Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-8013/2016 • BVGer D-8013/2016 KI-generiert

Dublin Regulation Case: Asylum Seeker's Removal to Italy Upheld

Geschäftsnummer D-8013/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker who arrived in Switzerland and had previously entered Italy was denied entry into the asylum procedure based on the Dublin Regulation, which designated Italy as the responsible state. The court found that Italy's responsibility was established because its authorities did not respond to a request for readmission within the specified timeframe. The asylum seeker's claims regarding poor living conditions and health issues in Italy were deemed insufficient to prove a concrete risk of inhuman treatment or to justify Switzerland exercising its right to self-entry, as Italy is a signatory to relevant human rights conventions and possesses adequate medical infrastructure. Therefore, the court upheld the decision to refuse entry into the asylum process and ordered the individual's removal to Italy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016

Schlagwörter

KI-generiert
Abschiebung Dublin-Verordnung Asylverfahren erworbener Anspruch Freizügigkeitsgarantie Menschenrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision serves as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application because the applicant could travel to Italy, which is responsible for processing the asylum and expulsion procedure under the Dublin Agreement.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the expulsion to Italy, as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the legal basis for imposing the court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited to deny the request for free legal aid, as the applicant's claims were deemed hopeless.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the Federal Administrative Court's final jurisdiction in asylum matters and grants the applicant legitimacy to file the appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision confirms that the appeal was filed in a timely and compliant manner and therefore admissible.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

These provisions allow for the appeal to be processed summarily and briefly by a single judge because it is manifestly unfounded.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision establishes the principle that each asylum application shall be examined by only one Member State, which shall be determined as the responsible State according to the criteria of Chapter III.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is referenced in the context of the SEM requesting the Italian authorities to take back the applicant.

Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision outlines the obligation of a Member State to take back an applicant who has lodged an application in another Member State.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

This provision refers to the 'right of self-entry' ('Selbsteintrittsrecht'), allowing a Member State to examine an application even if not responsible according to the criteria.

Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO

This provision is cited in relation to the implicit acceptance of responsibility by the Italian authorities due to their failure to respond to the take-back request within the prescribed period.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

This provision addresses the situation where it is impossible to transfer an applicant to the responsible Member State due to systemic weaknesses in asylum procedures and reception conditions.

Art. 31 f. Dublin-III-VO

This provision is mentioned in the context of informing the Italian authorities about the specific medical circumstances of the applicant during the transfer.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 66 al. 1 LTF

Used to impose costs on the losing party.

Art. 64 LTF

Used to grant or deny legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-8013/2016

Urteil vom 3. Januar 2017

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;

Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).

D-8013/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 4. September 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 – eröffnet am

19. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorglichen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zur Stützung ihrer Anträge ein ärztliches Zeugnis vom 21. Dezember 2016 von B._______, (…), sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung (…) einreichte,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Dezember 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt hat, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-8013/2016

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒

33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch begründet zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das SEM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin-III-VO) geprüft hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-8013/2016

dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 20. Juli 2016 illegal in Italien einreiste,

dass das SEM die italienischen Behörden am 10. Oktober 2016 um Übernahme der Beschwerdeführin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,

dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs die Lebensbedingungen in Italien kritisiert,

D-8013/2016

dass sie sinngemäss geltend macht, bei einer Überstellung nach Italien zu riskieren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,

dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,

dass die Beschwerdeführerin beweisen oder glaubhaft machen muss, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§

114 f. und 120),

dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen in Italien ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, zumal sie auf Beschwerdeebene an diesen Vorbringen nicht festhält, dass sich die Beschwerdeführerin ferner auf ihren Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass sie insbesondere geltend macht, sie leide unter starken Schmerzen aus Verbrennungen an den Brüsten, die ihr von ihrem Ehemann zugefügt worden seien,

D-8013/2016

dass die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis von B._______ vom 21. Dezember 2016 an verschiedenen schweren medizinischen Erkrankungen leide, die zurzeit behandelt würden, sie nicht reisefähig sei und die Behandlung erst in circa 2 Monaten abgeschlossen werden könne, dass dem Zeugnis keine Diagnose entnommen werden kann, jedoch daraus nicht zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin sei über längere Zeit hinweg nicht reisefähig,

dass zudem Italien als Nachbarland der Schweiz in kurzer Zeit und ohne besonderen Aufwand erreicht werden kann, dass die vorübergehende Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Frage betrifft, welcher im Rahmen des Vollzugs durch die zuständige Behörde angemessen Rechnung zu tragen ist, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das SEM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist,

dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom

30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft,

dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und auch davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu einer medizinischen Weiterversorgung möglich ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern ohnehin die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt

D-8013/2016

erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Italien als unzulässig erscheinen liessen, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO zurückzunehmen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des

D-8013/2016

Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kostenvorschussverzicht als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8013/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand: