Asylum Seeker Fails to Provide ID, Loses Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to refuse an asylum claim and order deportation because the applicant failed to provide identity documents within the required timeframe and his explanations for doing so were not credible. The court found that the applicant's travel route was improbable and that he had plausible means to contact relatives for assistance in obtaining documents, thus lacking excusable grounds for non-compliance. Furthermore, the court found the applicant's claims of persecution for raising a Biafran flag lacked substance and credibility, and determined that deportation to Nigeria was permissible, reasonable, and feasible, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 52 VwVG; Asylum Seeker Fails to Provide ID, Loses Appeal: The court found that the applicant's travel route was improbable and that he had plausible means to contact relatives for assistance in obtaining documents, thus lacking excusable grounds for non-compliance. Furthermore, the court found the applicant's claims of persecution for raising a Biafran flag lacked substance and credibility, and determined that deportation to Nigeria was permissible, reasonable, and feasible, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThis provision was used to impose costs on the appellant.
This provision was used to confirm that the decision of the lower authority did not violate federal law and that the facts were correctly and completely established.
This provision relates to the appellant's obligation to cooperate in obtaining valid travel documents, which is relevant to the assessment of the possibility of enforcing the deportation.
This provision was used to confirm that the principle of non-refoulement does not apply in this case, as there is no evidence of a danger to the appellant's life, liberty or freedom in the home country.
This provision was used to determine that the deportation is not unreasonable given the circumstances in Nigeria and the appellant's personal situation.
This provision was used to determine that the deportation is possible as there are no enforcement obstacles.
This provision governs the regulation of the stay for foreigners by the Federal Office when deportation is not permissible, unreasonable, or not possible.
This provision states that the order for deportation is the legal consequence of not entering into an asylum application.
This provision outlines exceptions to the rule of non-entry into asylum applications, such as when refugee status is established or additional investigations are necessary.
This is the primary legal basis for the Federal Office's decision not to enter the asylum application, as the asylum seeker failed to submit travel or identity documents within 48 hours.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung IV D-7582/2009 {T 0/2}
Urteil vom 9. Dezember 2009
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im B._______ vom 19. November 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 26. November 2009 im Wesentlichen angab, nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz im Dorf C._______ zu sein, dass ein Mitglied der MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) namens D._______ ihn am 26. Mai 2008 aufgefordert habe, in der kommenden Nacht zusammen mit vier weiteren Personen die Fahne Biafras auf einem Turm in E._______ zu hissen,
dass er zwar kein Mitglied der MASSOB sei, sich jedoch gegenüber D._______ verpflichtet gefühlt habe, da dieser ihm ungefähr im Oktober 2006 ein Motorrad geschenkt habe, dass sie beim Hissen der Biafra-Fahne von der Polizei überrascht worden seien,
dass die beiden Personen, welche gerade dabei gewesen seien, die Fahne am Turm anzubringen, von der Polizei erschossen worden seien,
dass ihm zusammen mit den beiden weiteren Personen die Flucht gelungen sei,
dass die Polizei ihn in der Folge gesucht und sein Foto bei der Polizeistation aufgehängt habe, wobei er nicht wisse, wie sie in den Besitz seines Fotos gekommen sei,
dass D._______ schliesslich die Ausreise für ihn – den Beschwerdeführer – organisiert habe, um zu verhindern, dass er ihn im Falle einer Verhaftung als Drahtzieher verraten könnte, dass er sein Heimatland am 10. November 2008 (vgl. A1 S. 8) respektive 10. Dezember 2008 (vgl. A9 S. 5) verlassen habe und via
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F._______, G._______ und H._______, wo er sich rund zehn Monate
– vom 6. Januar bis zum 22. Oktober 2009 – aufgehalten habe, am
23. Oktober 2009 in die Schweiz gelangt sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A9),
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen, und er habe keine Möglichkeit, mit seinen Angehörigen und Bekannten im Heimatland Kontakt aufzunehmen und ein Ausweispapier zu beschaffen (vgl. A1 S. 4 f., A9
S. 3),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Datum Poststempel; Schreiben undatiert) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht einge-
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reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
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genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche Papiere von Nigeria aus in die Schweiz gelangt, ohne jemals kontrolliert zu werden, angesichts der durch mehrere Länder führenden Reiseroute und der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-Aussengrenzen nicht glaubhaft erscheinen,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Reiseroute anlässlich der Erstbefragung vom 19. November 2009, wonach er von I._______ mit einem Geländewagen nach J._______ gefahren sei, wo er das Fahrzeug gewechselt habe und in Richtung G._______ weitergereist sei (vgl. A1 S. 9), nicht den Tatsachen entsprechen können und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, da J._______ nur auf dem Seeoder Luftweg erreichbar ist, dass überdies nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Verwandten und Bekannten in Nigeria haben sollte,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor polizeilicher Verfolgung wegen der Teilnahme beim Hissen einer Biafra-Fahne verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten
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Mängel nicht zu substanziieren und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30)],
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dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...) und über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 1 f.), der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und gemäss eigenen Angaben während (...) Jahren die Schule besucht hat, neben seiner Muttersprache Ibo auch über (Fremdsprachenkenntnisse) verfügt und als (Beruf) tätig war (vgl. A1 S. 2), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: