Asylum Seekers' Transfer to Hungary Blocked Due to Systemic Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case where asylum seekers requested asylum in Switzerland, but the State Secretariat for Migration (SEM) rejected their application under the Dublin regulation, ordering their removal to Hungary. The applicants appealed, citing concerns about the asylum system in Hungary. The court found that due to recent changes in Hungarian asylum law and ongoing uncertainties regarding the procedure and reception conditions for asylum seekers transferred to Hungary, it could not definitively assess systemic deficiencies or risks. Consequently, the court annulled the SEM's decision and returned the case for further investigation and a new decision, ordering the SEM to pay legal costs to the applicants.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertDetermines that no costs are to be levied in this case due to the outcome of the proceedings.
Provides for the award of party costs to the prevailing party.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-7514/2015 wiv
Urteil vom 15. Juni 2017
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch MLaw Silke Scheer, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 / N (…).
D-7514/2015
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 8. September 2015 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (eröffnet am 16. November 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden den Entscheid mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 23. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Anweisung des SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, beantragten,
dass sie ferner um Erlass vorsorglicher Massnahmen, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht ersuchten,
dass der Eingabe als Beweismittel ein E-Mail-Ausdruck beilag, dass das Gericht die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 guthiess und entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das SEM mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte und die Beschwerdeführenden mit Replik vom
21. Dezember 2015 an ihren Begehren festhielten, dass die Vorinstanz im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels am
11. Mai 2016 erneut die Abweisung der Beschwerde beantragte und die Beschwerdeführenden am 2. Juni 2016 an ihren Begehren festhielten, dass auf die Darlegungen des SEM und die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
D-7514/2015
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als fristund formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO dorthin überstellt werden, analysierte, D-7514/2015
dass es zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen würden, feststellte, dass sich das Gericht insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasste und erwog, die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, sei mit zahlreichen Unsicherheiten und Fragen verbunden, dass daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden könne, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien, gelten würden, dass es dem Gericht angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen,
dass das Gericht deshalb die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückwies, dass es darauf hinwies, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sei, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen, zumal so der gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug hinfällig würde (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils),
dass es dem Gericht unter Hinweis auf die genannten Begründungselemente auch vorliegend nicht möglich ist, die Argumente in den Beschwerdeeingaben sachgerecht zu beurteilen, und auf diese nicht weiter einzugehen ist,
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dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 12. Oktober 2015 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich die Beschwerdeführenden nun seit bald zwei Jahren in der Schweiz aufhalten, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, sich mit der Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des BVGer E-4664/2014 vom 1. September 2014 sowie D-5927/2015 vom 28. Januar 2016), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass am 21. Dezember 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1130.– eingereicht wurde, welche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand nicht vollumfänglich angemessen erscheint und deshalb angemessen zu kürzen ist, dass jedoch auch die spätere Eingabe vom 2. Juni 2016 noch zu berücksichtigen ist,
dass der Rechtsvertreterin vom SEM demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 12. Oktober 2015 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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