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D-760/2009 • BVGer D-760/2009 KI-generiert

Asylum seeker removal upheld due to lack of credible evidence and valid documentation

Geschäftsnummer D-760/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker's application was rejected because he failed to submit valid identity documents within the required timeframe and his claims lacked credibility. The court found that the presented membership card was insufficient and the asylum seeker provided no credible evidence of persecution. Therefore, the court upheld the decision to refuse asylum and ordered the individual's removal from the country, finding the removal permissible under international and domestic law.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 32 Abs. 3 Bst, Art. 3 AsylG, Art. 32 Abs. 3 AsylG, Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 44 Abs. 2 AsylG; Asylum seeker removal upheld due to lack of credible evidence and valid documentation: The court found that the presented membership card was insufficient and the asylum seeker provided no credible evidence of persecution. Therefore, the court upheld the decision to refuse asylum and ordered the individual's removal from the country, finding the removal permissible under international and domestic law.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe glaubhafte Beweise gültige Reisedokumente Abschiebung Verfolgung mangelnde Glaubhaftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Used as the primary basis for the non-admission of the asylum request.

Art. 32 Abs. 3 AsylG

Used in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG to justify the non-admission decision.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Establishes that non-admission of an asylum request generally leads to expulsion.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Applied to confirm that the principle of non-refoulement under refugee law is not applicable in this case.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Relates to the regulation of the foreigner's stay when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Used to confirm the possibility of executing the expulsion.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Applied to assess the permissibility of expulsion based on international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Used to assess the reasonableness of expulsion based on the situation in the home or origin country.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in the context of the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to deny the request for legal aid due to lack of prospects.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Implicitly applied as the basis for imposing costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-760/2009 {T 0/2}

Urteil vom 16. Februar 2009

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A._______, geboren (...), Gambia,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 27. Januar 2009 / N (...).

D-760/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Mai 2008 verliess und per Schiff nach Europa – vermutlich B._______ – gelangte,

dass er am 14. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste und am

16. Dezember 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ D._______ vom 8. Januar 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 14. Januar 2009 zu seinen Asylgründen zusammengefasst angab, sein verstorbener Vater sei Mitglied der F._______ (...) gewesen, sein älterer Bruder sei schon längere Zeit in Haft und nachdem auch noch sein anderer Bruder verhaftet worden sei, sei er – da er ebenfalls Mitglied der F._______ sei – aus Angst vor einer Festnahme geflohen, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,

dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2009 - eröffnet am

31. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die vom Beschwerdeführer abgegebene Kopie eines Mitgliederausweises der F._______ erfülle die Anforderungen an ein Reiseoder Identitätspapier nicht, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen Ungereimtheiten festzustellen seien und Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestünden, weshalb es ihm nicht gelinge, sein Vorbringen glaubhaft zu machen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2009 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die

D-760/2009

vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,

dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersuchte,

und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

D-760/2009

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind, dass der (nur in Fax-Kopie) eingereichte Mitgliederausweis kein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70),

dass der Beschwerdeführer keine für die Feststellung seiner Personalien tauglichen Reiseoder Identitätspapiere eingereicht hat, seine Identität somit nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,

dass abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer konkrete Bemühungen zur Beschaffung von Beweismitteln nicht belegt, die allfällige Nachreichung von Reiseund Identitätspapieren am Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nichts ändern würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110),

dass der Beschwerdeführer weder über die Ziele der F._______ noch sonst etwas über die Partei zu berichten weiss, weshalb eine Mitgliedschaft bei dieser Oppositionspartei zu bezweifeln ist, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er keine Bedrohung wegen seiner Eigenschaft als Sohn eines Mitglieds der Oppositionspartei glaubhaft zu machen vermag, zumal er unter anderem verneinte, von der Regierung persönlich bedroht worden zu sein,

dass die weiter in den Raum gestellte Behauptung, es handle sich in seinem Fall um eine Reflexverfolgung, mangels substanziierter Angaben zu den konkreten Umständen der Festnahmen oder der politischen Aktivitäten seines Vaters und seiner Brüder nicht zu teilen ist, dass der Einwand in der Beschwerde, eine materielle Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seinen Asylgründen rechtfertige einen Nichteintretensentscheid nicht und die Papierlosenbestimmung sei völkerrechtswidrig, fehl geht, zumal das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 11. Juli 2007 festgehalten hat, dass bei dem am

1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art.

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32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AslyG die Besonderheit bestehe, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen habe (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und E. 5), und diese Bestimmung nicht gegen Völkerrecht verstösst (vgl. a.a.O., E. 6.2), dass die Beschwerdevorbringen und die ergänzende Beschwerdebegründung insgesamt nicht geeignet sind aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ohne zusätzlich Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus

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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Gambia droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

D-760/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- das (...) des Kantons E._______, Asyl und Massnahmenvollzug (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand: