Asylum claim rejected: Applicant to be deported to Italy under Dublin Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to not consider an asylum claim and to deport the applicant to Italy, based on the Dublin Regulation. The applicant had previously entered Italy, applied for asylum there, and his fingerprints were recorded. Although Italy did not respond to the request for his transfer within the stipulated time, this was interpreted as tacit agreement for his return. The court found no evidence that Italy would violate human rights or the principle of non-refoulement, and rejected the applicant's fears of danger and lack of resources in Italy as grounds for remaining in Switzerland. Consequently, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 16 Abs. 1 Bst, Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum claim rejected: Applicant to be deported to Italy under Dublin Regulation: The applicant had previously entered Italy, applied for asylum there, and his fingerprints were recorded. Although Italy did not respond to the request for his transfer within the stipulated time, this was interpreted as tacit agreement for his return. The court found no evidence that Italy would violate human rights or the principle of non-refoulement, and rejected the applicant's fears of danger and lack of resources in Italy as grounds for remaining in Switzerland. Consequently, the appeal was dismissed.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application.
This provision establishes that the consequence of not entering into an asylum application is typically expulsion from Switzerland, which is confirmed in the decision.
This article is cited as the basis for dismissing the appeal because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect factual findings, or inappropriateness.
These provisions are cited in relation to the dismissal of the requests for free legal aid and legal representation.
These provisions are cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
This provision is cited regarding the timeliness and legitimacy of the appeal.
This provision is cited regarding the timeliness of the appeal.
This provision is cited regarding the timeliness and legitimacy of the appeal.
This provision is cited regarding the admissibility of the appeal despite not being in an official federal language.
This provision is cited in relation to the dismissal of the requests for free legal aid.
This provision is cited in relation to the dismissal of the request for legal representation.
This provision is cited for the decision being made by a single judge with the consent of another judge, as the appeal is considered obviously unfounded.
This provision is cited for the decision to be only summarily reasoned due to the appeal being obviously unfounded.
This provision is cited for waiving the written exchange of arguments.
This provision is cited to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
This provision is cited to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
This provision is cited to establish that the Federal Office for Migration is a subordinate authority of the Federal Administrative Court.
This provision is cited to confirm that there are no exceptions to the jurisdiction of the Federal Administrative Court in this matter.
This provision is cited to confirm the Federal Administrative Court's final decision-making power in asylum matters.
This provision is cited to confirm the Federal Administrative Court's final decision-making power in asylum matters.
This provision is cited as governing the procedure in conjunction with the VwVG and BGG, unless the AsylG specifies otherwise.
This provision is cited as governing the procedure in conjunction with the VwVG and VGG, unless the AsylG specifies otherwise.
This provision is cited regarding the timeliness of the appeal.
This provision is cited regarding the legitimacy of the appeal.
This provision is cited regarding the admissibility of the appeal despite not being in an official federal language.
This article is cited as the basis for dismissing the appeal because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect factual findings, or inappropriateness.
This provision is cited for the decision being made by a single judge with the consent of another judge, as the appeal is considered obviously unfounded.
This provision is cited for the decision to be only summarily reasoned due to the appeal being obviously unfounded.
This provision is cited for waiving the written exchange of arguments.
These provisions are cited regarding the scope of review for appeals against decisions not to enter into an asylum application.
This provision is cited as the basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application.
This provision establishes that the consequence of not entering into an asylum application is typically expulsion from Switzerland, which is confirmed in the decision.
This provision is cited as the basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application.
This provision relates to the imposition of costs.
This provision relates to legal aid.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-7582/2010 {T 0/2}
Urteil vom 27. Oktober 2010
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010 / N _______.
D-7582/2010
Sachverhalt:
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2007 und reiste am 19. August 2010 nach Auf - enthalten in Niger, Libyen und Italien illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung vom 31. August 2010 zur Person im EVZ B._______ machte er insbesondere geltend, er sei am
21. Januar 2009 nach Italien gelangt, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei. Zunächst habe er sich während rund zwei Wochen in einem Flüchtlingslager in C._______ aufgehalten. Dann hätten die italienischen Behörden ihn nach D._______ in ein anderes Flüchtlingslager verlegt, in dem er etwa zwei Wochen lang geblieben sei. Schliesslich habe man ihn ins Flüchtlingslager nach E._______ verlegt, wo er während etwa sechs Monaten gewesen sei. Sodann habe er sich einige Male bei der Caritas ausserhalb des Flüchtlingslagers aufgehalten, bevor er sich in Richtung Schweiz be - geben habe.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 31. August 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens verstanden. Dennoch wolle er nicht dorthin zurückgehen, da die Behörden ihn nicht als Flüchtling anerkannt hätten, er nicht über die nötigen Mittel für seinen Unterhalt verfüge und keine Arbeit habe.
B. Gestützt auf die Eurodac-Treffer vom 23. Januar 2009 und 5. März 2009 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers stellte das BFM am
17. September 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin II Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan - gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
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(vgl. Akte A10). Bis am 2. Oktober 2010 ging keine Antwort Italiens auf das Ersuchen ein.
C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
19. August 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D. Mit Faxeingabe vom 25. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgelt liche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren.
Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Anweisung des BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
F. Am 26. Oktober 2010 ging die Beschwerdeschrift beim Bundesver-
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waltungsgericht im Original ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozess - ökonomischen Gründen verzichtet werden, da der in Englisch ver - fassten Beschwerdeeingabe ein sinngemässes Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung zu entnehmen ist und ohne weiteres darüber befunden werden kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten.
1.4 Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin II Verordnung zu prüfen, ist
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auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats und Datenweitergabe an diese nicht einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter - licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein - tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
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5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei in Italien wegen il - legaler Einreise angehalten worden, woraufhin er dort ein Asylgesuch eingereicht habe. Dies gehe aus seinen Aussagen und den Informationen der Eurodac-Datenbank hervor. Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge - stellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II Verordnung auf diesen Staat übergegangen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II Verordnung) - bis spätestens am 2. April 2011 zu erfolgen.
Dem Beschwerdeführer sei dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Bei dieser Gelegenheit habe er erklärt, er habe die Zuständigkeit Italiens für das Dublinverfahren verstanden. In Italien habe er jedoch keine Unterstützung erhalten und sein Asylgesuch sei abgelehnt worden. Andere Gründe habe er nicht zu Protokoll gegeben.
Die Begründung des Beschwerdeführers stelle indessen kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien dar. In der Tat respektiere dieser Signatarstaat des Dublinabkommens als Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot. Der Beschwerdeführer könne dort ohne weiteres um Schutz nachsuchen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatoder Herkunftsstaates nicht
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zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Begründung im Wesentlichen geltend, er fürchte sich vor einer Rückkehr nach Italien, da er im Dezember 2009 vor einem Supermarkt von einem Afrikaner mit einer Waffe angegriffen worden sei. Dabei habe er eine Kopfverletzung erlitten, so dass er mit der Ambulanz ins Spital habe gebracht werden müssen. Landsleute, mit denen er bereits in seiner Heimat Probleme gehabt habe, würden in Italien nach ihm suchen. Er brauche Schutz, da sein Leben in Gefahr sei.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
23. Januar 2009 und am 5. März 2009 in Italien daktyloskopiert wurde und sich in diesem Land während etwa eineinhalb Jahren aufhielt. Da die italienischen Behörden es unterliessen, sich bis zum 2. Oktober 2010 zu einer Übernahme des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, ist davon auszugehen, dass dem Ersuchen zugestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin II Verordnung). Der Beschwerdeführer kann somit ohne weiteres in den Dublin-Staat (Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist.
5.4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot
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oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde.
Im Weiteren ist der Umstand, in Italien nicht über die nötigen Mittel zu verfügen beziehungsweise keine Arbeit zu haben, nicht als Wegweisungshindernis zu erachten. Bei einer allfälligen Mittellosigkeit steht es dem Beschwerdeführer offen, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, umso mehr, als er die Unterstützung der Caritas bereits in Anspruch genommen haben will (vgl. Befragungsprotokoll vom 31. August 2010; A1, S. 2, 8). Darüber hinaus hat er auch die Möglichkeit, mit seinen Freunden, bei denen er sich eigenen Angaben zufolge aufgehalten hat (vgl. A1, S. 8), erneut in Kontakt zu treten.
Sollte sein Asylgesuch abgelehnt werden, wird der Beschwerdeführer auch in Italien die Möglichkeit haben, ein Rechtsmittel zu erheben. Infolgedessen vermag er aus dem Vorbringen, die italienischen Behörden hätten ihn nicht als Flüchtling anerkannt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Schliesslich vermag ihm der Einwand, wonach er befürchte, in Italien von Landsleuten umgebracht zu werden, nicht zu einem Verbleib in der Schweiz zu verhelfen, zumal er in Italien um behördlichen Schutz gegen allfällige Übergriffe von Seiten Dritter nachsuchen kann.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zu lässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und der sinngemässe Antrag, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
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2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen.
8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
9. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt - lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 22. Oktober 2010 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______ (per Telefax)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: