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D-7652/2010 • BVGer D-7652/2010 KI-generiert

Dublin Regulation: Asylum Denial Upheld Due to Prior Transit

Geschäftsnummer D-7652/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of an asylum application and ordered the applicant's removal to another country based on the Dublin regulation. The applicant had traveled through several countries before reaching Switzerland and claimed to be fleeing persecution in their home country. However, the court found that the applicant had previously transited through the country to which they were to be deported, and this country was responsible for processing their asylum claim under the Dublin agreement. Despite the applicant's concerns about conditions in that country, the court found no evidence that it would not uphold international protection obligations, thus allowing the removal.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Dublin Regulation: Asylum Denial Upheld Due to Prior Transit: The applicant had traveled through several countries before reaching Switzerland and claimed to be fleeing persecution in their home country. However, the court found that the applicant had previously transited through the country to which they were to be deported, and this country was responsible for processing their asylum claim under the Dublin agreement. Despite the applicant's concerns about conditions in that country, the court found no evidence that it would not uphold international protection obligations, thus allowing the removal.

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Prüfung des Asylgesuchs Kognitionsbefugnis Abschiebung Verfolgung Einreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application and for the subsequent expulsion order.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited for the rejection of the request for legal aid due to the hopelessness of the grounds for appeal.

Art. 106 AsylG

Cited in relation to the grounds for appeal (violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, inappropriateness) and for the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Cited for imposing the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

Cited regarding the arrival of the case files at the Federal Administrative Court.

Art. 105 AsylG

Cited in conjunction with other provisions (VGG, VwVG, BGG) to establish the court's jurisdiction and the appellant's standing to appeal.

Art. 31-33 VGG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the court's jurisdiction.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the court's jurisdiction.

Art. 37 VGG

Cited in conjunction with Art. 105 and Art. 52 VwVG to establish the court's jurisdiction and the admissibility of the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 37 VGG to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 52 VwVG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 37 VGG to establish the admissibility of the appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, and Art. 52 VwVG to establish the admissibility of the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited for the court's decision to rule in a single-judge formation on a manifestly unfounded appeal.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited for the summary justification of the decision in clearly unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited for the waiver of written pleadings in this case.

Art. 32-35 AsylG

Cited to define the scope of review for appeals against non-entry decisions.

Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO

Cited regarding the definitive establishment of jurisdiction of the Dublin state due to a lack of response within the time limit.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the expulsion order following a non-entry decision in the context of the Dublin procedure.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in conjunction with Art. 83 Abs. 1 AuG regarding replacement measures, noting that there is no room for such measures in the Dublin procedure.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in conjunction with Art. 44 Abs. 2 AsylG regarding replacement measures.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO

Cited regarding the self-entry right in the Dublin procedure.

Art. 15 Dublin-II-VO

Cited as the humanitarian clause in the Dublin procedure.

Art. 1-3 VGKE

Cited as the basis for calculating the costs of the proceedings.

Art. 5 VwVG

Cited for the rejection of the request for legal aid.

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

The court confirmed that the Federal Office for Migration correctly applied this provision to not enter into the asylum application.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-7652/2010 sch/zue/cvv {T 0/2}

Urteil vom 3. November 2010

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien A.__________, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);

Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010 / N (...)

D-7652/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober 2008 verliess und über den B.___________ und C.__________ am 11. Juli 2010 nach D.__________ gelangte, dass er am 18. Juli 2010 in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,

dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E.__________ zur Person und zu den Asylgründen befragt wurde und dabei angab, er sei Vorgesetzter einer Mesre gewesen und man habe ihn verdächtigt, die Leute anzustiften, mehr Sold zu fordern, weshalb er als Widerstandskämpfer gelte, dass er zudem zwischen 2005 und 2007 infolge zu später Rückkehr aus dem Urlaub inhaftiert gewesen sei,

dass er zusammen mit vier Soldaten aus seiner Mesre geflohen sei und sich in den B.___________ begeben habe, dass er deswegen in seinem Heimatland gesucht werde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit D.__________s und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er erklärte, er könne nicht nach D.__________ zurückkehren, weil er dort nur auf der Durchreise gewesen sei und kein Asylgesuch gestellt habe,

dass sich zudem in D.__________ viele Unterstützer der eritreischen Regierung befänden,

dass das BFM mit Verfügung vom 20.Oktober 2010 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach D.__________ anordnete,

D-7652/2010

dass das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge - mäss Aktenverzeichnis aushändigte und ihn gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, D.__________ sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom

17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,

dass der Beschwerdeführer gemäss Treffer der Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union am 11. Juli 2010 in D.__________ aufgegriffen worden sei und die zuständigen D.__________ischen Behörden mit Anfrage vom 26. Juli 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht worden seien, dass mangels Stellungnahme eine stillschweigende Zustimmung D.__________s zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 26. März 2011 zu erfolgen habe,

dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach D.__________ kein Hindernis für eine Wegweisung dorthin darstellten, dass D.__________ ein Rechtsstaat sei und der Beschwerdeführer im Fall von Problemen mit Landsleuten bei den D.__________ischen Behörden um Schutz nachsuchen könne,

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dass keine Hinweise vorlägen, wonach ihm D.__________ diesen Schutz nicht gewähren würde,

dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl gesuch und der Vollzug der Wegweisung nach D.__________ zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei an zuweisen, die Behandlung des Asylgesuches fortzusetzen, dass der vorliegenden Beschwerde mit superprovisorischer und provi - sorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde anzuweisen sei, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,

dass der Beschwerde eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung und die Kopie eines Berichts der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asylund Ausländerrecht vom November 2009 beilagen, dass auf die Begründung der Begehren sowie die eingereichten Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Er - wägungen eingegangen wird,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate - riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in D.__________ unbestritten blieb,

dass bei dieser Sachlage D.__________ für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig ist,

dass die D.__________ischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit D.__________s gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin- II-VO),

dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers zu den Verhältnissen in D.__________ festzuhalten ist, dass D.__________ unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,

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dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach D.__________ sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

dass zwar das D.__________ische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthaltsund Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in D.__________ aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4053/2010 vom10. Juni 2010, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E- 4109/2009 vom 17. August 2009),

dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den D.__________ischen Behörden bevorzugt behandelt wer-den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchen - den und Flüchtlingen annehmen,

dass unter diesen Umständen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung – keine Pflicht zur Begründung, warum kein Selbsteintrittsrecht ausgeübt wurde, besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach D.__________ der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz - massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende

Erwägungen),

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dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab - zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass der am 29. Oktober 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7652/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)

- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand: