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D-7860/2009 • BVGer D-7860/2009 KI-generiert

Bosnian Asylum Appeal Dismissed; Deportation Upheld

Geschäftsnummer D-7860/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum appeal and upheld the deportation order. The applicant, a Bosnian national, had previously sought asylum twice before his current application, which was based on alleged harassment by Serbs in his home region and by Islamic extremists in another city. The court found that the alleged persecution was not sufficiently substantiated or credible, noting that the claims of mistreatment were only raised in the appeal stage and that Bosnia and Herzegovina is considered a safe country. Therefore, the court concluded that the applicant did not qualify as a refugee and that his deportation was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 29 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108 AsylG, Art. 37 VGG; Bosnian Asylum Appeal Dismissed; Deportation Upheld: The applicant, a Bosnian national, had previously sought asylum twice before his current application, which was based on alleged harassment by Serbs in his home region and by Islamic extremists in another city. The court found that the alleged persecution was not sufficiently substantiated or credible, noting that the claims of mistreatment were only raised in the appeal stage and that Bosnia and Herzegovina is considered a safe country. Therefore, the court concluded that the applicant did not qualify as a refugee and that his deportation was permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren Verfolgung Flüchtling Asylgesuch eines türkischen Kurden sicherer Staat Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited as the basis for rejecting the appeal because the grounds for appeal (violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, inappropriateness) were not met.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Cited as the basis for determining the amount of costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7860/2009

Urteil vom 25. März 2011

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien A.______, Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 19. November 2009 / (…).

D-7860/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein in B. in der Bosnischen Föderation registrierter Bosniake, erstmals im Jahr (…) mit seinen Eltern und weiteren Familienangehörigen in die Schweiz kam und die Familie in der Folge am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ablehnte und die Familie nach Rückzug der dagegen eingereichten Beschwerde am (…) in ihre Heimat zurückreiste,

dass die gesamte Familie am (…) zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, auf welche Asylgesuche das BFF mit Verfügung vom (…) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, woraufhin die Familie am (…) wiederum nach Bosnien und Herzegowina zurückreiste, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bosnien und Herzegowina erneut am 29. August 2009 auf dem Landweg verliess, über ihm unbekannte Länder am 31. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und noch am selben Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum C. (EVZ) ein drittes Mal um Asyl nachsuchte,

dass er am 18. September 2009 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 10. November 2009 – ebenfalls in Chiasso – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 2000 habe er mit seiner Familie in B. (Kanton D.) zusammengelebt, dass er Ende 2008 von seinem Vater aufgefordert worden sei, von nun an in dem (…) von B. entfernten Haus der Familie in E. (Republik Srpska) zu leben und Arbeit zu suchen, jedoch keine Arbeit gefunden habe, wobei auch seine Vorstellung beim Arbeitsvermittlungsamt in B. erfolglos geblieben sei,

dass er in E. regelmässig auf der Strasse von betrunkenen Serben seiner bosnischen Herkunft wegen beleidigt worden sei und im Frühling 2009 die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die er auf dem kleinen Grundstück vor dem Haus gepflegt habe, von unbekannten Personen zertrampelt

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worden seien, wobei er Serben hinter dieser Tat vermute, welche auch andere dort wohnhafte Bosniaken behelligen würden, dass er während seiner Besuche in B. von islamischen Extremisten angepöbelt worden sei, wie alle, die sich nicht an deren islamische Regeln gehalten hätten,

dass er aus all diesen Gründen seinen Heimatstaat Ende August 2009 verlassen habe

dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. November 2009 – eröffnet am 20. November 2009 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,

dass die geltend gemachte Schwierigkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina sei, indes Nachteilen, die sich aus dieser allgemeinen Lage ergeben können, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen fehlten,

dass es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten gewesen wäre, sich über den Kreis von E. hinaus nach einer Arbeitsstelle zu erkundigen, was er jedoch unterlassen habe,

dass es sich bei den Urhebern der geltend gemachten Behelligungen in

E. und B. um Drittpersonen handle, wobei keine Hinweise vorlägen, dass irgendwelche staatlichen Organe darin verwickelt wären, dass die erlittenen Nachteile in ihrer Intensität keine Notsituation hervorrufen würden, die ein Weiterleben in der Heimat verunmöglichten und es der Beschwerdeführer im Übrigen selber nicht für angebracht gehalten habe, irgendwelche Massnahmen dagegen zu ergreifen,

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dass seine Begründung für die Unterlassung, sich an die serbischen Behörden gewendet zu haben, weil diese sowieso nicht eingegriffen hätten, lediglich eine leere, durch nichts belegte Behauptung darstelle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer insbesondere jung und bei guter Gesundheit sei, über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in seiner Heimat sowie über eine berufliche Ausbildung als (...) verfüge und es ihm trotz der Aufforderung seines Vaters, nach E. zu gehen, um sich um das Familienhaus zu kümmern, als erwachsene Person offenstehe, sich in einer andern Region seines Heimatstaats niederzulassen, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe, adressiert an das BFM (Eingangsstempel 16. beziehungsweise 17. Dezember 2009) und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang:

18. Dezember 2009), gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, in welcher er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,

dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den

Erwägungen eingegangen wird,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

22. Dezember 2009 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 6. Januar 2010 ansetzte,

dass der Kostenvorschuss am 5. Januar 2010 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung,

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dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, womit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Beschwerde an den bisherigen Vorbringen festgehalten und zusätzlich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei von den Serben in

E. unter anderem angespuckt und geschlagen worden und habe wegen der ständigen Angst um sein Leben ein Trauma erlitten, weshalb er nachts nicht mehr schlafen könne und Albträume von den Personen habe, welche ihn umbringen wollten,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und sich die vorinstanzlichen

Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu beanstandenden, vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass zudem der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,

dass die Misshandlungen durch Serben und das wegen der Bedrohungen in E. erlittene Trauma vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt, sondern erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden,

dass es sich bei diesen nachgeschobenen Vorbringen um durch nichts belegte Behauptungen des Beschwerdeführers handelt, weshalb sie unter den gegebenen Umständen als nicht glaubhaft einzuschätzen sind, dass mithin die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu

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machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der

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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass nebst (…) noch weitere Familienangehörige (…) nach wie vor in Bosnien und Herzegowina wohnhaft sind und dieser mithin dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,

dass es dem Beschwerdeführer anheimgestellt bleibt, ob er sich in der Bosnischen Föderation oder in der Republik Srpska niederlassen will, dass er nebst seiner serbokroatischen Muttersprache noch (…) spricht und über eine Ausbildung als (...) verfügt, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr des noch relativ jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am

5. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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