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D-7960/2008 • BVGer D-7960/2008 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed: Inconsistent Claims and Lack of Documentation Lead to Deportation Order

Geschäftsnummer D-7960/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum appeal, upholding the Federal Office for Migration's decision to not consider the application and order deportation. The court found the applicant's claims regarding threats and kidnapping in his home country to be implausible and inconsistent, particularly his failure to provide travel or identification documents within the required timeframe without a credible excuse. Furthermore, the court determined that the general situation in the applicant's home country did not pose a concrete danger, and he could relocate internally, making deportation permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Asylum Appeal Dismissed: Inconsistent Claims and Lack of Documentation Lead to Deportation Order: The court found the applicant's claims regarding threats and kidnapping in his home country to be implausible and inconsistent, particularly his failure to provide travel or identification documents within the required timeframe without a credible excuse. Furthermore, the court determined that the general situation in the applicant's home country did not pose a concrete danger, and he could relocate internally, making deportation permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Vollzug der Wegweisung im Asyl widersprüchliche Asylvorbringen Reisedokumente glaubhafte Dokumente Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Entführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited to state that the appeal can be rejected if federal law is violated, facts are incorrectly or incompletely established, or the decision is inappropriate.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for the initial decision to not admit the asylum application.

Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG

Cited as an exception to Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, concerning justifiable reasons for not submitting documents.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited to establish that the rejection or non-admission of an asylum application generally leads to expulsion.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the principle of non-refoulement, stating that no one may be forced to return to a country where their life or freedom is endangered.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited regarding the regulation of the foreigner's status by the Federal Office for Migration if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to state that the execution of expulsion is possible if there are no obstacles.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to define when the execution of expulsion is not permissible due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to define when the execution of expulsion is unreasonable due to specific dangers in the home or origin country.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the imposition of costs on the appellant.

Art. 66 al. 1 LTF

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Art. 93 LTF

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

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Art. 64 LTF

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Art. 90 LTF

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-7960/2008 {T 0/2}

Urteil vom 16. Dezember 2008

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien Z._______, geboren _______, Georgien, _______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N _______.

D-7960/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Herkunftsland Georgien am 29. Oktober 2008 verliess und über ihm unbekannte Länder am 5. November 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags in A._______ ein Asylgesuch einreichte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 24. November 2008 und der direkten Anhörung des BFM vom 2. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger aus C._______ in der Region D._______ in E._______, wo er mit seiner Ehefrau und seiner Mutter gelebt und als Chauffeur eines Minibusses gearbeitet habe, dass sein Vater im Jahr 2004 von Osseten getötet worden sei und im Jahr 2006 oder 2007 unbekannte Leute von ihm unter Drohungen Geld, das sein Vater schuldig geblieben sei, gefordert hätten, dass der Beschwerdeführer dieses Geld nicht bezahlt habe, dass die unbekannten Leute ab August 2008 das Geld erneut gefordert und dabei der Familie gedroht hätten, dass am 8. September 2008 beziehungsweise am 29. September 2008 die Ehefrau und Mutter des Beschwerdeführers entführt und in F._______ in der von Osseten okkupierten Region G._______ festgehalten worden seien,

dass ihnen später die Flucht gelungen sei, worauf sie an ihren Wohnort zurückgekehrt seien,

dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie am gleichen Tag das Dorf verlassen habe und nach D._______ gereist sei, wo sich die Familie bei einem Cousin des Beschwerdeführer aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in D._______ einen Drohbrief von den Entführern erhalten habe, dass er zudem im Fall eines weiteren Verbleibs in Georgien in den Krieg geschickt worden wäre,

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dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Georgien kurze Zeit später verlassen habe und der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 zu einem Freund nach H._______ und von dort in einem Bus versteckt in die Schweiz gereist sei,

dass die allgemeine Situation in E._______ infolge des immer noch herrschenden Krieges und der dort stationierten russischen Soldaten schwierig sei und die Georgier von Osseten und Russen vertrieben würden,

dass auch das Haus des Beschwerdeführers von Osseten besetzt worden sei,

dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei materiell zu entscheiden und vom Vollzug einer Wegweisung sei mangels Zulässigkeit und Zumutbarkeit abzusehen,

dass er infolge der geltend gemachten Ereignisse nicht nach Georgien zurückkehren könne, weil für ihn und seine Familie die Gefahr bestehe, umgebracht zu werden,

dass die dargelegte Entführung nicht im Zusammenhang mit dem Krieg in E._______ stehe, jedoch die grosse Unruhe und Instabilität der Region die Gewährleistung der Sicherheit seiner Familie erschwere,

dass er sich, nachdem er zur Zahlung einer Geldsumme aufgefordert worden sei, nicht an die Polizei habe wenden können, weil sonst die Situation ausser Kontrolle hätte geraten und seine Familie hätte getötet werden können,

