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D-7687/2009 • BVGer D-7687/2009 KI-generiert

Applicant Denied Asylum Reconsideration Based on Unchanged Circumstances

Geschäftsnummer D-7687/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a prior decision denying asylum and ordering removal. The applicant sought reconsideration based on alleged changes in the political situation in his home country, his conversion to Christianity, and his three daughters being Swiss citizens. The court found that these grounds were either previously considered in the original proceedings or did not constitute a significant change in circumstances warranting reconsideration of the final decision. Therefore, the appeal against the rejection of the reconsideration request was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Applicant Denied Asylum Reconsideration Based on Unchanged Circumstances: The applicant sought reconsideration based on alleged changes in the political situation in his home country, his conversion to Christianity, and his three daughters being Swiss citizens. The court found that these grounds were either previously considered in the original proceedings or did not constitute a significant change in circumstances warranting reconsideration of the final decision. Therefore, the appeal against the rejection of the reconsideration request was dismissed.

Schlagwörter

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Wiedererwägung des Asylgesuchs unveränderte Verhältnisse Abschiebung politisches Asyl Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for reviewing the alleged violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, and inappropriateness of the decision, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Cited as the basis for calculating the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung IV D-7687/2009/dcl {T 0/2}

Urteil vom 3. März 2010

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A._______ Iran, B._______

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des BFM vom 11. November 2009 / N_______ D-7687/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Entscheid vom 10. Juli 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2007 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (D-5208/2008) eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde abwies, womit die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 in Rechtskraft erwuchs,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2009 an das BFM sinngemäss um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids ersuchte,

dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. November 2009 abwies, die Verfügung vom 10. Juli 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 erneut an das BFM gelangte,

dass das BFM diese Eingabe am 10. Dezember 2009 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht als allfällige Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2009 überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

23. Dezember 2009 die Eingabe des Beschwerdeführers vom

4. Dezember 2009 als sinngemässe Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. November 2009 entgegennahm, das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,

dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Eingabe einreichte, worin er unter erneutem Hinweis auf Art. Art. 8 der Konvention zum Schutze der

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Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) die bereits im vorinstanzlichen Verfahren und mit Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, wonach seine drei Töchter Schweizerinnen seien, er bei einer Rückkehr in den Iran diese nicht mehr sehen könne und er im Übrigen im Heimatstaat an Leib und Leben gefährdet sei, wiederholte,

und zieht in Erwägung:

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, dass sie sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa ), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte, sinngemässe Beschwerde vom 4. Dezember 2009 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Richter als Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters entscheidet (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2009 im Wesentlichen geltend gemacht wurde, zum Einen habe sich die allgemeine politische Situation im Iran in den vergangenen Monaten verschlechtert, zum Anderen sei der Beschwerdeführer zum Christentum übergetreten, weshalb eine Rückkehr in den Iran den sicheren Tod bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer im Weiteren darauf hinwies, er habe aus seiner früheren Partnerschaft mit einer Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz drei Töchter und daher das Recht, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten,

dass hierzu, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2009 hingewiesen, mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sowohl die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Schweiz - auf welche in der Beschwerde erneut hingewiesen wird - als auch die geltend gemachte Konvertierung zum Christentum bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens waren und daher nicht zur wiedererwägungsweisen Überprüfung der ursprünglichen Verfügung führen können,

dass auch hinsichtlich des - in der Beschwerde wiederholten - Hinweises des Beschwerdeführers auf die schwieriger gewordene all-

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gemeine politische Situation im Iran auf die zutreffende Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach die allgemeine Menschenrechtslage im Iran für sich allein kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle und keine konkreten individuellen Gründe vorlägen, welche bei einer Rückkehr auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen liessen, dass an dieser Einschätzung die nach Zwischenverfügung vom

23. Dezember 2009 eingereichte Eingabe vom 30. Dezember 2009 nichts zu ändern vermag, wurde doch darin mit erneutem Hinweis auf Art. 8 EMRK lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren und mit Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, wonach seine drei Töchter Schweizerinnen seien, er bei einer Rückkehr in den Iran diese nicht mehr sehen könne und er im Übrigen im Heimatstaat an Leib und Leben gefährdet sei, wiederholt,

dass somit die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)

- (...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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