Asylum claim for forced labor due to debt granted.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who entered Switzerland legally, obtained a residence permit, and studied there, later remained in the country illegally after his permit expired and was subsequently detained. He then applied for asylum, citing familial and financial difficulties, including a substantial loan taken for his studies and his family's loss of assets due to a flood, which would necessitate lifelong servitude to repay the debt. The Federal Office for Migration (BFM) rejected his asylum claim, ruling it inadmissible because it did not allege persecution. However, the Federal Administrative Court found that the applicant did, in fact, seek protection from human-inflicted harm, specifically the threat of forced labor due to his debt, which constitutes a form of persecution under asylum law. Therefore, the court overturned the BFM's decision and remanded the case for a new assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst, Art. 111a Abs. 2 AsylG, Art. 111a Abs. 1 AsylG, Art. 32 Abs. 1 AsylG; Asylum claim for forced labor due to debt granted: He then applied for asylum, citing familial and financial difficulties, including a substantial loan taken for his studies and his family's loss of assets due to a flood, which would necessitate lifelong servitude to repay the debt. The Federal Office for Migration (BFM) rejected his asylum claim, ruling it inadmissible because it did not allege persecution. However, the Federal Administrative Court found that the applicant did, in fact, seek protection from human-inflicted harm, specifically the threat of forced labor due to his debt, which constitutes a form of persecution under asylum law. Therefore, the court overturned the BFM's decision and remanded the case for a new assessment.
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KI-generiertThe provision was used by the lower instance to not enter into the asylum application, and the Federal Administrative Court found this to be incorrect.
This provision defines what constitutes an asylum application, and the court determined that the applicant did seek protection within the meaning of this article.
This provision governs costs in administrative proceedings, and the court applied it to stipulate that no costs would be imposed.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-7552/2010/wif {T 0/2}
Urteil vom 28. Oktober 2010
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren _______, Pakistan, _______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2008 legal in die Schweiz einreiste,
dass ihm eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und er an einer Hochschule studierte,
dass er sich nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung weiterhin (illegal) in der Schweiz aufhielt und am 6. Juli 2010 inhaftiert wurde, dass er am 10. September 2010 beim BFM schriftlich um Asyl nachsuchte,
dass er am 22. September 2010 eine ergänzende Eingabe nach reichte,
dass er vom BFM am 12. Oktober 2010 im Gefängnis zu den Asyl gründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, aus der Provinz _______ zu stammen,
dass er keine politischen Tätigkeiten und keine behördliche Verfolgung geltend machte,
dass er unter familiären und wirtschaftlichen Schwierigkeiten leide, dass er für das beabsichtigte Studium in der Schweiz bei einem Bekannten in Pakistan – ein Angehöriger einer höheren Kaste – ein Dar - lehen über 30'000 Franken aufgenommen habe, dass er in der Schweiz gleichwohl in eine prekäre finanzielle Situation geraten sei und die Gebühren für das zweite Studienjahr nicht mehr habe aufbringen können,
dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei und er sich fortan illegal in der Schweiz aufgehalten habe, dass er im Falle einer Abschiebung nach Pakistan nicht damit rechnen könne, dort mittels Arbeitstätigkeit einen Verdienst, welcher für die Rückzahlung des Darlehens ausreiche, zu erzielen,
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dass er deshalb sein ganzes Leben als Sklave für den Kreditgeber arbeiten müsste,
dass seine Familie durch die Flutkatastrophe alles verloren habe, wes - halb auch diese ihm nicht helfen könne, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 – eröffnet am
20. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Einräumung eines Bleiberechts in der Schweiz beantragte, dass er verschiedene Beweismittel (schriftliche Asylgesuchsbegründung; Kopie der abgelaufenen B-Bewilligung; Unterlagen betreffend Universität und Arbeitstätigkeit; Vorladung eines schweizerischen Bezirksgerichts) zu den Akten gab,
dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2010 beim Bundes - verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
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(AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be - gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszu - gehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AslyG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG umfasst (vgl. dazu vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.), dass der Beschwerdeführer zum einen die Flutkatastrophe in Pakistan als Begründung für seine Beschwerde geltend macht, dass die erwähnte Naturkatastrophe nach dem Gesagten indes nicht dem Verfolgungsbegriff im hier relevanten Sinne zugeordnet werden kann,
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dass er im Weiteren nicht vorbringt, er müsse in seinem Heimatstaat Pakistan eine Verfolgung aus politischen Gründen gewärtigen, dass er indes bereits anlässlich der Anhörung vom 12. Oktober 2010 darlegte, wegen seiner Unfähigkeit, das gewährte Darlehen zurückzuzahlen, in Pakistan in eine prekäre Lage zu geraten, dass sein Darlehensgeber einer höheren Kaste angehöre und ihn im Falle der Rückkehr wegen seiner Schulden unter Umständen zu Sklavenarbeit zwingen würde (A 28/15 Antworten 123 und 132), dass der Beschwerdeführer bereits in diesem Lichte besehen ihm dro - hende, von Menschenhand verursachte Nachteile geltend machte und entsprechend um Schutz ersuchte,
dass er in der Beschwerde vorbrachte, die Rückkehr ins Heimatland sei sein Todesurteil,
dass Personen, die ihm vertraut hätten, nunmehr eine feindliche Gesinnung haben würden,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG nachsuchte, weshalb das BFM zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Be schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Verfahren mithin an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass nicht davon auszugehen ist, dem rechtlich nicht vertretenen Be - schwerdeführer seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten N _______ (Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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