Asylum Decision Voided for Lack of Proper Service
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a complaint regarding an asylum and expulsion decision, finding that the original decision was void due to a severe procedural defect: it was never properly served to the applicant or his wife. The court reasoned that a decision that has not been communicated to the affected parties cannot produce legal effects. Consequently, the federal office was instructed to properly serve the decision, and no court costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Decision Voided for Lack of Proper Service: The court reasoned that a decision that has not been communicated to the affected parties cannot produce legal effects. Consequently, the federal office was instructed to properly serve the decision, and no court costs were imposed.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to determine that no court costs are to be levied.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-7473/2010/cvv {T 0/2}
Urteil vom 22. Oktober 2010
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A.__________, geboren (...), Serbien, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2010 / N (...).
D-7473/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vom 16. August 2010 mit Verfügung vom
20. September 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
19. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, es sei festzustellen, die Verfügung sei nicht korrekt eröffnet worden, weshalb die Sache zwecks Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, die Verfügung des BFM sei ihm nie ausgehändigt worden, dass er durch den Betreuer des Durchgangsheims vom Entscheid erfahren habe, welcher ihm die erste und letzte Seite des Entscheids sowie eine (klarerweise nicht von ihm, sondern von einer fremden Person unterzeichnete) Empfangsbestätigung gezeigt habe, dass der Betreuer diese Unterlagen seinerseits vom Migrationsamt erhalten habe,
dass er (der Beschwerdeführer) den ganzen Entscheid nie gesehen habe und daher den Inhalt der negativen Verfügung nicht kenne, dass die Verfügung womöglich jemand anderem ausgehändigt worden sei,
dass das BFM daher anzuweisen sei, ihm die Verfügung zu eröffnen, damit er vom Inhalt Kenntnis nehmen und dagegen Beschwerde erheben könne,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 38 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be - gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass die vorliegende Beschwerde in "Ich"- Form verfasst und lediglich vom Beschwerdeführer unterzeichnet wor - den ist, weshalb lediglich er als beschwerdeführende Partei anzusehen ist,
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dass jedoch seine Ehefrau ebenfalls Adressatin der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. September 2010 ist, weshalb zu vermuten ist, sie habe ebenfalls Beschwerde erheben wollen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers bei dieser Konstellation grundsätzlich Gelegenheit zu geben wäre, nachträglich eine entsprechende Beschwerdeverbesserung (eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerdeeingabe) einzureichen,
dass jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen im vorliegenden Fall auf eine entsprechende Instruktionshandlung verzichtet werden kann,
dass aufgrund der Aktenlage nämlich tatsächlich davon auszugehen ist, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. September 2010 sei dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau überhaupt nicht eröffnet worden,
dass zwar eine unterzeichnete Empfangsbestätigung vorliegt, diese jedoch offensichtlich nicht vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau, sondern von einer unbekannten Drittperson unterzeichnet wurde, mög - licherweise einem anderen Asylsuchenden, dass nach dem Gesagten die Verfügung vom 20. September 2010 an einem schwerwiegenden Eröffnungsmangel leidet, dass eine Verfügung, welche der betroffenen Person respektive den betroffenen Personen (Verfügungsadressaten) überhaupt nicht eröffnet worden ist, keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG)], Zürich 2008, Rz. 14 zu Art. 38; BGE 110 V 145, 151 f.) , dass die Verfügung vom 20. September 2010 demzufolge als nichtig bezeichnet werden muss,
dass die Beschwerde demzufolge gutzuheissen ist, dass das BFM anzuweisen ist, die Verfügung vom 20. September 2010 dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau korrekt zuzustellen,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf - zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids ebenfalls gegenstandslos wird,
dass mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 20. September 2010 infolge eines schwerwiegenden Eröffnungsmangels nichtig ist.
3. Das BFM wird angewiesen, die Verfügung vom 20. September 2010 den Verfügungsadressaten erneut zuzustellen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: