Switzerland: Dublin Regulation - Visa Determines Responsibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual applied for asylum in Switzerland after entering illegally, having previously obtained a visa for the Czech Republic. The Swiss asylum authority determined that the Czech Republic was responsible for examining the asylum claim under the Dublin Regulation, as the applicant had obtained a visa from them. The applicant argued that he had never intended to stay in the Czech Republic and had family in Switzerland, but the court found that a cousin did not qualify as a family member under the Dublin Regulation for determining responsibility. The court upheld the decision to not admit the asylum application and to remove the applicant to the Czech Republic, finding no grounds to invoke discretionary provisions or to grant free legal aid due to the unlikelihood of success.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2016
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the legal basis for the SEM's decision not to examine the asylum application because another state (Czech Republic) is responsible.
This provision is cited as the basis for ordering the transfer to the Czech Republic because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.
This provision is cited as the legal basis for imposing costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.
This provision likely pertains to the procedural aspects of lodging an appeal, specifically regarding its timeliness and form, which were met in this case for the appeal to be considered.
This provision allows for decisions in asylum cases to be made by a single judge with the consent of a second judge if the appeal is obviously unfounded, which was the case here.
This provision permits a summary justification of the decision in cases deemed obviously unfounded.
This provision is used to establish the responsibility of the Czech Republic for examining the asylum application based on the issued visa.
This provision establishes the principle that each asylum application is examined by a single Member State.
This provision outlines the obligation of a responsible Member State to admit an applicant who has lodged an application in another Member State.
This provision, concerning family members, was considered but ultimately not applied because a cousin is not considered a family member under the Dublin III Regulation.
This provision, related to the right of self-entry, was considered but not applied as no grounds for its application were found.
This provision clarifies the discretionary power of the SEM to examine asylum applications for humanitarian reasons even if another state is responsible under the Dublin III Regulation.
This provision is cited as the basis for ordering the transfer to the Czech Republic, likely related to the non-entry decision.
This provision likely relates to the right to appeal and the standing of the applicant to lodge an appeal.
This provision likely concerns the legal standing and interest of the applicant in challenging the decision.
This provision likely pertains to the conditions for entering a plea or initiating legal proceedings.
This provision allows for the challenging of federal law violations, including abuse of power and exceeding discretionary limits.
This provision likely governs the transfer of case files to the court.
These provisions likely detail the conditions under which the SEM can refuse to examine the merits of an asylum application.
This provision is the main ground for the SEM's decision not to examine the asylum application due to the responsibility of the Czech Republic.
These provisions likely deal with obstacles to the execution of removal orders, which are rendered moot by the non-entry decision.
These provisions are the basis for calculating the court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-7594/2016
Urteil vom 19. Dezember 2016
Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Silvia Ferraro, Rechtsanwältin, Moro Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (…).
D-7594/2016
Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer am 18. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 24. März 2016 von der Tschechischen Auslandvertretung in B._______ (Irak) ein vom 1. April 2016 bis am
31. März 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung in die Tschechische Republik anlässlich der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 26. August 2016 das rechtliche Gehör gewährte,
dass das SEM die tschechischen Behörden am 16. September 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die tschechischen Behörden am 1. November 2016 das Übernahmeersuchen guthiessen,
dass das SEM mit – am 2. Dezember 2016 eröffneter – Verfügung vom
2. November 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) unter Verweis auf die gegebene Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Behandlung des Asylgesuches auf dieses nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete, und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
7. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
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diese Verfügung erhob, mit den Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid des SEM vom 2. November 2016 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin MLaw Silvia Ferraro als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass dem Beschwerdeführer gemäss den vom SEM veranlassten Abklärungen am 24. März 2016 durch die Auslandvertretung der Tschechischen Republik in B.______ (Irak) ein vom 1. April 2016 bis am 31. März 2017 gültiges Visum ausgestellt wurde (vgl. act. A4/1), dass das SEM bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, was von den tschechischen Behörden mit der ausdrücklichen Zustimmung zum Übernahmeersuchen des SEM vom 16. September 2016 am 1. November 2016 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung in die Tschechische Republik angab, er sei bereits im April 2016 mit seinem Reisepass und dem tschechischen Schengen-Visum von B._______ via C._______ und D._______ in die Schweiz geflogen, dass er indessen aufgrund falscher Informationen eines Verwandten wieder in den Irak zurückgeflogen sei,
dass er den Irak am 11. August 2016 erneut verlassen habe, da er gesucht worden sei,
dass er in der Folge am 18. August 2016 mit Hilfe eines Schleppers via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass sich sein Pass beim Schlepper befinde und er nicht wisse, was dieser damit gemacht habe,
dass es ihm psychisch nicht gut gehe, da er viel Blut und viele Tote gesehen habe,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nach der ersten Einreise in den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen zu haben und in der Folge illegal, ohne Benützung des gültigen Visums, wieder in die Schweiz gelangt zu sein,
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dass er indessen keine Beweise vorlegen könne, welche den geltend gemachten Reiseweg beziehungsweise den angeblichen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums belegen könnten, dass ferner nicht plausibel sei, weshalb er sein im August 2016 nach wie vor gültiges Visum nicht für eine legale Einreise auf dem Luftweg von der Türkei in die Schweiz hätte verwenden sollen, dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM überdies in Kenntnis des von ihm geltend gemachten Reisewegs zugestimmt hätten,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe nie beabsichtigt, in der Tschechischen Republik zu bleiben, da er dort keinerlei Zukunftsperspektiven habe (a.a.O. S. 8 Ziff. 28),
dass er überdies in der Schweiz Familienangehörige habe, lebe doch hier sein Cousin E._______, der gut integriert und Gesellschafter sowie Geschäftsführer einer Firma sei, womit er (der Beschwerdeführer) auch die Möglichkeit hätte, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (a.a.O. S. 7 f. Ziffn.
22 und 27),
dass, hat ein Antragsteller einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 9 Dublin-III-VO), dass ein Cousin indessen a priori nicht unter den Begriff “Familienangehörige“ gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt, umfasst dieser doch im Wesentlichen den Ehegatten sowie minderjährige Kinder, dass deshalb kein Raum für die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO besteht, weshalb die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde (a.a.O. S. 7 Ziffn. 23 f.) kein Bundesrecht verletzt hat, dass hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers mit dem SEM davon auszugehen ist, dass die Tschechische Republik in der Lage sein wird, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten,
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dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach die Tschechische Republik, bei welcher es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handelt, ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde im Übrigen aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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