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D-7637/2007 • BVGer D-7637/2007 KI-generiert

Sri Lankan Tamils Denied Asylum in Switzerland Due to Lack of Concrete Persecution Evidence

Geschäftsnummer D-7637/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals, citizens of Sri Lanka of Tamil ethnicity, sought asylum in Switzerland, alleging they fled their home due to escalating violence and a home invasion where family members were killed. They presented documents and were interviewed, detailing the incident and their subsequent move to Colombo, where they registered with the police and reported no further threats or issues. The Federal Office for Migration rejected their asylum request, and upon appeal, the Federal Administrative Court upheld this decision. The court reasoned that while the general security situation in their region had deteriorated, there was no concrete evidence of current persecution directed at the applicants themselves. Their fears, though subjectively understandable given their past experiences, did not meet the objective standard of requiring asylum protection, as the persecution appeared to have been focused on their deceased family member and did not subsequently affect them in Colombo, particularly given their cooperation with local authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 3 AsylG, Art. 106 AsylG, Art. 6 Abs. 1 VGKE; Sri Lankan Tamils Denied Asylum in Switzerland Due to Lack of Concrete Persecution Evidence: They presented documents and were interviewed, detailing the incident and their subsequent move to Colombo, where they registered with the police and reported no further threats or issues. The Federal Office for Migration rejected their asylum request, and upon appeal, the Federal Administrative Court upheld this decision. The court reasoned that while the general security situation in their region had deteriorated, there was no concrete evidence of current persecution directed at the applicants themselves. Their fears, though subjectively understandable given their past experiences, did not meet the objective standard of requiring asylum protection, as the persecution appeared to have been focused on their deceased family member and did not subsequently affect them in Colombo, particularly given their cooperation with local authorities.

Schlagwörter

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Verfolgung ethnischer Tamilen Verneinung der Verfolgungsgefahr Familienasyl Sri Lanka Familienangehörige Erblasser

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

The court invoked this article to confirm that the challenged decision did not violate federal law, correctly establish the facts, and was appropriate.

Art. 6 Abs. 1 VGKE

The court invoked this article to waive the imposition of procedural costs for administrative economy reasons.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-7637/2007 law/rep {T 0/2}

Urteil vom 24. Januar 2008

Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien 1. A._______, geboren (...), Sri Lanka

2. B._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreise und Asyl; Verfügung des BFM vom

20. September 2007 / N (...).

D-7637/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer - srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C._______ - im März 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch stellten, das der Botschaft am 22. März 2007 zuging,

dass die Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft am

12. Juni 2007 diverse Unterlagen zu ihren Asylvorbringen (insbesondere zahlreiche behördliche Dokumente betreffend das Tötungsdelikt am Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise am Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Mutter [beziehungsweise der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin] vom 1. September 2006) zukommen liessen,

dass die Beschwerdeführer am 3. Juli 2007 durch einen Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt wurden,

dass den Eingaben der Beschwerdeführer vom März und Juni 2007, den dabei eingereichten Dokumenten sowie ihren Angaben anlässlich der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft vom 3. Juli 2007 namentlich zu entnehmen ist, dass sich die Sicherheitslage in ihrer Heimatregion seit etwa Mai 2006 verschärft habe, wobei es vermehrt zu Personenkontrollen, Hausdurchsuchungen und Razzien gekommen sei,

dass in der Nacht des 1. September 2006 maskierte und bewaffnete Unbekannte vor ihrem Haus erschienen seien und den Vornamen des Bruders beziehungsweise Ehemannes der Beschwerdeführer - D._______ - gerufen hätten,

dass jener Bruder (beziehungsweise Ehemann; E._______) in der Folge vor das Haus getreten sei und die Unbekannten nach dem Grund ihres Erscheinens gefragt habe,

dass die maskierten Personen daraufhin wortlos die Waffen gegen ihn gerichtet hätten,

dass die Mutter von E._______ beim Versuch, sich zwischen die Bewaffneten und ihren Sohn zu werfen, erschossen worden sei,

D-7637/2007

dass die Unbekannten in der Folge auch auf E._______ und die Beschwerdeführerin geschossen hätten, wobei Ersterer seinen Verletzungen erlegen sei, während die Beschwerdeführerin am Bein verletzt worden sei,

dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Angriff in Ohnmacht gefallen und daher unverletzt geblieben sei, dass die Beschwerdeführer am nächsten Tag ins Spital eingewiesen worden seien,

dass sich nach jenem Vorfall Angehörige der srilankischen Armee zweimal bei Nachbarn nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hätten, dass dieser Umstand sie dazu bewogen habe, am 26. September 2006 nach Colombo wegzuziehen, wo sie sich regulär polizeilich angemeldet und ein Haus gemietet hätten,

dass sie indessen nach wie vor um ihr Leben fürchten und deshalb den Wunsch hegen würden, ihr Land verlassen zu können, dass das Bundesamt mit - durch die Schweizerische Botschaft in Colombo an die Beschwerdeführer versandter und diesen am 6. Oktober 2007 zugegangener - Verfügung vom 20. September 2007 deren Asylgesuch abwies und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass die Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 29. Oktober 2007 um Überprüfung der Verfügung des BFM vom 20. September 2007 ersuchten,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52 Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG),

dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art.

3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, die eskalierenden Kampfhandlungen zwischen Kämpfern der LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") und Regierungstruppen im Norden und Osten Sri Lankas hätten zu einer erheblichen Verschlechterung der dortigen Sicherheitsund Menschenrechtssituation geführt, worunter namentlich die Zivilbevölkerung zu leiden habe, dass die Vorinstanz gleichzeitig festgestellt hat, den Akten sei nicht schlüssig zu entnehmen, weswegen und durch wen die Familienangehörigen der Beschwerdeführer ums Leben gekommen seien, dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer selber in Abrede gestellt haben, jemals politisch tätig gewesen zu sein (vgl. act. A4 und A5 S. 7 Ziff. 6.2),

dass sich die Beschwerdeführer nach ihrem Umzug nach Colombo Ende September 2006 bei der örtlichen Polizei angemeldet haben (vgl. act. A4 und A5 S. 2 Ziff. 1.1),

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dass sie eigenen Angaben zufolge seither keinerlei Drohungen mehr ausgesetzt gewesen sind (vgl. act. A4 S. 9 Ziff. 6.3.3 und act. A5 S. 10 Ziff. 6.6) und insbesondere auch keine Probleme mit der dortigen Polizei gehabt haben (vgl. act. A5 S. 10 Ziff. 4.1.1), dass letzterer Umstand darauf hindeutet, dass sich die im Attentat vom

1. September 2006 manifestierende Verfolgung auf den Bruder beziehungsweise Ehemann der Beschwerdeführer konzentrierte und keine Folgen für die Beschwerdeführer hatte, dass demzufolge keine konkreten Hinweise für eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer bestehen,

dass die von den Beschwerdeführern geäusserten Ängste, auch in Colombo Opfer eines gewaltsamen Übergriffs zu werden (vgl. Beschwerde S. 2), vor dem Hintergrund ihrer leidvollen Erfahrungen zwar subjektiv nachvollziehbar sind, jedoch objektiv den Anforderungen einer für die Erteilung einer Einreisebewilligung unabdingbaren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgung nicht zu genügen vermögen,

dass sich somit weder aus den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe noch aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht nach den dargelegten Kriterien ausgeübt hätte, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht demnach nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom

11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- das BFM mit den Akten (Ref.-Nr. N (...))

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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