Asylum Claim Rejected, Removal to Italy Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to not consider an asylum claim and order removal to Italy. The applicant entered Switzerland illegally and had previously been issued a Schengen visa by Italy, making Italy the responsible country under the Dublin Regulation. Despite the applicant's claims of poor conditions in Italy and a potential existential threat, the court found no evidence of systemic flaws in the Italian asylum system or a concrete risk of mistreatment, upholding Italy's compliance with international obligations.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. November 2016
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KI-generiertThis provision was used to justify the non-admittance of the asylum application because the applicant could be transferred to a third country responsible for the asylum and expulsion procedure.
This provision was used to order the transfer to Italy as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.
This provision was used to impose the court costs on the appellant.
This provision was used to establish the admissibility of the appeal.
This provision was invoked to allow the appeal on the grounds of violation of federal law or incorrect and incomplete factual findings.
This provision was used to establish that the appeal was filed within the time limit and in the correct form.
This provision allowed for a decision by a single judge with the consent of a second judge for evidently unfounded appeals.
This provision allowed for a summary reasoning of the judgment.
This provision was used in relation to the request for admission of the applicant to the Italian authorities.
This provision was invoked regarding the deadline for Italian authorities to respond to the request for admission.
This provision was used to establish the implicit acceptance of Italy's responsibility due to the lack of response.
This provision was used to assess the systemic weaknesses of the Italian asylum system.
This provision was invoked regarding the possibility for a member state to examine an application even if not responsible according to the criteria.
This provision was used to allow the SEM to process the asylum application for humanitarian reasons even if another state was responsible under the Dublin-III-VO.
This provision was used in conjunction with Art. 44 AsylG to order the transfer to Italy.
This provision was cited in relation to the calculation of court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-7508/2016 plo
Urteil vom 9. Dezember 2016
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
D-7508/2016
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben illegal und mit Hilfe eines Schleppers verliess und via Sudan, Äthiopien und Frankreich am 12. September 2016 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am selben Tag unter dem Namen B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie am 19. September 2016 summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde (BzP [A8]) und ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt wurde,
dass sie hierzu ausführte, sie leide an Zahnschmerzen und wolle lieber in der Schweiz bleiben,
dass der Beschwerdeführerin gemäss Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) von der italienischen Auslandvertretung in C._______ (D._______) ein auf A._______ lautendes, vom 30. April 2016 bis am 21. Mai 2016 gültiges Schengenvisum ausgestellt wurde, dass ihr das SEM am 19. September 2016 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens gewährte, dass die Beschwerdeführerin ausführte, sie wolle lieber in der Schweiz bleiben,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2016 – eröffnet am
30. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
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dass für die Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (Ziff. 1), die Rückweisung des Verfahrens zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz (Ziff. 2) und die Anweisung an die Vorinstanz auf Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts (Ziff. 3) beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht um Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung an die Vollzugsbehörden zur Vollzugsaussetzung bis zum Beschwerdeentscheid (Ziff. 4) unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (Ziff. 5) ersuchte, dass sie unter Verweis auf einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. August 2016 im Wesentlichen ausführte, die allgemeinen Zustände des italienischen Asylsystems – insbesondere die Aufnahmebedingungen – seien mangelhaft und ihr drohe im Falle einer Überstellung eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 3 Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass für die weitere Begründung auf die Eingabe vom 5. Dezember 2016 verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2016 beim Gericht eintrafen (Art. 109 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) Datenbank ergab, dass dieser von der italienischen Auslandvertretung in C._______ (D._______) ein vom 30. April 2016 bis am 21. Mai 2016 gültiges Schengenvisum ausgestellt wurde,
dass das SEM die italienischen Behörden am 22. September 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte,
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens unbenommen von ihrem fehlenden Willen, in Italien um Asyl nachzusuchen, somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, ihre gesundheitliche Situation spreche gegen eine Überstellung nach Italien, wo ihr eine existenzielle Notlage und eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass in der Beschwerde insbesondere nicht dargetan wird, inwiefern ihre gesundheitliche Situation angeschlagen sein soll und sie auch keine Beweismittel einreichte, welche das Behauptete substantiieren würden, dass sie sodann anlässlich der BzP – von Zahnschmerzen abgesehen – keine gesundheitlichen Probleme geltend machte und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von solchen finden lassen, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann, der Beschwerdeführerin eine Frist zum Einreichen von entsprechenden Beweismitteln anzusetzen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt erachtet wird und der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
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und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: