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D-7527/2024 • BVGer D-7527/2024 KI-generiert

Asylum Seeker's Delayed Proceedings Ordered Expedited by Court

Geschäftsnummer D-7527/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker, who stated he was a minor, filed his application in May 2023 and later attempted suicide, leading to his case being assigned to an extended procedure due to medical reasons. Despite repeated inquiries from his legal representation regarding the delay and his vulnerable state, the State Secretariat for Migration (SEM) did not adequately respond or expedite the process. The court found the SEM had unduly delayed the asylum proceedings, as no further steps were taken for over ten months after the initial interviews, and ruled that the SEM must now expedite the case and reach a decision.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 46a VwVG, Art. 6 i.V.m; Asylum Seeker's Delayed Proceedings Ordered Expedited by Court: Despite repeated inquiries from his legal representation regarding the delay and his vulnerable state, the State Secretariat for Migration (SEM) did not adequately respond or expedite the process. The court found the SEM had unduly delayed the asylum proceedings, as no further steps were taken for over ten months after the initial interviews, and ruled that the SEM must now expedite the case and reach a decision.

Schlagwörter

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verspätetes Asylgesuch Staatssekretariat für Migration Rechtsverzögerung Leitverfahren gesetzliche Vertretung Auslieferungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for returning the case to the previous instance with binding instructions in case of a successful appeal.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for granting party compensation for necessary costs.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for not imposing any costs in this outcome of the proceedings.

Art. 46a VwVG

Cited as the provision allowing for a complaint against the unlawful refusal or delay of an appealable decision.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as the procedural requirement for formally submitting the complaint.

Art. 50 Abs. 2 VwVG

Cited to establish that a complaint against an unlawful delay can be filed at any time.

Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the party's standing to file a complaint when the authority is obliged to act in the form of a decision.

Art. 29 Abs. 1 BV

Cited as the constitutional basis for the prohibition of undue delay, guaranteeing the right to have one's case decided within a reasonable time.

Art. 17 Abs. 2bis AsylG

Cited to emphasize the obligation to give priority to the procedure for unaccompanied minors.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7527/2024

Urteil vom 20. Dezember 2024

Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverzögerung.

D-7527/2024

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er angab, er sei minderjährig.

B. Am 23. Juni 2023 unternahm der Beschwerdeführer einen Suizidversuch.

C. Sein Asylverfahren wurde am 27. Juni 2023 aus medizinischen Gründen zur weiteren Bearbeitung dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

D. Die rubrizierte Rechtsvertretung zeigte dem SEM das Mandatsverhältnis am 16. August 2023 an und erkundigte sich unter Hinweis auf die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers nach den nächsten Verfahrensschritten. Dieses Schreiben blieb vom SEM unbeantwortet.

E. Das SEM führte am 24. Januar 2024 sowohl eine Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (EB UMA) als auch die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch.

F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufgrund der Verfahrensdauer, der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sowie seiner Minderjährigkeit um eine Beschleunigung und prioritäre Behandlung des Verfahrens. Das SEM liess dieses Schreiben unbeantwortet.

G. Die rubrizierte Rechtsvertretung erhob namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 29. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, das SEM sei anzuweisen, umgehend einen Entscheid im Asylverfahren des Beschwerdeführers zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersucht.

H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Kostenvor-

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schussverzicht gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

I. Am 11. Dezember 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Es wies auf die aussergewöhnlich hohe Anzahl von Asylgesuchen hin und führte aus, im Falle des Beschwerdeführers seien weitere Abklärungen geplant. Die Verfahrensstandsanfrage vom 4. Oktober 2024 sei aufgrund eines Missverständnisses innerhalb der Administration des SEM unbeantwortet geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig ist, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der betroffenen Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl, über welches das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Eine solche ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen, weshalb der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).

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Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person; der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die betroffene Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).

Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Zudem durfte er angesichts der unbeantworteten Verfahrensstandanfrage nach Treu und Glauben annehmen, dass das SEM in seiner Sache nicht unmittelbar tätig wird.

1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

3.

3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist praxisgemäss auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert

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der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

4. In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Rechtsvertretung habe sich mehrfach nach dem Verfahrensstand erkundigt respektive um beförderliche Erledigung des Verfahrens ersucht und dabei geschildert, dass der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen sei und ihm als unbegleitetem Minderjährigen – was nicht bestritten sei – die Verfahrensdauer zusetze. Diese Schreiben seien unbeantwortet geblieben. Trotz der Vorgabe zur prioritären Behandlung seines Verfahrens sei es nach der Anhörung zu den Asylgründen im Januar 2024 zu keinen weiteren Verfahrensschritten gekommen.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis davon, dass das SEM mit vielen Verfahren belastet ist. Es ist nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen.

5.2 Vorliegend wurden sowohl eine EB UMA als auch eine Anhörung durchgeführt. Seither wurden keine weiteren Verfahrenshandlungen des SEM vorgenommen. Ferner sind die Akten weder besonders umfangreich noch wurde eine grosse Zahl an Beweismitteln eingereicht, welche einer Prüfung unterzogen werden müssen. Zudem ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren augenscheinlich nachgekommen. In der Beschwerdeeingabe wird denn zu Recht darauf hingewiesen, dass das SEM gehalten gewesen wäre, sein Gesuch prioritär zu behandeln, zumal

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es sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt (Art. 17 Abs. 2bis AsylG). Dennoch hat das SEM während mehr als zehn Monaten keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen und liess die Verfahrensstandanfragen der Rechtsvertretung – wenn auch aufgrund eines Missverständnisses – unbeantwortet. Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, welche die Untätigkeit des SEM im vorliegenden Verfahren zu rechtfertigen vermögen.

5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers nicht prioritär behandelt und dieses ohne triftige Gründe verzögert hat. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zuzuführen.

6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von total Fr. 750.– (fünf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.–) sowie eine Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 150.– zu belassen (Art. 8–13 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs und Komplexität jedoch zu hoch und wird um die Hälfte gekürzt. Ferner sind Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 375.– (inklusive allfälliger Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 375.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

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