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2024 und ein Verlaufsprotokoll zu medizinischen Diagnosen betreffend H._______ eingereicht.
I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105
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AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Soweit in der Beschwerde eventualiter beantragt wird, die Sache sei an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist festzustellen, dass dieser Antrag nicht näher begründet wird. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt beziehungsweise die Verfügung nicht hinreichend begründet worden sein soll. Mangels konkreter anderweitiger Hinweise ist daher von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
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586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
– schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
– schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
– Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
6.
6.1 Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie verfüge beziehungsweise habe über einen Aufenthaltstitel in Polen verfügt und sei aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör sei zwar geltend gemacht worden, ihr polnischer Aufenthaltstitel sei am 31. Oktober 2023 annulliert worden. Da die polnischen Behörden ihrer Rückübernahme am
31. Juli 2024 zugestimmt hätten, sei jedoch davon auszugehen, dass sie dort weiterhin über ein Aufenthaltsrecht verfüge oder nach ihrer Rückkehr nach Polen wieder ein Aufenthaltsrecht erlangen könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom
4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Dies gelte umso mehr, als dass die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM für sie zugestimmt habe. Das Gesuch um
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Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Polen abzuweisen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an (vgl. im Einzelnen die angefochtene Verfügung Ziffer II). Die Beschwerdeführerin ist zwar ukrainische Staatsangehörige und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.), aus dem sich ergibt, dass eine Person mit ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24.
Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Der Beschwerdeführerin ist in Polen und damit einem EU-Staat bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden. In der Beschwerde wird geltend gemacht, sie habe zum Zeitpunkt des Ersuchens um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz bereits keine gültige PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności;
Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem) mehr besessen und damit über keine Aufenthaltserlaubnis mehr in einem EU-Mitgliedstaat verfügt. Dieser Einwand ist unerheblich. Falls die PESEL-Registrierung wegen (vorübergehender) Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann diese auf Antrag hin wiedererlangt werden, wobei das Vorgehen dasselbe wie bei der erstmaligen Registrierung ist (vgl. <https://visitukraine.today/de/blog/1132/return-to-poland-how-to-restorepesel-ukr-and-the-right-to-financial-assistance> abgerufen am 31.1.2025).
Mit der Wiedererlangung der PESEL-Registrierung ist die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während achtzehn Monaten verbunden (ebd.). Aufgrund einer am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Änderung der einschlägigen polnischen Gesetzgebung wird der bislang bis zum 30. Juni 2024 dauernde legale Aufenthaltsstatus von ukrainischen Staatsangehörigen mit PESEL-Registrierung in Polen bis zum 30. September 2025 verlängert (vgl. <https://visitukraine.today/blog/3767/pesel-ukr-2024-changes-to-beintroduced-by-the-polish-government-to-strengthen-refugee-control> abgerufen am 31.1.2025).
Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie würde in Polen – trotz der entsprechenden ausdrücklichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde gegenüber dem SEM – im Falle ihrer Rückkehr über keinen zumindest temporären rechtlichen Schutzund
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Aufenthaltsstatus verfügen, erweist sich somit als unzutreffend (vgl. Urteil des BVGer D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2). Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
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rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
8.2.4 Die Beschwerdeführerin verfügte in Polen über einen Schutzstatus. Diesen kann sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder sie kann ein erneutes Gesuch um Gewährung desselben stellen. Anhaltspunkte für eine ihr dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind – in Einklang mit dem SEM – keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Polen vorliegend auch als zumutbar zu erachten. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Polen in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, sie leide seit ihrer Kindheit an einem psychosomatischen Herzsyndrom und die extremen Lebensbedingungen seien für sie streng kontraindiziert. Eine ärztliche Bescheinigung, welche diese Diagnose belegen würde, liegt keine vor. Inwieweit die Beilage «Mandant H._______ vom 16.09.2024 KVG 2024» beziehungsweise das eingereichte Verlaufsprotokoll zu medizinischen Diagnosen betreffend H._______ die Beschwerdeführerin betreffen soll, ist unklar. Die Beschwerdeführerin hat sodann
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bereits eineinhalb Jahre in Polen mit ihrer Krankheit, an welcher sie angeblich seit ihrer Kindheit leide, gelebt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sich in Polen behandeln lassen konnte beziehungsweise weiterhin könnte, zumal Polen über eine sehr gute medizinische Infrastruktur verfügt. Weitere Einwände betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Polen werden in der Beschwerde nicht erhoben. Das SEM hat zutreffend festgehalten, die Beschwerdeführerin sei jung und arbeitsfähig, beherrsche die polnische Sprache und habe in Polen bereits gelebt und gearbeitet, weshalb sie mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut sei und sich schnell wieder in diese einzugliedern wisse. Insgesamt sind deshalb keine Gründe ersichtlich aufgrund derer zu schliessen wäre, die Beschwerdeführerin würde in Polen aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
8.4 Da die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der mutmasslich bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als aussichtslos erweisen.
10.2 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar D-8041/2024
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra