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D-7901/2008 • BVGer D-7901/2008 KI-generiert

Asylum Rejection and Deportation Upheld for Alleged Minor

Geschäftsnummer D-7901/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the Federal Office for Migration's decision to reject an asylum application and order deportation. The applicant, who claimed to be a minor from Zimbabwe, provided inconsistent and unrealistic accounts of his background and journey. The court found that his lack of credible details and failure to provide identity documents, despite opportunities to do so, indicated that his claims were not substantiated. Consequently, the court concluded that the applicant likely used authentic travel documents, did not qualify for asylum, and that no obstacles prevented his deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Rejection and Deportation Upheld for Alleged Minor: The applicant, who claimed to be a minor from Zimbabwe, provided inconsistent and unrealistic accounts of his background and journey. The court found that his lack of credible details and failure to provide identity documents, despite opportunities to do so, indicated that his claims were not substantiated. Consequently, the court concluded that the applicant likely used authentic travel documents, did not qualify for asylum, and that no obstacles prevented his deportation.

Schlagwörter

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Asyl für Minderjährige Beschwerdelegitimation Wiedererwägung des Asylgesuchs Identitätsausweise rechtmässige Wegweisung Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was applied to refuse to enter the asylum application because the applicant failed to submit identity or travel documents within 48 hours.

Art. 32 Abs. 3 AsylG

This provision was applied, in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, to refuse to enter the asylum application, as no excusable reasons were found for not submitting the documents, and it was evident that the conditions for refugee status were not met and there were no obstacles to expulsion.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the refusal or non-entry into an asylum application generally results in expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision was applied to confirm the expulsion, as it was presumed that no legal obstacles to expulsion existed due to the applicant's lack of cooperation and concealment of identity.

Art. 97 Abs. 2 AsylG

This provision allows the competent authority for organizing departure to contact the home country for travel documents if refugee status is denied in the first instance.

Art. 106 AsylG

This provision was cited to state that the contested decision did not violate federal law, the facts were correctly and completely established, and it was not inappropriate, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to impose the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision was applied to justify the decision being made by a single judge with the consent of a second judge for obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision was applied to justify providing only a summary reasoning for the decision.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision was applied to justify waiving further written submissions.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision would typically be for costs, but is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

This provision would typically be for legal aid, but is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision was cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 6 AsylG

This provision was cited in relation to the admissibility of the appeal and the applicant's standing.

Art. 52 VwVG

This provision was cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 5 VwVG

This provision was cited in relation to the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 105 AsylG

This provision was cited in relation to the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 31-34 VGG

These provisions were cited in relation to the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 83 d Ziff. 1 BGG

This provision was cited in relation to the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision was cited in relation to the applicant's standing to appeal.

Art. 17 Abs. 3 AsylG

This provision relates to legal guardians for minors, and was mentioned in the context of the applicant being deemed an adult.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was used by the BFM to refuse to enter the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision was cited in relation to the ordering of expulsion.

Art. 83 AuG

These provisions were cited in relation to the ordering of expulsion.

Art. 97 Abs. 1 AsylG

This provision concerns the non-disclosure of personal data to the home country.

Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG

These provisions were cited in relation to the disclosure of personal data to foreign authorities.

Art. 26 ff. VwVG

These provisions were cited in relation to the disclosure of personal data to foreign authorities.

Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG

These provisions were cited in relation to the grounds for non-entry into an asylum application and the assessment of refugee status and obstacles to expulsion.

Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision relates to the duty of cooperation of asylum seekers.

Art. 7 AsylG

This provision relates to the burden of substantiation for asylum seekers.

Art. 3 AsylG

This provision relates to the conditions for refugee status.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-7901/2008/cvv {T 0/2}

Urteil vom 18. Dezember 2008

Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiberin Stella Boleki.

Parteien A._______, geboren [...], unbekanntes Land, angeblich Zimbabwe [...] Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N [...].

D-7901/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer am 3. September 2008 seinen Heimatstaat verliess und am 22. Oktober 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 24. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 11. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Zimbabwe und seine Eltern seien am 15. August 2007 – nachdem sie zwei Monate zuvor aus der Regierungspartei ausgetreten seien – von Angehörigen derselben Partei umgebracht und 3 Tage später sei ihr Haus abgebrannt worden,

dass er bei diesem schrecklichen Ereignis eine Wunde an der Stirne davongetragen habe, die ihm durch ein Messer zugefügt worden sei, dass er dabei aufgrund des Schmerzes und wegen eines Stockschlags auf die Beine ohnmächtig geworden sei,

dass er – nachdem er wieder zu sich gekommen sei – von einem Mann namens "John" mitgenommen und gepflegt worden sei und für die restliche Zeit bis zur Abreise habe bei ihm wohnen dürfen, dass er befürchtet habe, die selben Leute würden ihn ebenfalls töten, weil er über den Mord an seinen Eltern hätte berichten können, dass ihm "John" sodann geholfen habe, das Land zu verlassen, indem er ihn in einem Kofferraum nach Karibu gefahren, ihn einem anderen Mann übergeben und seine Reise nach Europa bezahlt habe, dass er von dort mit einem Schiff ausser Landes gebracht worden sei und an einem ihm unbekannten Ort – vermutlich in Europa – in ein grosses Auto ohne Fenster eingestiegen sei, dass er wiederum an einem ihm unbekannten Ort den Zug genommen habe und das Schild "Genève" gesehen habe, dass er während seiner gesamten Reise nie kontrolliert worden sei,

D-7901/2008

dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,

dass auf eine Aufzählung weitergehender Einzelheiten verzichtet und auf die Protokolle bei den Akten und Befragung verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer am 10. November 2008 – mithin vor der direkten Anhörung vom 11. November 2008 – von der Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Frage der geltend gemachten Minderjährigkeit gewährt wurde,

dass ihm dabei eröffnet wurde, die Minderjährigkeit werde als nicht glaubhaft erachtet, weshalb er für den weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig erachtet werde (vgl. A8), dass dem Beschwerdeführer daher für die direkte Anhörung keine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugeordnet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen und seine Vorbringen seien weder asylrelevant noch würden sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit standhalten,

dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster Eingabe vom

10. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,

dass weiter festzustellen sei, die Wegweisung in seinen Heimatstaat sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,

dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie

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jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen,

dass vor einer allfälligen Ablehnung dieser Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei, eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offen zu legen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Bedürftigkeit ein Bestätigungsschreiben der Caritas 9. Dezember 2008 zu den Akten reichte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,

dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann,

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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer zwar den Asylbehörden angegeben hat, minderjährig zu sein, das Bundesamt aber im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung des Alters davon ausgegangen ist, dass er volljährig ist, weil es ihm auch anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht gelungen sei, plausible eindeutige Angaben zu seinem Alter zu machen, dass er insbesondere unterschiedliche Angaben zu seinem Schuleintritt, zum Unterbruch und seinem Wiedereintritt in die Primarschule angegeben habe,

dass der Beschwerdeführer sodann auch offensichtlich realitätsfremde Angaben über seinen Reiseweg sowie fehlende Kenntnisse über seinen Heimatstaat zu Protokoll gegeben habe, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Lichte erscheinen zulassen, zumal er darin einen neuen Widerspruch schafft, dass er nämlich nunmehr ausführt, er habe im Jahr 2000 den Schulbesuch wieder aufgenommen, während er in den Anhörungen diesbezüglich einmal das Jahr 1999 (vgl. A4 S. 4) respektive 2001 (vgl. A8

S. 3) angab,

dass somit das Bundesamt zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 6.4.4 S. 214),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AslyG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält und sich darauf beschränkt, die angefochtene

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Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S.

240 f.),

dass indessen im Falle eines Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. 5.6.5 S.90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-

gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (August, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,

dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift vom 10. Dezember 2008 die Gutheissung des Asylgesuchs beantragt wird,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts

– überzeugend darlegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapiere keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,

dass dem Beschwerdeführer weder die von ihm geschilderte Reiseroute geglaubt werden kann noch, dass er die Reise ohne das Vorweisen von Identitätspapieren hätte bewerkstelligen können, dass der Beschwerdeführer spärliche Kenntnisse über seine angebliche Heimatstadt Bulawayo und deren kulturelle Ereignisse aufweist, und die in Beschwerde diesbezüglich genannten Aussagen sich darin erschöpfen, die bereits gemachten Angaben zu wiederholen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für seine Reise authentische Identitätsund Reisepapiere verwendet hat, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,

dass schliesslich aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers – und damit auch seine Nationalität – bis heute nicht feststeht, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 11. November 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen

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werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6),

dass wiederum vorab auf die diesbezüglichen, zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, wonach die Darstellungen des Beschwerdeführers teils gänzlich unsubstanziiert und in sich widersprüchlich ausgefallen sind und aufgrund fehlenden länderkundlichen Wissens nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Zimbabwe handelt,

dass daher seinen Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist, weil sie nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,

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dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landesoder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),

dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimatoder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),

dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimatoder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegund Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde,

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch, es seien die Vollzugsbehörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme sowie die Weitergabe von Daten an die Heimatbehörden zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass das BFM jedoch anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte respektive künftig erfolgende Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche

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Sachverhalt richtig und vollständig feststellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenfalls gegenstandslos geworden ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)

- (zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Schmid Stella Boleki

Versand: