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D-7752/2008 • BVGer D-7752/2008 KI-generiert

Asylum Claims Dismissed Due to Lack of Credibility and Failure to Prove Persecution

Geschäftsnummer D-7752/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed asylum claims and upheld deportation orders for two individuals who alleged persecution due to their relative's involvement in a gold company theft. The court found their claims lacked credibility due to numerous inconsistencies in their statements regarding the alleged attacks and police reports. Furthermore, the court determined that even if their accounts were true, the alleged incidents did not constitute persecution based on protected grounds under asylum law, and the Mongolian authorities were deemed both willing and capable of providing protection. The court also found no evidence of refoulement or inhumane treatment upon return, thus upholding the deportation orders.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 3 Bst, Art. 111a Abs. 2 AsylG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 65 Abs. 2 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG; Asylum Claims Dismissed Due to Lack of Credibility and Failure to Prove Persecution: The court found their claims lacked credibility due to numerous inconsistencies in their statements regarding the alleged attacks and police reports. Furthermore, the court determined that even if their accounts were true, the alleged incidents did not constitute persecution based on protected grounds under asylum law, and the Mongolian authorities were deemed both willing and capable of providing protection. The court also found no evidence of refoulement or inhumane treatment upon return, thus upholding the deportation orders.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Nachweis von Verfolgung internationaler Schutz mangelnde Glaubhaftigkeit Obligationenrecht Klageschrift Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Nove...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited as the basis for the grounds on which appeals can be made, and ultimately for rejecting the appeals.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of rejecting an asylum application, leading to deportation.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited regarding the regulation of stay if deportation is not permissible, not reasonable, or not possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited as the principle of non-refoulement, stating no one can be forced to return to a country where they face danger.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited as the provision making deportation impermissible due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited as the provision making deportation unreasonable due to situations like war, civil war, or medical emergencies.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited as the provision making deportation generally possible.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for granting legal aid in the dispositive, leading to the waiver of procedural costs.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwvG

Cited as the general rule for imposing procedural costs on the losing party, but waived due to the granting of legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-7752/2008 D-7753/2008/wif {T 0/2}

Urteil vom 14. September 2010

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A.________ und dessen Lebenspartnerin B._______ Mongolei, beide vertreten durch Monica Capelli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 3. November 2008 / N _______ und N________ D-7752/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2007 ohne Einreichung von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass sie im C._______ am 27. Dezember 2007 einer Erstbefragung unterzogen und am 2. Juni 2008 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurden, dass sie dabei unter anderem angaben, am (...) (Beschwerdeführer) beziehungsweise (...) (Beschwerdeführerin) geboren und damit noch minderjährig zu sein,

dass das BFM den Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13) am 30. Januar 2008 eine Vertrauensperson beiordnete,

dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Onkel D._______ des Beschwerdeführers beziehungsweise der Halbbruder der Beschwerdeführerin, welcher in seiner Funktion als Sicherheitsbeamter bei einer Goldfirma einen Diebstahl beobachtet habe, sei deswegen von drei Unbekannten bei sich Zuhause gesucht worden,

dass die Unbekannten am 2. August 2006 vom Beschwerdeführer, wel - cher im selben Haus wie sein Onkel D._______ gewohnt habe, dessen Aufenthaltsort hätten erfahren wollen und ihm dabei, da er keine Auskunft habe geben können, das Handgelenk gebrochen hätten, worauf der Vorfall der Polizei zur Anzeige gebracht worden sei, dass am 21. August 2006 die gleichen Personen den Beschwerdeführer erneut geschlagen und die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten, nachdem sie auch diesmal den Aufenthaltsort von D._______ nicht hätten in Erfahrung bringen können,

dass sie sich in der Folge in ärztliche Behandlung begeben hätten,

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dass sie danach zusammen mit D._______ nach E._______ gereist seien, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise am 2. November 2007 aufge - halten hätten,

dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass das BFM mit – am 4. November 2008 eröffneten – Entscheiden vom 3. November 2008 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 4. Dezember 2007 abwies, die Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Asylgesuch des mitgereisten D._______ vom (...) Entscheid des BFM vom 7. November 2008 ebenfalls abgewiesen wurde, dass D._______ nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Eingabe vom

18. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, welches diese Eingabe dem BFM zur weiteren Behandlung überwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Dezember und 3. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs - gericht gegen diese Entscheide Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchten, es sei ih - nen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom

15. Dezember 2008 die beiden Verfahren D-7752/2008 und D-7753/2008 vereinigte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete, dass der Rechtsvertreterin gleichzeitig bis zum 20. Dezember 2008 Gelegenheit zur allfälligen Präzisierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gegeben wurde, unter Hinweis auf die erfolgte Beiordnung einer Vertrauensperson für ihre Mandanten sowie das gesetzliche Erfordernis einer Zulassung als Anwältin, wobei nach ungenutztem Fristablauf vom Rückzug dieses Antrags ausgegangen werde,

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dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zurückzog,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass die Rechtsvertreterin mit Replik vom 24. März 2009 auf die vorinstanzlichen Argumente in der Vernehmlassung Stellung bezog, dass mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 17. April 2009 zwei ärzt liche Berichte betreffend die Beschwerdeführenden eingereicht wurden,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen

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ist, wobei auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen D.______von Unbekannten behelligt worden zu sein, seien aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft,

dass im Weiteren die geltend gemachten Vorbringen auch nicht asyl relevant seien, könne doch davon ausgegangen werden, dass der mongolische Staat sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei, dass die Rechtsvertreterin in ihren Beschwerden auf die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente Stellung bezog und zur Stützung der Vorbringen der Beschwerdeführenden Berichte über deren ärztliche Behandlung in einem Spital in F._______ in Kopie einreichte, dass sie im Weiteren mit Hinweis auf einen Auszug aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Februar 2007 den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit des mongolischen Staates in Frage stellte, dass sie schliesslich hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der – zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen – Beschwerdeführenden darauf hinwies, zwar lebe die Mutter der Beschwerdeführerin noch, jedoch sei sie schwer krank,

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dass ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nachgereicht werde, dass am 10. Juli 2008 das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden tot geboren sei und die Ergebnisse diesbezüglicher ärztlicher Untersuchungen noch nicht feststünden,

dass die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen vom 25. Februar 2009 festhielt, das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis hinsichtlich des Gesundheitszustands der Mutter der Beschwerdeführerin sei bis zum jetzigen Zeitpunkt beim BFM nicht eingegangen, dass sowohl das ärztliche Zeugnis hinsichtlich der Behandlung der Be - schwerdeführerin vom 22. August 2006 als auch dasjenige die Behandlung des Beschwerdeführers vom 3. August 2006 betreffend nur in Kopie vorlägen und es sich hierbei nach den Angaben in der Beschwerde um Arztberichte eines Spitals in F._______ handle, obwohl die Beschwerdeführenden angegeben hätten, in einem Spital in G._______ behandelt worden zu sein (vgl. BFM-Protokoll A1, S. 5; A22, S.7),

dass die Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 24. März 2009 unter Einreichung eines ärztlichen Berichts hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin festhielt, das Original des ärztlichen Berichts sei im Rahmen des Verfahrens von D._______ (...) mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden, dass die ärztlichen Berichte hinsichtlich der Behandlung der Beschwerdeführenden entgegen der – wegen eines Missverständnisses unzutreffenden – Angabe in der Beschwerde von einem Spital in G._______ ausgestellt worden seien,

dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. April 2009 angab, die Originale der – bereits in Kopie eingereichten – ärztlichen Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführenden einzureichen, dass sie im Übrigen auf medizinische Untersuchungen betreffend der erlittenen Totgeburt des Kindes der Beschwerdeführerin hinwies, dass das Bundesamt zu Recht und mit im Ergebnis zutreffender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowohl als nicht glaubhaft als auch nicht asylrelevant erachtet hat,

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dass zum einen der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu treffend festgehalten, in Abweichung der Angabe anlässlich der Erstbefragung, den ersten Vorfall mit den Unbekannten zusammen mit D.______ einem Polizisten gemeldet zu haben (vgl. A1, S. 6), anlässlich der Anhörung geltend machte, die Schwiegermutter habe den Vorfall der Polizei gemeldet (vgl. A22, S. 6), dass er zum anderen abweichend von der Angabe anlässlich der Erst - befragung, wonach er den zweiten Vorfall der Polizei nicht gemeldet habe (vgl. A1, S. 6), im Rahmen der Anhörung geltend machte, eine Anzeige gemacht zu haben (vgl. A22, S. 6), dass er im Weiteren im Widerspruch zur Angabe anlässlich der Erstbefragung, in E.______keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A1,

S. 6), an der Anhörung geltend machte, Leute hätten nach dem Bruder gefragt, weshalb sie E.______ verlassen hätten (vgl. A22, S. 7), dass mit den Behauptungen in der Beschwerde, wonach alle gemeinsam den ersten Vorfall bei der Polizei gemeldet hätten beziehungsweise der Beschwerdeführer auch den zweiten Vorfall zur Anzeige gebracht habe, die diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht plausibel erklärt werden können, dass schliesslich der weitere Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer habe mit der Aussage, auch in E.______ Probleme gehabt zu ha - ben, die Probleme gemeint, vor welchen er geflüchtet sei, keineswegs zu überzeugen vermag,

dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich aus - gefallen sind,

dass diese, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, in Ab weichung der Angabe anlässlich der Erstbefragung, am 21. August 2006 vergewaltigt worden zu sein, im Rahmen der Anhörung den Zeitpunkt der geltend gemachten Vergewaltigung mit 21. August 2007 bezeichnete,

dass sie im Weiteren im Widerspruch zur Angabe an der Erstbefragung, die Vergewaltigung nicht zur Anzeige gebracht zu haben (vgl. A1, S. 5), im Rahmen der Anhörung geltend machte, den Vorfall der Polizei gemeldet zu haben (vgl. A22, S. 7),

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dass die Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach die widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich des Zeitpunkts der Vergewaltigung auf einen Versprecher zurückzuführen seien beziehungsweise die Beschwerdeführerin heute darauf beharre, den Vorfall bei der Polizei gemeldet zu haben und anlässlich der Erstbefragung lediglich zum Ausdruck habe bringen wollen, die Vergewaltiger hätten sie gewarnt, zur Polizei zu gehen, ganz offensichtlich nicht zu überzeugen vermögen und daher unbehelflich sind,

dass der Beweiswert der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens im Original eingereichten ärztlichen Zeugnisse aus der Mongolei aufgrund ihrer fraglichen Herkunft und Beschaffenheit und vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als gering einzustufen ist, dass schliesslich die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Vorbringen auch auffallend unbestimmt ausgefallen sind, dass somit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten seien, zu be - stätigen ist,

dass indessen die Vorbringen der Beschwerdeführenden unabhängig von deren Glaubhaftigkeit ohnehin als nicht asylrelevant zu erachten sind, ist doch zum einen entgegen der Auffassung in der Beschwerde vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen und mangelt es zum Anderen den behaupteten Übergriffen Dritter, bei denen es sich um kriminelle Akte ohne politischen Hintergrund handelt, an der spezifisch flüchtlingsrechtlichen Motivation,

dass daher die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be - stätigen ist,

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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re - gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AuG, SR 142.20),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,

2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Mongolei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück - führung in ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären,

dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den Wegweisungsvollzug der in der Zwischenzeit volljährig gewordenen Beschwerdeführenden, welche in Gestalt der Brüder der Beschwerdeführerin (vgl. A1, S. 2; A22, S. 4) und des wieder in die Mongolei zu - rückgekehrten Halbbruders D.______ über ein Beziehungsnetz verfügen, sprechen würden,

dass an dieser Einschätzung die erlittene Fehlgeburt, welche nun be - reits zwei Jahre zurückliegt, nichts ändert, zumal, wenn notwendig, von einer diesbezüglichen hinreichenden medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ausgegangen werden kann, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,

dass die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwvG), indessen mit Zwi schenverfügung vom 15. Dezember 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut geheissen wurde, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ und N______ (per Kurier; in Kopie)

- (...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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