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D-7715/2016 • BVGer D-7715/2016 KI-generiert

Asylum Claim Rejected Under Dublin Regulation, Deportation to Spain Upheld

Geschäftsnummer D-7715/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to not process an asylum claim and to deport an individual to Spain under the Dublin Regulation, as Spain had issued a visa and agreed to take the applicant in. The court reasoned that Spain, as a signatory to international agreements, would uphold asylum seeker rights, and the applicant had not demonstrated a concrete risk of mistreatment or systemic flaws in Spain's asylum procedures, despite claims of having social support in Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. November 2016

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Asylrecht Dublin-Überstellung ausländerrechtliche Wegweisung Visum Grundsatz der Nichtzurückweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The court used this provision to uphold the SEM's decision not to admit the asylum application because the applicant could travel to Spain, which was responsible for processing the asylum and expulsion procedure.

Art. 44 AsylG

The court used this provision to uphold the SEM's order to deport the applicant to Spain.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to assign the costs of the proceedings to the applicant.

Art. 105 AsylG

This provision was used to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide asylum cases.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision outlines what can be challenged in an appeal, including violations of federal law and incorrect factual findings.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision was used to confirm that the appeal was admissible due to being filed within the prescribed time and in the correct form.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for single-judge decisions with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision allows for a summary justification of the judgment in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision was used in conjunction with Art. 44 AsylG to uphold the expulsion order to Spain.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision concerns the possibility of a Member State choosing to examine an application even if not responsible under the regulation, but the court found no grounds for its application in this case.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision specifies the conditions under which the SEM can handle an asylum request for humanitarian reasons even if another state is responsible under the Dublin-III-VO, but the court found no reason to apply it.

Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie

This provision mandates that Member States must provide applicants with necessary medical care, but the court found that the applicant could seek this in Spain.

Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie

This provision mandates that Member States must provide applicants with special needs with appropriate medical or other assistance, including psychological care, but the court found that the applicant could seek this in Spain.

Art. 3 Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision states that asylum applications are generally not admitted if asylum seekers can return to a third state responsible for the procedure.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

These provisions concern systemic weaknesses in asylum procedures and reception conditions in a Member State, which the court found not to exist in Spain.

Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision states that each asylum application shall be examined by only one Member State, which is determined according to the criteria of Chapter III.

Art. 8–15 Dublin-III-VO

These articles outline the criteria for determining the responsible Member State for examining an asylum application.

Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO

These provisions relate to the criteria for determining the responsible Member State based on visa issuance, which was the basis for the SEM's request to Spain.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision states that each asylum application shall be examined by only one Member State.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

This provision governs the transfer of case files to the Federal Administrative Court.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the standing to appeal, which was confirmed for the applicant.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision governs the formal requirements for filing an appeal.

Art. 5 VwVG

This provision defines what constitutes a decision (Verfügung) in administrative law.

Art. 31‒33 VGG

These provisions outline the jurisdiction and procedure of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision defines the finality of decisions of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision concerns the awarding of costs in legal proceedings.

Art. 64 LTF

This provision concerns legal aid in legal proceedings.

Art. 100 Abs. 1 BGG

This provision concerns the inadmissibility of appeals against decisions that are not final.

Art. 90 LTF

This provision defines what constitutes a final decision, which is relevant for the admissibility of an appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7715/2016

Urteil vom 15. Dezember 2016

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).

D-7715/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet am 5. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom

12. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-7715/2016

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer von der spanischen Botschaft in Istanbul am 1. September 2016 ein vom 5. September 2016 bis 29. September 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde,

dass das SEM die spanischen Behörden am 1. November 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin- III-VO ersuchte,

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dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. November 2016 zustimmten,

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe in der Schweiz Freunde und Bekannte, die ihm bei der Bewältigung seiner physischen und psychischen Probleme zur Seite stehen könnten, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass daran der Einwand des Beschwerdeführers, Spanien habe gute Beziehungen zur Türkei und habe deshalb bereits Leute in die Türkei zurückgeschickt, nichts zu ändern vermag, da die spanischen Behörden aufgrund ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen angehalten sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen oder einer Rückschiebung in die Türkei entgegenstehen könnten, zu prüfen,

dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm angesprochenen gesundheitlichen Probleme an die zuständigen spanischen Behörden wenden und um medizinische Betreuung ersuchen kann, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die notwendige medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz Freunde und Bekannte, die sich um ihn kümmern würden, unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit – er gab bei der BzP vom 28. September 2016 an, in der Schweiz keine Bezugspersonen zu haben (act. A7/12 S. 5) – nicht geeignet ist, eine Pflicht der Schweiz zum Selbsteintritt zu begründen,

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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7715/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand: