Asylum Denial Upheld Due to Lack of Credible Fear of Persecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of asylum and the order to leave the country, finding that the applicant's claims of facing persecution upon return to Colombia were not credible. The court determined that the applicant's prior drug conviction in the US was a legitimate legal consequence and not politically motivated persecution, and that unsubstantiated threats from unknown individuals and general concerns about corruption or kidnapping risks in Colombia did not constitute grounds for asylum or prevent his removal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG; Asylum Denial Upheld Due to Lack of Credible Fear of Persecution: The court determined that the applicant's prior drug conviction in the US was a legitimate legal consequence and not politically motivated persecution, and that unsubstantiated threats from unknown individuals and general concerns about corruption or kidnapping risks in Colombia did not constitute grounds for asylum or prevent his removal.
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KI-generiertThe court imposed the costs of the proceedings on the appellant.
The court set the amount of the procedural costs.
The court determined the procedural costs based on the regulation.
The court found that the contested decision did not violate federal law.
The court found that the contested decision was not to be objected to.
The court determined the permissibility, reasonableness, and possibility of the expulsion enforcement.
The court assessed whether the appellant would face prohibited treatment or punishment upon expulsion.
The court assessed whether the appellant would face prohibited treatment or punishment upon expulsion.
The court stated that the prohibition of refoulement under asylum law was not applicable.
The court assessed the permissibility of expulsion under general constitutional provisions.
The court determined that Switzerland's international obligations did not prevent the expulsion.
The court determined that the expulsion enforcement was not unreasonable for the appellant.
The court determined that the expulsion enforcement was possible.
The court considered the conditions under which temporary admission would be regulated if expulsion enforcement was not permissible, reasonable, or possible.
The court considered the conditions under which temporary admission would be regulated if expulsion enforcement was not permissible, reasonable, or possible.
The court clarified the meaning of 'plausibility' in the context of making facts credible.
The court decided to handle the appeal with summary reasoning in a single-judge formation.
The court decided to handle the appeal in a single-judge formation with the consent of a second judge.
The court found the appeal to be admissible regarding formal requirements.
The court found the appeal to be admissible regarding formal requirements.
The court established the appellant's standing to appeal.
The court confirmed its jurisdiction over appeals against decisions according to this provision.
The court confirmed its jurisdiction over appeals against decisions according to this provision.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-7488/2024
Urteil vom 20. Januar 2025
Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.
Parteien A.________, geboren am (…), Kolumbien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024 / N (…).
D-7488/2024
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen.
B. Am 2. Oktober 2024 wurde er zu seiner Person befragt (PA) und am 8. Oktober 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, einen reichen Onkel zu haben, der nach der Verbüssung einer Gefängnisstrafe in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Jahr 2019 nach Kolumbien ausgewiesen und dort wegen desselben Delikts erneut inhaftiert worden sei. In diesem Zusammenhang sei er, der Beschwerdeführer, im Dezember 2021 in den USA wegen Drogenhandels verurteilt worden und habe zwanzig Monate im Gefängnis verbracht. Nach seiner Freilassung sei er im Juli 2023 nach Kolumbien zurückgekehrt und habe Demonstrationen für die Freilassung des Onkels organisiert, woraufhin er von unbekannten Personen Drohungen erhalten habe. Alsdann habe er ein Flugticket gekauft und sei legal mit seinem Pass von Bogota nach Barcelona gereist. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Kolumbien inhaftiert oder getötet zu werden.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass, seine Identitätskarte, einen kolumbianischen Führerschein und zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene amerikanische Aufenthaltsdokumente sowie verschiedene online-Artikel zu seinem Onkel ein.
C. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Waadt zugeteilt.
D. Mit am 2. November 2024 eröffnetem Entscheid vom 30. Oktober 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
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E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. November 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 30. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Rechtswidrigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Schreiben vom 29. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
G. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund der Rechtsbegehren und der entsprechenden Beschwerdebegründung richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffer 4 und 5 des
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Verfügungsdispositivs). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG). In den übrigen Punkten ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
5.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
6. 6.1
6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.1.2 Da der Beschwerdeführer, wie rechtskräftig erstellt ist, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Entgegen der Beschwerde ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat seine Vorbringen zu Recht als unglaubhaft erachtet. So hat sich die behauptungsweise inszenierte und ungerechte Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe aufgrund der familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Onkel gemäss öffentlich verfügbaren Informationen als unwahr erwiesen, nachdem er von den Polizeibehörden beim Verkauf grösserer Heroinmengen gefilmt und beobachtet wurde. Bei der erfolgten Bestrafung des Beschwerdeführers ist deshalb von einer rechtsstaatlich legitimen Massnahme auszugehen und nicht von einer politisch-motivierten Reflexverfolgung durch die Behörden der USA und Kolumbiens. Angesichts der von der Vorinstanz aufgezeigten Abklärungen und öffentlichen Quellen sind auch die Strafverfolgungsgründe des Onkels (als krimineller Unternehmer mit Beziehungen zur organisierten Kriminalität) legitim. Nachdem der Beschwerdeführer keine Beweismittel seiner angeblich organisierten Demonstrationen eingereicht hat und legal ausgereist ist, kann er aus den unsubstantiierten Vorbringen einer (nichtstaatlichen) Verfolgung von unbekannten Drittpersonen (Drohungen) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die blossen Mutmassungen in der Beschwerde, er könnte aufgrund des Reichtums des Onkels in Kolumbien zwecks Lösegelderpressung entführt, inhaftiert oder gefoltert werden, und der Hinweis auf die allgemeine Korruption des Heimatstaates sowie sein fehlendes Sicherheitsgefühl sind unbehelflich. Der Beschwerdeführer hat weder Substanzielles vorgebracht, was die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen vermögen würde, noch entsprechende Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen eingereicht. Somit vermag er offenkundig weder
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eine staatliche noch eine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen, zumal einer solchen angesichts der von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bereits die Grundlage entzogen wird. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der kolumbianischen Strafverfolgungsund Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 2652/2024 vom 20. August 2024, S. 6 m.w.H.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesen Vorbringen. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Hinweise auf die vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheide des Europäischen Gerichtshofes und der (früheren) Asylrekurskommission vermögen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern.
6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landesals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.2 Weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer D-2652/2024 vom 20. August 2024) noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, verfügt über eine abgeschlossene Berufsbildung sowie über unterschiedliche Berufserfahrungen (beispielsweise Baubereich, Handelsberater, Staatsmitarbeiter, Chauffeur). Zudem hat er bereits an unterschiedlichen Orten in Kolumbien, wie auch einige Jahre in den USA, gelebt (A16/16, F4, F13 ff.). Es ist mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Ziff. III/2) festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Lage. Zudem hat er sich bei seiner letzten Rückkehr im Juli 2023 bei seiner Mutter niedergelassen, weshalb eine erneute familiäre Unterstützung – sofern nötig – angenommen werden kann (A16/16, F39 ff.).
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6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien auch als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 3. Januar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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