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dass er sich jedoch nach der Entführung bei der Polizei beschwert habe, worauf diese ihm mitgeteilt habe, sie habe in seinem Dorf keine Autorität mehr, weil sich die russischen Streitkräfte dort befänden, dass er seine Identitätspapiere nicht habe mitnehmen können, weil er im Fall eines legalen Aufenthaltes überall hätte gefunden werden können,

dass er deswegen nur den Führerschein nach H._______ mitgenommen habe und dieser – nachdem er mit seinem Freund habe telefonisch Kontakt herstellen können – über einen Bekannten zugesendet werde,

dass er in einem Kofferraum in die Schweiz gebracht worden sei, weshalb er nicht wissen könne, durch welche Länder er gereist sei, dass er mit seiner Frau seit ihrer Ankunft in der Schweiz, die sie ihm telefonisch mitgeteilt habe, keinen Kontakt mehr habe und sich die Mutter in I._______ aufhalte,

dass die Akten der Vorinstanz am 12. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-

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weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitätsoder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgaben, dass seine Erklärung, er habe seine Identitätskarte und seinen Reisepass aus Angst, im Fall eines legalen Aufenthaltes gefunden zu werden, an seinem Wohnort zurückgelassen, mangels Plausibilität nicht zu überzeugen vermag, zumal die Mitnahme von Identitätsdokumenten einen Aufenthalt nicht automatisch legalisiert und der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er hätte sich in D._______ oder H._______ im Fall eines vorübergehenden Aufenthaltes behördlich anmelden müssen,

dass die fehlende Mitnahme – wie die Vorinstanz zu Recht argumentierte – insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt des Aufbruchs aus seinem Dorf bereits an eine Ausreise aus Georgien dachte und ihm deshalb hätte bewusst sein müssen, dass er sich auch ausserhalb Georgiens mit legalen Identitätspapieren ausweisen müsste, dass seine diesbezügliche Erklärung, er habe nicht an die Mitnahme der Identitätspapiere gedacht, ebenso wenig zu überzeugen vermag wie seine Erklärung, er habe den Reisepass nicht mitgenommen, weil er kein Visum enthalte,

dass darüber hinaus die beiden Erklärungen an einem inneren Widerspruch leiden, weil jemand, der seinen Reisepass mangels vorhandenem Visum nicht mitnimmt, sich über die für die Reise benötigten und vorhandenen Identitätspapiere offensichtlich Gedanken gemacht hat, was mit der Erklärung, er habe nicht an die Identitätspapiere gedacht, nicht zu vereinbaren ist,

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dass ferner die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Reise in die Schweiz ohne Angabe einer substanziellen Beschreibung ausgefallen sind, weshalb sie nicht glaubhaft sind und davon auszugehen ist, er auf einem andern als dem angegebenen Weg in die Schweiz gelangt,

dass zudem seine Aussage, er habe die Reise in die Schweiz zwischen dem 29. Oktober 2008 und dem 5. November 2008 im Kofferraum eines Autos verbracht und der Chauffeur habe nur drei Mal angehalten, nicht mit der Realität in Einklang gebracht werden kann, weshalb auch diese Aussagen nicht geglaubt werden können, dass insgesamt die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreise die Unglaubhaftigkeit seiner Erklärungen, warum er keine Identitätsund Reisepapiere habe abgeben können, untermauert,

dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers, warum er nicht rechtsgenügliche Identitätspapiere abgegeben hat, nicht zu überzeugen vermögen,

dass die Vorinstanz deshalb zu Recht ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen,

dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als haltlos erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,

dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, unter welchen er von unbekannten Osseten zur Bezahlung einer Geldsumme aufgefordert worden sei, nicht plausibel erscheinen, da er einerseits erst nach mehr als zwei Jahren seit dem Tod des Vaters für dessen Schulden belangt worden sein soll und er andererseits nicht genau angeben konnte, wann er erstmals dazu aufgefordert worden sein will,

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dass nicht nachvollzogen werden kann, er sei im Jahr 2006 und im Jahr 2007 und dann erst wieder im August 2008 diesbezüglich bedroht worden, weil Erpresser erfahrungsgemäss schneller zu ihrem Geld kommen wollen und deshalb davon auszugehen wäre, dass sie ihn in kürzeren Abständen zur Bezahlung aufgefordert hätten, weshalb auch diese Angabe nicht realistisch erscheint, dass sich der Beschwerdeführer zudem nicht an die Polizei gewandt haben will mit der Begründung, diese hätte ihm nicht geholfen, was indessen ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann, zumal er nicht einmal einen entsprechenden Versuch unternommen hat und der örtlichen Polizei in Georgien Vorkommnisse der erwähnten Art zur Strafverfolgung gemeldet werden können,

dass er ferner keine konkreten Auskünfte über die Hintergründe der väterlichen Schuld machen konnte, obwohl davon auszugehen ist, dass allfällige Gläubiger ihm gegenüber entsprechende Angaben gegeben hätten, falls tatsächlich eine Schuld bestanden hätte, dass er ausserdem – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend argumentierte – den in D.______ erhaltenen Drohbrief in der Anhörung nicht mehr erwähnte, obwohl er ausdrücklich nach Vorfällen im fraglichen Zeitpunkt gefragt wurde, was gegen die Glaubhaftigkeit spricht, dass er darüber hinaus den Drohbrief weggeworfen haben will, obwohl er im Zeitpunkt des Erhalts bereits zur Ausreise entschlossen war und ihm somit der Drohbrief als Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen hätte dienlich sein können, weshalb unter den gegebenen Umständen die angebliche Zerstörung des Drohbriefes gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht,

dass der Beschwerdeführer zudem keine substanziellen und detaillierten Angaben über den Inhalt des Drohbriefes zu Protokoll gab, weshalb seine diesbezüglichen Angaben auch mangels Substanz nicht geglaubt werden können,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,

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dass das BFM aufgrund der widersprüchlichen, substanzlosen, realitätsund lebensfremden Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht den Schluss zog, seine Vorbringen seien haltlos, dass ferner die geltend gemachte Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu werden, ebenso wenig als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu betrachten ist wie die dargelegte Vertreibung von Georgiern aus E._______,

dass sich der Beschwerdeführer bezüglich Letzterem bei seinen Verwandten oder seinem Freund in I._______ respektive H._______ hätte niederlassen können, wo die Georgier – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers – nicht vertrieben werden, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG

– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,

dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht, dass insbesondere die geltend gemachte Verfolgung mangels glaubhafter Angaben nicht als Verstoss gegen die völkerund landesrechtlichen Bestimmungen betrachtet werden kann, weshalb keine Anhaltspunkte bestehen, der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Folter oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die Lage in Georgien seit dem Sommer 2008 wieder entspannt hat, nachdem der am 12. August 2008 von der Europäischen Union vermittelte Waffenstillstand von beiden Seiten akzeptiert und unter der Führung von Frankreich am 8. September 2008 im Detail geregelt worden ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien, Update: Aktuelle Entwicklung, Johanna Fuchs, 16. Oktober 2008, S. 2 f.), weshalb in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Bevölkerung keiner konkreten Gewalt ausgesetzt ist,

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dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen lassen,

dass der – gemäss Aktenlage gesunde – Beschwerdeführer zwar bis kurz vor seiner Ausreise in seinem Haus in C._______, das in E._______ liegt, lebte und als Chauffeur seinen Lebensunterhalt verdiente,

dass es ihm indessen freisteht, im Rahmen der in Georgien bestehenden Niederlassungsfreiheit an einem andern Ort innerhalb seines Heimatlandes – beispielsweise in I._______, wo sein Cousin und seine Mutter leben sollen, oder in H._______, wo er sich vor der Ausreise bei seinem Freund aufgehalten haben will – Wohnsitz zu nehmen und eine Arbeitsstelle zu suchen, um sich eine neue Lebensgrundlage zu schaffen,

dass in I._______ – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – Georgier nicht von Osseten und Russen vertrieben werden, weshalb die Situation nicht mit derjenigen in E._______ vergleichbar ist,

dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage in Georgien als zumutbar zu erachten ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt

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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- ________ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand: