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D-7609/2010 • BVGer D-7609/2010 KI-generiert

Asylum Seeker Denied Family Unity Transfer Due to Recent Relationship

Geschäftsnummer D-7609/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker requested to be assigned to the canton where her partner and father of her unborn child resided, but the Federal Office for Migration assigned her to a different canton, finding that she could not claim family unity as the relationship was recent and she was not married. The Federal Administrative Court upheld this decision, determining that the concept of family unity in asylum law primarily concerns the nuclear family, and the relationship described did not qualify for protection under this principle, especially given the recent nature of the acquaintance and lack of evidence of a close, established bond prior to arrival. Furthermore, the court found that maintaining contact and support was possible even with the current canton assignment, and the partner could travel to visit, thus denying the appeal and the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 27 Abs. 3 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG; Asylum Seeker Denied Family Unity Transfer Due to Recent Relationship: The Federal Administrative Court upheld this decision, determining that the concept of family unity in asylum law primarily concerns the nuclear family, and the relationship described did not qualify for protection under this principle, especially given the recent nature of the acquaintance and lack of evidence of a close, established bond prior to arrival. Furthermore, the court found that maintaining contact and support was possible even with the current canton assignment, and the partner could travel to visit, thus denying the appeal and the request for free legal aid.

Schlagwörter

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Familienwanderung Asylgesetz Grundsatz der Familieneinheit Schutz der Familie Kindesunterhalt Gesellschafter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 3 AsylG

This provision is cited as the primary legal basis for determining the canton assignment for asylum seekers and is specifically mentioned as the grounds for appealing the decision regarding family unity. The court's reasoning explicitly states that the canton assignment does not violate the principle of family unity according to this article.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision governs the granting of free legal aid, and the court explicitly denies the petitioner's request for it based on the outcome of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article is cited as the legal basis for imposing court costs on the petitioner due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-7609/2010 {T 0/2}

Urteil vom 29. Oktober 2010

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien A._______, geboren (...), Ägypten, vertreten durch (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Kantonszuweisung;

Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010 / N (...).

D-7609/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei sie den Wunsch äusserte, dem Wohnkanton ihres Partners und Vaters ihres ungeborenen Kindes (Kanton B._______) zugeteilt zu werden,

dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 19. Oktober 2010 – eröffnet am 21. Oktober 2010 – für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuteilte,

dass das BFM ausführte, dem Kantonszuteilungswunsch der Beschwerdeführerin könne nicht nachgekommen werden; sie könne sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, da sie ihren Partner erst vor einigen Monaten in Ägypten kennengelernt habe und nicht mit ihm verheiratet sei,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung des vorinstanzlichen Verfügung und um Zuweisung an den Kanton B._______ ersucht wurde,

dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,

dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie sei im (...) Monat schwanger, und sie habe eine intakte Beziehung zu dem in D._______ wohnhaften Vater des ungeborenen Kindes, mit dem sie zusammenleben wolle,

dass die Lebensumstände in E._______ – sie müsse ein Zimmer mit sieben Frauen teilen, die übermässigen Lärm verursachen würden, und sie ertrage die dortigen Gerüche nicht – eine enorme psychische Belastung darstellen würden,

dass sie auf eine intensive Betreuung angewiesen sei, die nur ihr Partner gewährleisten könne, der seinerseits den Wohnsitz in D._______ aufgrund einer Anstellung vor Ort nicht verlassen könne,

D-7609/2010

dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit ent - scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

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dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),

dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und deren minderjährige Kinder) umfasst, dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht, und darüber hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),

dass sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner jedoch keine Kernfamilie bilden, und es sich beim Partner auch nicht um einen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie handelt, weshalb sich die Be - schwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG berufen kann,

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dass im Übrigen angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum F._______ vom 12. Oktober 2010, wonach sie den Partner erst vor einigen Monaten anlässlich dessen Ferienreise in Ägypten kennengelernt habe, und sie nicht wisse, was er arbeite, oder in welcher Stadt er lebe, und er erst auch nicht gewollt habe, dass sie in die Schweiz komme (vgl. A1 S. 5), von vornherein nicht von einer nahen, bereits vor der Einreise tatsächlich gelebten, engen Beziehung gesprochen werden könnte,

dass es der Beschwerdeführerin zudem auch ohne Kantonswechsel möglich ist, weiterhin per Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu ihrem Partner zu pflegen und in dieser Form Unterstützung zu erhalten,

dass es überdies auch dem Partner, der über eine C-Bewilligung ver - fügt, unbenommen ist, sich in den Kanton C._______ zu begeben, zumal ein Arbeitsweg von rund einer Stunde zumutbar erscheint, dass sich die Beschwerdeführerin mit Beanstandungen hinsichtlich der Unterbringung an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat, dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Be - schwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus - sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7609/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand: