Dublin Regulation: Asylum seeker's removal to Italy upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to not enter into an asylum application and ordered the removal of the applicant to Italy, based on the Dublin Regulation. The applicant had previously registered in Italy, and Italy was determined to be the responsible country for examining his asylum claim. Despite the applicant's concerns about his living conditions in Italy, the court found no concrete evidence that he would face an existential crisis upon return, as Italy is a signatory to international refugee and human rights conventions. The court also dismissed the request for free legal aid, deeming the appeal hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 Bst, Art. 56 VwVG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Dublin Regulation: Asylum seeker's removal to Italy upheld: The applicant had previously registered in Italy, and Italy was determined to be the responsible country for examining his asylum claim. Despite the applicant's concerns about his living conditions in Italy, the court found no concrete evidence that he would face an existential crisis upon return, as Italy is a signatory to international refugee and human rights conventions. The court also dismissed the request for free legal aid, deeming the appeal hopeless.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the dispositive as the legal basis for not entering into the asylum application.
Cited in the dispositive for the rejection of the request for legal aid.
Cited in the dispositive for the imposition of court costs on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-7542/2010 {T 0/2}
Urteil vom 29. Oktober 2010
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren X._______, Sierra Leone, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N_______.
D-7542/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am
16. Oktober 2008 in Italien registriert beziehungsweise daktyloskopiert worden war und in B._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte, am
30. August 2010 anlässlich der Befragung im C._______ das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass er dabei aussagte, er habe in Italien keine Wohnung und keine Arbeit,
dass das BFM gestützt auf den oben erwähnten EURODAC-Treffer am
21. September 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Be - schwerdeführers stellte,
dass Italien bis zum Fristablauf am 6. Oktober 2010 keine Antwort auf das Ersuchen erteilte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 – eröffnet am
20. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei am 16. Oktober 2008 in Italien daktyloskopisch er - fasst worden und habe in B._______ ein Asylgesuch gestellt, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht beantwortet habe, der Termin für die Stellungnahme am 6. Oktober 2010 verfristet sei und das BFM deshalb davon ausgehe, dass Italien dem Gesuch zustimme,
dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich auf seine wirtschaftliche Lage in Italien bezie - hen würden und diese somit kein Hindernis für den Vollzug der Weg - weisung nach Italien darstellten, da Italien ein Rechtsstaat und gemäss Dublin-Abkommen zur Rückübernahme und zur Behandlung des entsprechenden Asylgesuchs verpflichtet sei, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine in englischer Sprache abgefasste Formularbeschwerde mit handschriftlichen – in deutscher Sprache abgefassten – Ergänzungen erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass weiter festzustellen sei, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und er sei vorläufig aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
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dass er die Behörden im Eventualantrag schliesslich um Wiederher - stellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss ausführte, er wisse nicht, warum auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, finde das "Dublin-System" eine absolute Katastrophe und wolle, dass sein Asylgesuch von den Behörden ernst genommen werde, dass er nicht nach Italien zurückgehen wolle, da er dort – weil er kein Dach über dem Kopf habe – auf der Strasse schlafen müsse, kein Geld habe und verhungern werde,
dass Italien kein sicheres Drittland sei, dass man ihn nicht in ein Drittland abschieben dürfe, wo er nicht ein - mal seine Grundbedürfnisse decken könne, dass er auf die Hilfe der Schweizerischen Asylbehörden hoffe, da ihm in Italien sicher nicht geholfen werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorläufig aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2010 beim Bundes - verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül - tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde zumindest nicht ausschliesslich in einer Amts - sprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]),
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen verzichtet werden kann, da der teilweise in Englisch vorliegen - den Formularbeschwerde genügend klare Rechtsbegehren und der eingereichten – in deutscher Sprache abgefassten – handschriftlichen Ergänzung eine diesbezüglich rechtsgenügliche Begründung zu entnehmen sind,
dass somit auf die – abgesehen vom sprachlichen Mangel – fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein - tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma - teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent - scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf das Rechtsbegehren in Ziff. 2 der Beschwerde, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate - riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis -
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sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC Datenbank die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diese auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am
9. Mai 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör - den um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht be - antwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
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dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er - sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird (siehe vorne), das zu einer anderen Einschätzung führen würde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi - gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass - nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab - zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren
– wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensan - träge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU 312 443 (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
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