Asylum Seeker's Removal to Germany Upheld; Legal Aid Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker, a Turkish national, entered Switzerland after residing in Germany on a Schengen visa, seeking asylum due to a prior conviction in Turkey. He was ordered to be provisionally removed to Germany, arguing he feared deportation from Germany to Turkey. The court upheld the removal order, finding that Germany was a permissible, reasonable, and possible destination, as the asylum seeker had stayed there for a period, had family ties, and Germany had agreed to his readmission. The court also denied his request for free legal aid, deeming the appeal unlikely to succeed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 53 Abs. 2 VGG, Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 107 Abs. 2 AsylG, Art. 42 Abs. 2 AsylG; Asylum Seeker's Removal to Germany Upheld; Legal Aid Denied: He was ordered to be provisionally removed to Germany, arguing he feared deportation from Germany to Turkey. The court upheld the removal order, finding that Germany was a permissible, reasonable, and possible destination, as the asylum seeker had stayed there for a period, had family ties, and Germany had agreed to his readmission. The court also denied his request for free legal aid, deeming the appeal unlikely to succeed.
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KI-generiertThis provision serves as the legal basis for the precautionary removal of the applicant to Germany.
This provision is cited in relation to the rejection of the request for free legal aid.
This provision is used to dismiss the appeal because the court found no violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the facts, or inappropriateness.
This provision is cited for imposing costs on the appellant.
These provisions are referenced for the calculation and imposition of court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-7575/2006 teb/med
{T 0/2}
Urteil vom 14. Dezember 2007
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._____, geboren _____ vertreten durch lic. iur. Ali Civi, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, Marktgasse 6, 4051 Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom (...) i.S. vorsorgliche Wegweisung / (...)
D-7575/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Bingöl - nach eigenen Angaben am 4. Dezember 2006 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung vom 18. Dezember 2006 unter anderem angab, er sei am 10. November 2006 mit einem von den deutschen Behörden ausgestellten Schengen-Visum von der Türkei nach Deutschland gelangt, wo er sich bis zum Ablauf des Touristenvisums und der nachfolgenden Einreise in die Schweiz am 4. Dezember 2006 aufgehalten habe,
dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, weil er am (...) wegen dem Vorwurf, der Hizbullah anzugehören, erstinstanzlich zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland im Wesentlichen geltend machte, er habe die Türkei verlassen mit dem Ziel, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, da Deutschland seit zwei Jahren einer Auslieferung an den türkischen Staat zustimme, wenn, wie bei ihm, in einer allfälligen Anklage aus der Heimat bestimmte Strafartikel aufgeführt seien,
dass er daher aus Furcht, von den deutschen Behörden in die Türkei zurückgeführt zu werden, nicht nach Deutschland zurückkehren wolle, dass die deutschen Behörden mit Mitteilung vom 18. Dezember 2006 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM mit - am 27. Dezember 2006 eröffneter - Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2006 die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland sowie deren sofortigen Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
28. Dezember 2006 gegen die Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
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sion (ARK) Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuerlichen Befragung des Beschwerdeführers und zur Ergänzung des Sachverhalts, dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Telefax vom 29. Dezember 2006 das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 19. Juli 2007 die Vernehmlassung des BFM vom 16. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der per
31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Art. 10 Abs. 1-3 und 18-48 AsylG ergehen, nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können,
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dass indessen Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, vorsorgliche Massnahmen und Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, selbständig anfechtbar sind (Art. 107 Abs. 2 AsylG),
dass die Anordnung einer auf Art. 42 Abs. 2 AsylG gestützten Wegweisung während des Asylverfahrens eine vorsorgliche Massnahme darstellt, die nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 12 S. 94 ff.),
dass die Zwischenverfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 somit selbständig anfechtbar ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass hinsichtlich der Rüge in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 18. Dezember 2006 nicht alle Asylgründe habe vorbringen können, da der Dolmetscher nicht korrekt übersetzt hätte, darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung keine Verständigungsschwierigkeiten angezeigt hat und auf entsprechende Frage bestätigte, alle Asylgründe genannt zu haben (vgl. A2, S. 5 und 9),
dass im Weiteren die vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Aussagen des Beschwerdeführers korrekt aus den entsprechenden Anhörungsprotokollen wiedergegeben wurden, weshalb sich die Behauptung des Beschwerdeführers der unkorrekten Vorgehens-
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weise der Vorinstanz als haltlos erweist und der Antrag auf nochmalige Befragung des Beschwerdeführers mangels Notwendigkeit abzulehnen ist,
dass gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG der Gesuchsteller vorsorglich weggewiesen werden kann, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn:
a) dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist,
b) sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat, oder
c) dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der Gesuchsteller enge Beziehungen hat,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer müsse in Deutschland unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) befürchten,
dass sich aus den Akten auch keine hinreichend konkreten Indizien ergeben, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die deutschen Behörden würden ihren eingegangenen Verpflichtungen, die sich aus der Flüchtlingsund der Menschenrechtskonvention ergeben, nicht nachkommen,
dass namentlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die deutschen Behörden würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, die einem Vollzug einer Wegweisung in die Türkei entgegenstehen könnten, nicht prüfen,
dass an dieser Einschätzung die blossen Hinweise auf einzelne Fälle von angeblich nicht korrekter Behandlung von türkischen Staatsangehörigen durch die deutschen Behörden bereits mangels hinreichendem Sachzusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen,
dass sich die vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland somit als unter völkerund landesrechtlichen Aspekten zulässig erweist,
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dass aufgrund der Aktenlage feststeht, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz vom 10. November 2006 bis 4. Dezember 2006 und damit "einige Zeit" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG in Deutschland aufgehalten hat (vgl. EMARK 2000 Nr. 1
E. 14a S. 9 f., 2004 Nr. 40 E. 3.3. S. 277 f.), dass er in dieser Zeit bei seinem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Bruder lebte, welcher ihm auch mit einer Verpflichtungserklärung zum Erhalt des erwähnten Schengen-Visums verholfen hat, womit zwischen dem Beschwerdeführer und dem rückübernehmenden Drittstaat eine Beziehung von einer gewissen Qualität besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f.),
dass damit von der Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland auszugehen ist, dass die deutschen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2006 zustimmten, womit sich der Vollzug der vorsorglichen Wegweisung nach Deutschland im Zeitpunkt des Entscheides auch als möglich erwies, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos wird,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie;
(...) zur Fortsetzung des Asylverfahrens
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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