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D-7725/2024 • BVGer D-7725/2024 KI-generiert

Revision of Asylum Denial Denied Due to Insufficient New Evidence and Explanation

Geschäftsnummer D-7725/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant sought revision of a prior decision denying asylum, submitting two Iraqi documents as new evidence. The court determined that the submission did not meet the requirements for a revision, as the applicant failed to explain why the evidence could not have been presented earlier or adequately substantiate the grounds for revision. Consequently, the court did not enter into the merits of the revision request, denied the request for free legal aid, and ordered the applicant to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 45 VGG, Art. 123 Abs. 2 Bst; Revision of Asylum Denial Denied Due to Insufficient New Evidence and Explanation: The court determined that the submission did not meet the requirements for a revision, as the applicant failed to explain why the evidence could not have been presented earlier or adequately substantiate the grounds for revision. Consequently, the court did not enter into the merits of the revision request, denied the request for free legal aid, and ordered the applicant to pay court costs.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch im Asylverfahren Revisionsgründe neues Beweismittel unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG

Cited as the ground for revision the applicant sought to invoke, relating to newly discovered facts or decisive evidence.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in the applicant's procedural request for free legal aid (unentgeltliche Prozessführung).

Art. 37 VGG

Cited as the basis for imposing costs on the applicant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the applicant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for imposing costs on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7725/2024

Urteil vom 15. Januar 2025

Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien A._______, geboren am [...], Irak, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, [...], Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2458/2024 vom 27. Juni 2024 D-7725/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, ein irakischer Staatsangehöriger, am 8. September 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Asylgesuch durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 12. April 2024 abgelehnt wurde, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs, dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass diese Beschwerde durch das Gericht mit Urteil D-2458/2024 vom

27. Juni 2024 abgewiesen wurde,

dass der Gesuchsteller mit Datum vom 13. August 2024 an das SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe richtete, unter Beilage von Kopien zweier angeblich amtlicher irakischer Dokumente, bezeichnet als Haftbefehl vom 26. Juli 2022 und als "Anzeigenregistrierung" vom

19. Juli 2022,

dass das SEM diese Eingabe mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, dass sich das Staatssekretariat dabei auf den Standpunkt stellte, es sei von der Behandlungszuständigkeit des Gerichts auszugehen, da keine Gründe geltend gemacht würden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2024 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom

12. Dezember 2024 feststellte, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt sei, es seien mit der Eingabe des Gesuchstellers vom

13. August 2024 keine Gründe geltend gemacht worden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien,

dass ferner festgehalten wurde, es vermöge sich jedoch die Frage zu stellen, ob mit der Eingabe vom 13. August 2024 sinngemäss Revisionsgründe geltend gemacht würden,

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dass gleichzeitig festgestellt wurde, die Eingabe vom 13. August 2024 sei nicht als ausreichend begründetes Revisionsgesuch zu qualifizieren, dass der Gesuchsteller daher unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 13. August 2024 aufgefordert wurde, innert der gesetzlichen Verbesserungsfrist von sieben Tagen ab Erhalt der genannten Verfügung ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG einzureichen, dass die genannte Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 19. Dezember 2024 zugestellt wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2024 – und mithin innert der gesetzten Frist – eine als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, unter Beilage angeblicher Originale der bereits mit der Eingabe an das SEM vom 13. August 2024 in Kopie eingereichten Beweismittel, dass er dabei beantragte, auf sein Revisionsgesuch sei einzutreten, wobei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass er zudem in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121‒128 BGG sinngemäss gelten,

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dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121‒123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass zufolge dieser Bestimmungen die Revisionseingabe – nebst den formellen Voraussetzungen – eine Begründung enthalten muss, dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen,

dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; KARIN SCHERRER REBER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 67, N 9),

dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten,

dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als unzulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1),

dass diesfalls – und wenn eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen ist – der Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern besteht (ebd., E. 11 f.), dass der als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 23. Dezember 2024 zwar zu entnehmen ist, dass sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefun-

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dener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft,

dass in der Eingabe vom 23. Dezember 2024 jedoch keinerlei Angaben zur Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemacht werden, dass in der genannten Eingabe auch in keiner Weise begründet wird, weshalb die genannten Beweismittel vom Gesuchsteller nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, dass die fraglichen Beweismittel gemäss den massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen folglich als verspätet vorgebracht zu erachten sind,

dass ergänzend festzustellen ist, dass die Begründung der Eingabe vom

23. Dezember 2024 mit Blick auf die genannten Beweismittel auch in weiterer inhaltlicher Hinsicht den revisionsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt,

dass nämlich mit der Eingabe vom 23. Dezember 2024 – was im Übrigen auch für die Eingabe an das SEM vom 13. August 2024 gilt – keine Übersetzungen der in arabischer Sprache verfassten Beweismittel eingereicht worden sind, welche die Inhalte der betreffenden Dokumente präzise und in nachvollziehbarer Weise wiedergeben würden, dass mit der Eingabe vom 23. Dezember 2024 unter anderem behauptet wird, der Gesuchsteller sei am 19. Juli 2022 durch die Mutter eines Mädchens, mit welchem er eine heimliche Beziehung unterhalten haben, bei den irakischen Sicherheitsbehörden angezeigt worden, und als Beweismittel vermöge er ein Dokument vorzulegen, welches die Einreichung dieser Anzeige bestätige,

dass durch den Gesuchsteller nicht dargelegt wird, weshalb er entgegen jeglicher Wahrscheinlichkeit in den Besitz einer solchen Bestätigung einer Anzeige gegen seine Person durch die genannte Mutter gelangt sein könnte,

dass somit nicht in der revisionsrechtlich erforderlichen Klarheit begründet wird, weshalb die eingereichten Beweismittel geeignet sein sollten, die mit dem Urteil vom 27. Juni 2024 getroffenen Einschätzungen in Bezug auf die Asylgründe des Gesuchstellers zu ändern,

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dass nach dem soeben Gesagten auch nicht davon die Rede sein kann, der Gesuchsteller habe durch seinen Rechtsvertreter im Sinne der bereits erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1) schlüssig nachgewiesen, es drohe ihm im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung, dass somit auf das Revisionsgesuch vom 23. Dezember 2024 aufgrund der genannten Mängel (nicht ausreichend dargelegte Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens; verspätetes Geltendmachen der Beweismittel; nicht ausreichend substantiierte Rechtsmittelgründe) nicht einzutreten ist, dass demzufolge der am 11. Dezember 2024 verfügte provisorische Vollzugsstopp hinfällig wird,

dass sich das Revisionsgesuch aufgrund der angestellten Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, dass das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand: