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D-7923/2016 • BVGer D-7923/2016 KI-generiert

Dublin III Regulation: France Responsible for Asylum Claim Due to Wife's Visa

Geschäftsnummer D-7923/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not admit asylum applications and ordered removal to France. The applicants, a married couple, claimed asylum in Switzerland but had entered via France with different visas. The court ruled that according to the Dublin III Regulation, the country with the longest-valid visa should be responsible, but in the case of multiple applicants from the same family, the country responsible for the elder applicant's visa is determinative. Since the wife's most recent valid visa was from France, France was deemed responsible for both applicants. The court found no evidence of systemic flaws in the French asylum system that would warrant a deviation from this rule, and therefore dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Abschiebung Visum Familienasyl Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung völkerrechtliche Verantwortlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision forms the basis for the SEM's decision not to enter into the asylum applications because the applicants could be transferred to a third state contractually responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 44 AsylG

This provision is cited for the order to transfer the applicants to France, as they do not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO

This provision is used to determine that France is responsible for the asylum procedure of the family, as the female applicant, being older, held the valid visa for France at the time of application.

Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision is cited in relation to the request for acceptance by the French authorities, based on the applicant holding a valid visa issued by France.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

These provisions are cited to reject the request for free legal aid and assistance, as the applicants' claims were deemed unpromising.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for imposing the court costs on the applicants due to the outcome of the proceedings.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This procedural provision is cited for entering into the appeal, as it was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 105 AsylG

This provision is cited as the legal basis for the Federal Administrative Court's final decision on asylum appeals and for the applicants' standing to appeal.

Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG

This procedural provision justifies the decision being made by a single judge with the consent of a second judge, as the appeal is considered manifestly unfounded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This procedural provision justifies the brief reasoning of the decision because the appeal is manifestly unfounded.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision defines the grounds for appeal against decisions of the SEM, including violations of federal law and incorrect/incomplete factual findings.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision is cited for ordering the expulsion to France, as the applicants do not possess a valid residence or settlement permit.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7923/2016

Urteil vom 29. Dezember 2016

Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien A._______, geboren am (…), und deren Ehemann B._______, geboren am (…), Türkei, beide vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).

D-7923/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam am 22. September 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 5. Oktober 2016 im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens,

dass er zwar keiner Partei oder Bewegung angehöre, aber etwa seit dem Jahr 2000 verschiedentlich an oppositionellen Kundgebungen teilgenommen habe und davon ausgehe, dass er bei den heimatlichen Behörden fichiert sei, wie dies alle Aleviten seien, dass er sich schon etliche Male geschäftlich und für Verwandtenbesuche in der Schweiz aufgehalten habe und über ein von der Schweiz ausgestelltes, vom (…) Februar 2016 bis (…) Februar 2017 gültiges Besuchervisum verfüge,

dass er und die Beschwerdeführerin nach der am (…) 2016 erfolgten Heirat einen (…) in der Schweiz hätten absolvieren wollen und bei der betreffenden Ausreise aus der Türkei am (…) 2016 von den Behörden vier Stunden lang festgehalten und nach dem Zweck der Reise befragt worden seien, dass sie die Türkei am 7. September 2016 verlassen hätten und auf dem Landweg via Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gereist seien (Einreise am 8. oder 9. September 2016),

dass er gesund sei,

dass die Beschwerdeführerin ihrerseits bei der Befragung im EVZ C._______ vom 5. Oktober 2016 im Wesentlichen vorbrachte, sie sei wegen ihrer kurdischen Ethnie und ihres alevitischen Glaubens in der Türkei diskriminiert worden,

dass sie als (…) der türkischen (…) und der entsprechenden Gewerkschaft angehöre, deswegen bisher zwar keine Probleme gehabt habe, aber solche künftig aufgrund der aktuellen Lage in der Türkei durchaus befürchte,

D-7923/2016

dass sie und der Beschwerdeführer die Türkei am 7. September 2016 verlassen hätten und auf dem Landweg via Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 8. oder 9. September 2016 in die Schweiz gelangt seien,

dass sie zwar mit einem vom (…) September 2016 bis (…) Dezember 2016 gültigen französischen Visum in den Schengen-Raum eingereist sei, aber davon ausgehe, dass die Schweiz für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig sei, da der Beschwerdeführer über ein schweizerisches Visum verfüge,

dass sie gesund sei,

dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A15 und A16), dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. November 2016 mitteilte, dass mutmasslich Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, und ihnen die Gelegenheit einräumte, sich dazu zu äussern und allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Frankreich sprechen würden, vorzubringen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 geltend machten, die Beschwerdeführerin habe zwar kurz vor der Einreise in die Schweiz ein französisches Touristen-Visum beantragt, aber dem Beschwerdeführer sei bereits im Februar 2016 von der Schweiz ein Besuchervisum ausgestellt worden,

dass sich der Beschwerdeführer schon etliche Male in der Schweiz aufgehalten habe und auch die Beschwerdeführerin schon einmal über ein Schweizer Visum verfügt habe (gültig vom […] Mai 2016 bis […] Juli 2016), dass ihre Beziehung zur Schweiz somit viel enger sei als zu Frankreich, weshalb die Schweiz für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 – eröffnet am

19. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der schweizerischen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens sowie um Anweisung an das SEM, auf die Asylgesuche einzutreten, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, laut Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sei derjenige Staat zuständig, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt habe, dass dies vorliegend nicht Frankreich, sondern die Schweiz sei, die dem Beschwerdeführer ein Besuchervisum für einen Verbleib von maximal

90 Tagen in der Zeit vom (…) Februar 2016 bis (…) Februar 2017 ausgestellt habe, wohingegen das französische Touristenvisum der Beschwerdeführerin einen Verbleib von nur 30 Tagen ermögliche, dass sie zudem zu Frankreich keinerlei Beziehungen hätten und auch nicht Französisch sprechen würden, wohingegen der Beschwerdeführer in der Schweiz, wo er sich bereits mehrmals für geschäftliche Tätigkeiten aufgehalten habe, über Verwandte verfüge, bei denen auch die Beschwerdeführerin bereits mehrmals geweilt habe,

dass sie sich überdies in der kurzen Zeit ihres Aufenthalts in der Schweiz so gut wie möglich integriert und sich ein Beziehungsnetz geschaffen hätten und bereits über Deutschkenntnisse verfügen würden, dass damit die Schweiz für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig sei,

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dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 vom selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen nachreichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),

dass bei gleichzeitiger Antragstellung mehrerer Familienangehöriger, bei denen die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied gestellten Antrags zuständig ist (Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche

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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass bei einem Antragsteller, der über ein gültiges Visum verfügt, derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass sich aus den Reisepässen der Beschwerdeführenden ergab, dass sie mit Visa verschiedener Mitgliedstaaten gereist sind, dass das französische Generalkonsulat in D._______ der Beschwerdeführerin am (…) September 2016 ein für die Dauer vom (...) September 2016 bis zum (…) Dezember 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat (vgl. Passseite 15),

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dass der Beschwerdeführer demgegenüber im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung über ein von der Schweiz am (…) Februar 2016 ausgestelltes Schengen-Visum für die Dauer vom (…) Februar 2016 bis zum (…) Februar 2017 – mit einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen – verfügte (Passseite 13),

dass dem Einwand der Beschwerdeführenden, das besagte schweizerische Visum des Beschwerdeführers begründe aufgrund der längeren Gültigkeitsdauer die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung ihrer beiden Asylgesuche, nicht gefolgt werden kann,

dass der diesbezüglich von den Beschwerdeführenden angerufene Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, da die besagte Bestimmung eine andere Fallkonstellation betrifft, nämlich wenn ein einzelner Antragsteller gültige Visa verschiedener Mitgliedstaaten besitzt, nicht hingegen wenn – wie vorliegend – zwei verschiedene Antragsteller über jeweils ein gültiges Visum von verschiedenen Mitgliedstaaten verfügen,

dass bei der Einreise von Familienangehörigen mit Visa verschiedener Mitgliedstaaten vielmehr – wie vom SEM zutreffend festgestellt – Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, wonach derjenige Mitgliedstaat für alle Familienangehörigen zuständig ist, der nach den Kriterien der Dublin- III-VO für die Prüfung des Asylantrags des ältesten Familienangehörigen zuständig ist (vgl. hierzu FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K5 zu Art. 11), dass den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Art. 11 Dublin-III-VO kein Ermessen zukommt, da eine Familientrennung in der Regel eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedingen würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K9 zu Art. 11),

dass die Beschwerdeführerin älter als der Beschwerdeführer und damit im Sinne von Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO massgeblich ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung – wie zuvor ausgeführt – über ein von Frankreich ausgestelltes gültiges Schengen-Visum verfügte (vgl. Passseite 15), wohingegen ein ihr von der Schweiz am (…) April 2016 für die Dauer vom (…) Mai 2016 bis (…) Juli 2016 ausgestelltes Schengen-Visum bereits abgelaufen war (vgl. Passseite 11),

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dass das SEM deshalb die französischen Behörden am 21. November 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO und gleichzeitig gestützt auf Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO auch um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, wobei die französischen Behörden korrekt über das bestehende Visum zugunsten des Beschwerdeführers informiert wurden (vgl. A21 und A22), dass die französischen Behörden den Übernahmeersuchen am 13. Dezember 2016 ausdrücklich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und Art. 11 Dublin-III- VO zustimmten und damit die Zuständigkeit ihres Landes sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den Beschwerdeführer anerkannten, dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, und deren Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),

dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Frankreichs auch mit den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2016 nicht zu negieren vermögen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen,

dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013

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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, über keine Beziehung zu Frankreich zu verfügen und die französische Sprache nicht zu sprechen, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Frankreich Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, dass die französischen Behörden den Beschwerdeführenden die Aufnahme verweigern oder aufgrund fehlender Französischkenntnisse den Zugang zum Asylverfahren versperren respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Frankreich den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würde, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden in Frankreich wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass die Beschwerdeführenden mit den Hinweisen auf in der Schweiz lebende, indes nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO (Ehegatten, minderjährige Kinder) gehörende Verwandte und ihre Integrationsbemühungen keine Rechtsansprüche abzuleiten vermögen,

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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,

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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand: