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D-7601/2007 • BVGer D-7601/2007 KI-generiert

Asylum Denial Overturned Due to Improper Fee Demand and Failure to Substantively Review Political Activities

Geschäftsnummer D-7601/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the decision to refuse asylum and order deportation because the asylum office wrongly deemed the applicant's case hopeless and demanded a fee deposit, which is not permissible if the claim is not clearly without merit. The applicant presented evidence of political activities abroad, which, according to the court, requires a substantive examination rather than immediate dismissal. Therefore, the case was returned to the asylum office for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 17b AsylG, Art. 3 AsylG, Art. 7 AsylG, Art. 65 Abs. 2 VwVG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 57 VwVG; Asylum Denial Overturned Due to Improper Fee Demand and Failure to Substantively Review Political Activities: The applicant presented evidence of political activities abroad, which, according to the court, requires a substantive examination rather than immediate dismissal. Therefore, the case was returned to the asylum office for further review.

Schlagwörter

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Asylverfahren politische Ausweisung Einrede der Verfassungswidrigkeit Widerhandlung gegen das Ausländergesetz verwaltungsrechtlicher Widerruf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG

Applied to remit the case to the lower authority for resumption of the asylum procedure.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for the applicant's request for free legal assistance, which became moot due to the outcome.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Applied to award the applicant party compensation for costs.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Applied to exempt the parties from paying court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-7601/2007 {T 0/2}

Urteil vom 16. November 2010

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren X._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2007 / N_______.

D-7601/2007

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Februar 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. November 2001 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom

27. Dezember 2001 (Poststempel) wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. November 2003 ab.

Mit Schreiben des BFF vom 26. November 2003 wurde dem Be - schwerdeführer eine neue Frist bis 21. Januar 2004 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt.

B. Mit Eingabe vom 30. August 2007 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei er von der Gebührenpflicht gemäss Art. 17b AsylG zu befreien und es sei kein Gebührenvorschuss zu erheben.

Zur Begründung dieses Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er habe sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit Nachfluchtgründe geschaffen. So sei er aktives Mitglied der B._______ sowie Mitglied der C._______, was durch die eingereichten Mitgliederbestätigungen belegt werde. Infolge seiner Mitgliedschaft bei den erwähnten Organisationen habe er an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstration gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Aufgrund einer Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an die

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Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Gemeldeten Personen solle der Prozess wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthalts gemacht werden. Zudem würden Exiläthiopier durch das äthiopische Regime scharf beobachtet. Die von ihm angeführten exilpolitischen Aktivitäten hätten bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung seiner Person zur Folge. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass er ein hervorgehobenes politisches Profil besitze, nicht nur wegen seiner zahlreichen Teilnahmen an regimefeindlichen Anlässen, sondern auch durch sein unermüdliches Eintreten für eine Demokratisierung Äthiopiens. Eine objektive Betrachtungsweise müsse zum Schluss gelangen, dass seine Aktivitäten durchaus ein Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in seine Heimat zu bewirken. Bei seiner Rückkehr würde er mit Sicherheit verhaftet und verhört. Aufgrund seiner langen Landesabwesenheit würden die Behörden Verdacht schöpfen und ihm exilpolitische Tätigkeit vorwerfen. Zudem sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. So leide er gemäss dem eingereichten Arztzeugnis an einer (...) Erkrankung, wobei die wenigen – wenn überhaupt verfügbaren – Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien für ihn unerschwinglich seien und in seiner Heimat auch kein Sozialversicherungsnetz existiere, zumal die medizinische Grundversorgung in Äthiopien katastrophal sei. Bei Nichtbehandlung müsste er mit schweren gesundheitlichen Nachteilen rechnen. Insgesamt sei festzustellen, dass er aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht habe.

Dem zweiten Asylgesuch legte der Beschwerdeführer unter anderem je eine Mitgliedschaftsbestätigung der B._______ vom (...) sowie der C._______ vom (...) und ein undatiertes ärztliches Zeugnis von Dr. med. (...), bei.

C. Mit Verfügung vom 4. September 2007 qualifizierte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos und forderte ihn auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde.

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D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 – eröffnet am 12. Oktober 2007 – trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe. Zur Begründung des Ent - scheides verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 4. September 2007 und stellte fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

E. Mit Eingabe vom 9. November 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 4. September 2007 und 10. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte, die Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu stellen.

F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwie - sen, gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.

G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs - gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be - schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach - verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche (vgl. nachstehende Ausführungen), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das zweite Asylgesuch angesichts der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu Unrecht als aus - sichtslos qualifiziert und zu Unrecht einen Gebührenvorschuss verlangt. Er habe seine Eingabe vom 25. Januar 2007 mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet, wobei diese nicht bloss in den Raum gestellt worden seien, sondern es sei mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt

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worden, worin seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz be stehen würden. Es seien somit im zweiten Asylgesuch Hinweise geltend gemacht worden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen beziehungsweise auf das Vorliegen eines Wegweisungshindernisses deuteten. Gemäss Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 3.1) sei es bei einem zweiten Asyl gesuch, in welchem solche Hinweise vorgebracht würden, nicht statthaft, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Ferner sei die Vorinstanz verpflichtet, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Ein ungerechtfertigter Verzicht auf eine vorgängige Anhörung komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. Gerade um das Agitationspotenzial und die politische Überzeugung eines Asylgesuchstellers zu erfahren, sei eine ordentliche Anhörung unabdingbar. Zudem müsse anhand näherer Abklärungen erörtert werden, ob und mit welcher Erfolgsaussicht seine Erkrankung in Äthiopien therapiert werden könne.

3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.

3.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylund Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimatoder Herkunftsstaat aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).

3.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

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halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Be - urteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzu nehmen.

3.3 In casu wurden im Gesuch vom 30. August 2007 im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied sowohl der B._______ als auch der C._______ und habe an mehreren exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Zur Stützung dieser Vorbringen wurden dem zweiten Asylgesuch – wie bereits vorstehend erwähnt – diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) beigelegt. Damit wurden

– auch wenn entgegen der Beschwerdebegründung kein Bildmaterial eingereicht wurde – die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht bloss behauptet, sondern relativ substanziiert begründet und mittels Beweismitteln dokumentiert. Bezüglich des geltend gemachten Engagements für die B._______ ist sodann nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv – seit den Wahlen im Jahr 2005 noch verstärkt – überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren. Deshalb besteht Grund zur Annahme, diese Datenbanken enthielten nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora, sondern würden auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen, die nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilgenommen hätten, erfassen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivität im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, nicht von vornherein verneint werden, sondern bedarf einer vertieften Würdigung. Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen

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Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Un recht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall vielmehr auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten und über das zweite Asylgesuch – gegebenenfalls nach durchgeführter Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) – materiell entscheiden müssen.

4. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Zwischenverfügung vom 4. September 2007 (Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 10. Oktober 2007 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) aufzuheben sind und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen Ausführungen einzugehen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gegenstandslos geworden.

5.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis mässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzlichen Verfügungen vom 4. September 2007 und 10. Oktober 2007 werden aufgehoben.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun - desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.

N_______ (per Kurier; in Kopie)

- D._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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