Asylum Refusal Upheld Due to Lack of Valid Documents and Unsubstantiated Fear of Persecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to refuse asylum and order expulsion because the applicant failed to submit valid identity or travel documents within 48 hours of filing his asylum claim. The court found no justifiable reasons for this failure, noting discrepancies in the applicant's explanations regarding lost documents and his subsequent attempts to obtain new ones. Furthermore, the court determined that the applicant did not credibly demonstrate a well-founded fear of persecution in his home country, nor did he prove that his expulsion would violate international law or be inhumane. Therefore, the expulsion was deemed permissible and feasible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Refusal Upheld Due to Lack of Valid Documents and Unsubstantiated Fear of Persecution: The court found no justifiable reasons for this failure, noting discrepancies in the applicant's explanations regarding lost documents and his subsequent attempts to obtain new ones. Furthermore, the court determined that the applicant did not credibly demonstrate a well-founded fear of persecution in his home country, nor did he prove that his expulsion would violate international law or be inhumane. Therefore, the expulsion was deemed permissible and feasible.
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KI-generiertCited as the legal basis for the non-admission of the asylum application due to the failure to submit travel or identity documents within 48 hours.
Cited as the legal basis for granting the request for legal aid.
Cited as the basis for ordering expulsion from Switzerland and its enforcement, as the applicant does not possess a residence permit and has no right to one.
Cited as the legal basis for the assessment that the enforcement of expulsion is permissible, reasonable, and possible, and therefore, ordering provisional admission is ruled out.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-7752/2007 {T 0/2}
Urteil vom 4. November 2010
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien A._______, geboren B._______, Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. November 2007 / N _______.
D-7752/2007
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. September 2007 und gelangte über C._______ und D._______ in die Schweiz, wo er am 1. Oktober 2007 um Asyl ersuchte. Am 15. Oktober 2007 wurde er im E._______ summarisch befragt und dort am 25. Oktober 2007 zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ivorischer Staatsangehöriger und im September 2005, anlässlich einer Reise in sein Heimatdorf, von F._______ festgenommen worden. Diese hätten ihn als Anhänger von G._______ identifiziert und ihn gefangen genommen. Dabei seien ihm sein Pass und seine Identitätskarte abgenommen worden. Er sei zirka drei Wochen lang festgehalten und misshandelt worden. So sei er mit einem Messer am Rücken, an der Lende und am Unterarm verletzt wor - den und seine Zehennägel seien durch Militärstiefel verletzt worden. Im Oktober 2005 sei er dank der Unterstützung des Roten Kreuzes und der Hilfe eines Soldaten aus der Haft entlassen worden und nach H._______ zurückgekehrt. Im Februar 2006 habe er wegen der Misshandlungen und des Verlustes seiner Identitätspapiere Anzeige erstattet. Am 3. Juni 2006 sei er zusammen mit andern Kriegsopfern von der Ministerin für Kriegsopfer empfangen worden, wobei ihnen Ent - schädigungen in Aussicht gestellt worden seien, welche aber nie aus - bezahlt worden seien. Als Vertreter der Einwohner seiner Region ha be er dabei eine Rede gehalten. An einer grossen Versammlung der Kriegsopfer am 4. August 2007, an welcher er auch teilgenommen habe, hätten sie einen Brief an den neuen Minister für Kriegsopfer ver - fasst. Einige Wochen später habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten. Es werde ihm vorgeworfen, den neuen Minister für Kriegsopfer, einen ehemaligen F._______, nicht zu unterstützen. Er werde deshalb von den F._______ bedroht. Die F._______, welche nun an der Regierung beteiligt seien, erachteten Kriegsopfer wie ihn als gefährlich, weil sie während des Kriegs auf der Gegenseite gewesen seien. Er habe ausser diesen Vorfällen jedoch nie Probleme mit Armee, Polizei oder Behörden gehabt und sei nie politisch tätig gewesen. Sein Engagement für die Bewegung für die Kriegsopfer sei keine politische Tätigkeit gewesen. Er habe gemerkt, dass er in Gefahr sei, und habe deswegen sein Heimatland verlassen. Bei einer
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Rückkehr in sein Heimatland würde er umgebracht werden. Während des Krieges sei sein älterer Bruder umgebracht worden. Sein Dorf sei von F._______ besetzt worden. Seine schwangere Lebenspartnerin sei im Jahre 2005 während der Geburt ihres Kindes verstorben. Im November 2006 sei er von seinem Arbeitgeber wegen der ökonomischen Krise entlassen worden, nachdem er mehr als 15 Jahre lang dort gearbeitet gehabt habe. Die Situation in seinem Land sei immer schlimmer geworden – nach dem Abkommen vom 4. März 2007 sei der Rebellenführer zum Premierminister ernannt worden. Nach seiner Entlassung habe er von den Erträgen aus den Coiffeursalons in H._______ und aus seiner Beratungstätigkeit für Bauern gelebt.
Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Asylgesuchstellung vom
1. Oktober 2007 zum Nachweis seiner Identität Kopien seiner Identitätskarte und seines Zivilregisterauszuges vor und machte geltend, weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu besitzen. Er brachte vor, mit den Kopien der Ausweise gereist und während seiner Reise nie kontrolliert worden zu sein. Auf die Frage, weshalb er keinen neuen Ausweis beantragt habe, gab der Beschwerdeführer an, die F._______ hätten dies verhindert, indem sie seine Papiere nicht anerkannt hätten. Zudem sei es ausreichend gewesen, wenn er sich mit seinem Berufs - ausweis habe ausweisen können, und – nachdem er diesen wegen seiner Entlassung habe abgeben müssen – seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein und die Kopie seiner ID-Karte vorgewiesen habe. Damit er den Trauerzug seines verstorbenen Onkels in seine Heimatregion habe begleiten könne, sei ihm ein Laissez-Passer ausgestellt worden.
Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, einen Visum - antrag für die Schweiz im Jahr 2006 und für Belgien im Jahr 2006 ein - gereicht zu haben. Er ergänzte auf Nachfrage des Befragers, dass ihm im Januar 2007 ein Visum für die Schweiz durch die Schweizer Bot - schaft in H._______ verweigert worden sei. Am 5. November 2007 wurde ihm zu den Umständen der Visumanträge das rechtliche Gehör gewährt.
B. Mit Verfügung vom 15. November 2007 – eröffnet am gleichen Tag – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Zur Begründung hielt es fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen. Zudem erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, da sei - ne Vorbringen nicht glaubhaft und auch nicht asylrelevant seien. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht nötig.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. November 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf sein Asylgesuch einzutreten. Even - tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg - weisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un - entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes - gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlegte er auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung ei - nes Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E. Mit Eingabe vom 22. November 2007 erneuerte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Anträge und hielt fest, dass er seinen Pass in - nert Wochenfrist per Kurier erhalten werde und er diesen nachreichen werde, sobald er ihn erhalten habe. Auf die Vorbringen in dieser Eingabe und die in Kopie eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F. Mit Schreiben vom 5. März 2008 reichte der Beschwerdeführer ein als
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„Attestation d'Identité“ bezeichnetes Dokument und ein Geburtszertifikat, je im Original, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach - verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.5 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch - führung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be - schwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
2.2 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. (vgl. BVGE 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
3.
3.1 Das BFM trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2007 nicht ein. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches „Reiseoder Identitätspapiere“ abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von „Reiseoder Identitätspapieren“ entschuldbare Gründe glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
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3.2 Der Begriff „Reiseoder Identitätspapiere“, wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist in Berücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) ad - ministrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.).
3.3 Der unveränderte Begriff der „entschuldbaren Gründe“ gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16
E. 5.c.aa S. 109 f.).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, es lägen keine ent - schuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen. Bei den eingereichten Kopien seiner Identitätskarte und seines Zivilregister - auszuges handle es sich nicht um Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 (beziehungsweise neu: 1a) Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), da sie nicht im Original vorliegen würden. Der Beschwerdeführer mache geltend, sein Pass und seine Identitätskarte seien ihm am 25. September 2005 von den F._______ abgenommen worden. Seither habe er keine solchen Dokumente mehr besessen. Gemäss der Abklärungsergebnisse des BFM stehe fest, dass der Beschwerdeführer noch am 25. Januar 2007 auf der Schweizer Botschaft in H._______ ein Visum beantragt und dabei per Fingerabdruck registriert worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er selber mit einem bis Dezember 2009 gültigen Pass diesen Antrag gestellt habe. Seine Erklärung, ein Agent habe alle Unterlagen und Dokumente besorgt, sei nicht glaubhaft, weil für Individualreisende die Auflage bestehe, persönlich auf der Botschaft einen Visumantrag einzureichen. Eine Erklärung dafür, weshalb er erst im Februar 2006
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den Verlust seiner Ausweispapiere bei der Polizei gemeldet habe, sei er schuldig geblieben.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2007 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er eine Kopie seiner Identitätskarte und seiner Geburtsurkunde eingereicht habe, womit seine Identität zweifelsfrei erstellt sei. In der Eingabe vom 22. November 2007 brachte er vor, er habe den Agenten, der ihm bei der Beschaffung des Vi - sums behilflich gewesen sei, kontaktiert. Dieser werde ihm den Pass innert Wochenfrist zustellen. Mit dieser Eingabe reichte der Be - schwerdeführer Kopien von als „Certificat de Nationalité Ivorienne“ vom 28. September 2007, „Fiche Individuelle d'Etat-Civil“ vom
5. November 2007, „Attestation de Témoin de Naissance“ vom
10. Oktober 2007 und „Acte de Notoriété suppléant l'Acte de Naissance“ vom 10. Oktober 2007 bezeichneten Dokumenten ein, welche seine Angaben stützen würden. Mit Eingabe vom 5. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine „Attestation d'Identité“ vom
21. November 2007 und ein Geburtszertifikat vom 22. November 2007 im Original ein und machte geltend, er habe seinen Agenten nicht mehr auffinden können.
4.3 Vorliegend versäumte es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung, den schweizerischen Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs rechtsgenügliche Reiseoder Identitätspapiere abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen des BFM an und kommt auf Grund der Aktenlage ebenfalls zum Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reiseoder Identitätspapieren bestehen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht es zum Nachweis der Identität einer Person nicht aus, lediglich Kopien der Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, da Kopien grundsätzlich keinen Beweis für das Bestehen eines Originaldokuments liefern und überdies beim Kopieren von Dokumenten inhaltsverändernde Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können. Zudem handelt es sich bei den – ob in Kopie oder im Original – eingereichten Dokumenten, die im Zu - sammenhang mit der Bestätigung der Geburt des Beschwerdeführers und seiner Nationalität stehen, ohnehin nicht um Identitätsausweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG.
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Der Beschwerdeführer reichte am 5. März 2008 ein am 21. November 2007 ausgestelltes Originaldokument ein, bei dem es sich um eine bis am 20. November 2008 gültige „Attestation d'Identité“ handeln soll. Die Frage, ob dieses Schriftstück ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 darstellt – gemäss Text links unten auf dem Dokument sei dieses nicht eine „Carte National d'Identité –, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zu rückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6
S. 28 f.). Vorliegend ist massgeblich, dass die „Attestation d'Identité“ vom 21. November 2007 datiert. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben jedoch bereits am 13. September 2007 aus seinem Heimatland aus, weshalb es sich beim eingereichten Dokument nicht um ein Papier handelt, das er dort zurückliess, sondern um ein sol - ches, das er erst nachträglich erstellen liess. Bei der Nachreichung solcher Papiere ändert sich an der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nichts, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa). Im Weiteren fällt auf, dass das Dokument einen Fingerabdruck trägt, der dem lin - ken Zeigefinger entsprechen soll. Davon ausgehend, dass es sich dabei um einen Fingerabdruck des Beschwerdeführers handeln müsste, ist indessen nicht erklärbar, wie dieser Abdruck auf das am 21. November 2007 ausgestellte Dokument gelangte, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz war und er nicht gel - tend macht, er habe diesen Abdruck hier nachträglich hinzugefügt.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
22. November 2007 geltend, er habe den Agenten, der ihm bei der Be - schaffung des Visums behilflich gewesen sei, kontaktiert. In der Eingabe vom 5. März 2008 brachte er indessen vor, es sei ihm nicht ge lungen, den Agenten aufzufinden. Inwiefern die Angaben vom 22. November 2007 unzutreffend sein sollen, wird nicht weiter ausgeführt, weshalb Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen. Dieser bestritt überdies im Wesentlichen in seinen weiteren Einwendungen lediglich pauschal die vorinstanzlichen Erwägungen zur
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Papierlosigkeit. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Reiseoder Identitätspapiere abgab und für deren Nichteinreichung keine entschuldbaren Gründe vorliegen.
5.
5.1 Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs - hindernisses erforderlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb er im Februar 2006 keine Anzeige wegen der Miss - handlungen gemacht, sondern lediglich den Verlust seiner Ausweise gemeldet habe, und seine Ausführungen zu seinen Aufenthaltsorten in H._______ würden jeder Logik entbehren und der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Selbst wenn seine Vorbringen glaubhaft wären, würden die Verhaftung durch die F._______ und die damit verbundenen Misshandlungen zu weit zurückliegen. Dasselbe gelte für die anonymen Telefonanrufe, die aufgehört hätten, als der Beschwerdeführer die Nummer gewechselt habe. Die eingereichte „Convocation“ könne nicht als Ausreisegrund betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, weshalb er sich bei der Polizei hätte melden sollen, und sich bei dieser auch nicht nach dem Vorladungsgrund erkundigt habe. Da er mit den Behörden keine Probleme gehabt habe, bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er befürchten müsste, inhaftiert oder zum Verschwinden gebracht zu werden. Bei begründeter Furcht hät te er im Zusammenhang mit den Gesuchen um Ausstellung von Visa anlässlich der Vorsprache auf den Botschaften ein Asylgesuch einreichen können. Die abgegebenen Beweismittel zur Untermauerung der Asylvorbringen vermöchten einer genaueren Prüfung nicht standzuhalten. So sei der „Convocation“ lediglich zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 21. August 2007 um 16.00 Uhr bei der Polizei hätte melden sollen. Diese Aufforderung könne aus vielen Gründen zu - stande gekommen sein. Ebenso wenig könne dem Zettel vom
10. Februar 2006 entnommen werden, weshalb dieser ausgestellt worden sei.
5.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen – neben Bemerkungen allgemeiner Natur zu den Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – entgegen, seine Vorbringen seien logisch nach -
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vollziehbar. Bei der ersten Befragung sei er darauf hingewiesen worden, er habe bei der Anhörung genügend Zeit, seine Asylgründe darzulegen. Deshalb seien seine Erklärungen nicht nachgeschoben, sondern höchstens ausführlicher. Überdies seien vorliegend weitere Abklärungen notwendig, weshalb kein Nichteintretensentscheid getroffen werden dürfe.
5.3 Der Gesetzgeber hat nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Er hat – wie im Wesentlichen bereits vorstehend ausgeführt – mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flücht - lingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben.
Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8
E. 3-5).
5.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, seine Erklärungen seien nicht nachgeschoben, sondern höchstens ausführlicher. Zudem sei er bei der Befragung darauf hingewiesen worden, er könne seine Asylgründe bei der Anhörung ausführlicher darlegen. Das
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BFM warf dem Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich im Zusammenhang mit dessen Aussagen zu den anonymen Telefonanrufen vor, er habe diesen Sachverhalt bei der Kurzbefragung nicht erwähnt. Die weiteren Vorwürfe der Vorinstanz bezüglich nachgeschobener Sachverhalte betreffen Antworten, die während der direkten Anhörung gegeben wurden. Ob die anonymen Telefonanrufe als nachgeschobener und damit unglaubhafter Sachverhalt zu beurteilen sind (vgl. EMARK 1993 Nr. 3), kann vorliegend offenbleiben, da mit dem Wechsel der Telefonnummer keine solchen Anrufe beim Beschwerdeführer mehr eingingen (vgl. A13/15, S. 8). Sollten die anonymen Anrufe von F._______ ausgegangen sein – diesbezüglich liegen keine substanziierten Aussagen vor –, kann mangels Intensität ohnehin nicht von einem asylrelevanten Grund ausgegangen werden.
Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – diese beziehen sich im Wesentlichen auf das jeder Logik entbehrende Verhalten des Beschwerdeführers, den fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der vorgebrachten Verfolgung durch die F._______ und der Flucht und die Untauglichkeit der eingereichten Dokumente zum Beweis einer Verfolgung – verwiesen werden. Diesen ist nichts beizufügen, zumal die übrigen in den Rechtsmitteleingaben geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers lediglich pauschaler Natur sind und eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lassen.
Gestützt auf die Aktenlage erscheinen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nach - folgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig, weshalb unter diesen Umständen – entgegen den nicht weiter konkretisierten Rügen des Beschwerdeführers – von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG abgesehen werden konnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun - desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat ent - gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei - nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im Grundsatzurteil vom 24. November 2009 verwiesen werden. Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Ab - kommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deut-
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lich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheitsund Menschenrechtslage festzustellen sei (BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zur Zeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.).
7.3.3 Eigenen Angaben zufolge lebte der Beschwerdeführer, dessen Eltern sich in seinem Heimatdorf aufhalten sollen, seit 1994 in H._______. Vor seiner Ausreise habe er zusammen mit seinen zwei Kindern, einem Hausmädchen und einem Neffen im Zentrum von H._______ gewohnt. Er sei diplomierter Agrar-Techniker, habe 15 Jahre lang als „Agent de Quai“ im Hafen von H._______ das Verladen von Bananen und Ananas auf die Schiffe überwacht, nach seiner Entlassung fünf Coiffeur-Salons betrieben und die Bauern beraten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung hinsichtlich der Côte d'Ivoire sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in H._______ lebte und dort arbeitete, ist der Schluss zulässig, dass er dort über ein familiäres wie auch soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland unterstützen kann. Seine gute Ausbildung, seine gesammelten Erfahrungen im Erwerbsleben sowie das in H._______ vorhandene Beziehungsnetz dürften ihm eine Reintegration erleichtern. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wäre, die ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würden. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu - ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte aber ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdebegehren waren nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig, weshalb von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das Z._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand: