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D-7470/2014 • BVGer D-7470/2014 KI-generiert

Algerian Asylum Seeker's Claim Found Lacking Credibility

Geschäftsnummer D-7470/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker from Algeria claimed to fear terrorists in his home province, stating this fear prompted his departure. However, the court found his claim lacked credibility because his departure in 2011 was disconnected from the past alleged threat in 2002, and he had also expressed a general desire to emigrate to Europe with friends. The court determined that his fear was not well-founded under asylum law and that his expulsion to Algeria was permissible, reasonable, and possible, thus upholding the rejection of his asylum claim and his removal order.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 112b AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Seite, Art. 111 Bst; Algerian Asylum Seeker's Claim Found Lacking Credibility: However, the court found his claim lacked credibility because his departure in 2011 was disconnected from the past alleged threat in 2002, and he had also expressed a general desire to emigrate to Europe with friends. The court determined that his fear was not well-founded under asylum law and that his expulsion to Algeria was permissible, reasonable, and possible, thus upholding the rejection of his asylum claim and his removal order.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe mangelnde Glaubhaftigkeit Abschiebung Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen Asyl für afghanische Staatsangehörige Asylwiderruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to dismiss the request for waiver of procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7470/2014

Urteil vom 7. Januar 2015

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien A._______, geboren (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (…).

D-7470/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2014 – mit dem Zug von Italien kommend – den Bahnhof von Chiasso erreichte, wo er von der schweizerischen Grenzwacht angehalten wurde,

dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, worauf er von der Grenzwacht dem Empfangsund Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) in Chiasso zugeführt wurde, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte, dass ihm am 20. August 2014 vom BFM eröffnet wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden, und er am 21. August 2014 im ZV Zürich den Mitarbeitenden der dort tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er am 19. September 2014 im Beisein der Rechtsvertretung zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. …: Protokoll der Befragung zur Person), dass am 9. Dezember 2014 im Beisein der Rechtsvertretung die einlässliche Anhörung stattfand (vgl. …: Anhörungsprotokoll), dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen Staatsangehörigen von Algerien handelt, einen ethnischen Berber, welcher ursprünglich aus einer Ortschaft in der nordostalgerischen Küstenprovinz B._______ stammt, welcher jedoch schon ab dem Jahre 2002, und damit von Kindheit an, bei seiner Tante in Algier gelebt hat, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er sei als kleines Kind von seiner Familie zu seiner Tante nach Algier geschickt worden, da es zu jener Zeit respektive in den Jahren 1990 bis 2000 in seiner Heimatprovinz Probleme mit Terroristen gegeben habe, welche aus den Bergen gekommen heruntergekommen seien und Leuten umgebracht hätten, und welche seine Familie bedroht hätten,

dass er dabei auf Nachfrage hin angab, seine Familienmitglieder – seine Eltern, seine (…) Brüder und seine (…) Schwestern – lebten weiterhin praktisch alle in der Provinz B._______ (vgl. …), respektive alle lebten heute in einer anderen Provinz und niemand mehr in ihrem (ursprünglichen) Haus (vgl. …),

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dass er auf sodann auf Nachfrage hin ausführte, er habe sich zusammen mit mehreren Freunden zu einer Ausreise nach Europa entschlossen, zumal er aus Algerien habe auswandern wollen, worauf sie gemeinsam in die Türkei gereist seien (vgl. …),

dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits von 2007 bis 2009 für ungefähr ein Jahr in Tunesien aufgehalten hatte, von wo er anschliessend wieder zu seiner Tante zurückgekehrt sei, dass er seine Heimat im Herbst 2011 endgültig verlassen habe, indem er auf dem Luftweg in die Türkei gereist sei, von wo er sich wenige Tage später mit Hilfe eines Schleppers nach Griechenland begeben habe, dass er im Herbst 2013 von Griechenland auf dem Seeweg nach Italien weitergereist sei, wo er sich in der Folge in Rom und Neapel aufgehalten habe, bis er in die Schweiz weitergereist sei, dass das BFM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor Erlass des Asylentscheides zur Stellungnahme einlud und sich diese am 12. Dezember 2014 zur Sache vernehmen liess (vgl. …), dass das Bundesamt im Nachgang dazu – mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (eröffnet am gleichen Tag) – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Algerien anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich nicht asylrelevant erklärte, zumal zwischen der von ihm behaupteten Bedrohungslage im Jahre 2002 und seiner Ausreise aus der Heimat im Jahre 2011 weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang bestanden habe,

dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Algerien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme dieses Entscheides der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich das Mandat entzog (vgl. …), dass er in der Folge – mittels Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Poststempel) – gegen die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 selbständig Beschwerde erhob,

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dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [1], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [2] beantragt, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und insbesondere um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung [3],

dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache vorbringt, die von ihm geschilderte Bedrohung seiner Familie von Seiten von Terroristen sei keineswegs nur für seinen Wegzug in die Hauptstadt Algier kausal gewesen, sondern gerade auch für seine spätere Ausreise aus der Heimat, zumal seine Angst vor den Terroristen für ihn den Anstoss gegeben habe, Algerien zu verlassen,

dass er zudem vorbrachte, mit dem Erstarken der Islamisten und des Terrorismus in Algerien sei für ihn eine Wegweisung zurzeit unzumutbar,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser

– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und

33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 112b AsylG in Verbindung mit der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]),

dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52

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Abs. 1 VwVG) und er diese innert der bei vorliegender Verfahrenskonstellation zu beachtenden Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht hat (vgl. dazu Art. 17 und 38 TestV), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),

dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer habe seine Heimat im Herbst 2011 wegen der damals schon Jahre zurückliegenden angeblichen Gefährdung in seiner ursprünglichen Heimatprovinz verlassen,

dass sein anders lautendes Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die insgesamt zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – zu erschüttern, dass vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht wird, er fürchte sich auch heute noch vor diesen Terroristen, sein Vorbringen in den aktenkundigen Befragungsund Anhörungsprotokollen jedoch keinen Stütze findet,

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zumal er demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren zur Hauptsache vorgebracht hat, er habe sich im Herbst 2011 zusammen mit einigen Freunden zum Auswandern nach Europa entschlossen, dass er in diesem Zusammenhang keine triftigen Gründe für eine angebliche Furcht vor möglichen Nachstellungen in der Heimat respektive dem Vorliegen einer akuten Bedrohungslage erkennen liess, dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien konkret vor Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – bedroht gewesen, sondern aufgrund der Akten lediglich ein allgemeiner Wunsch nach einer Veränderung seiner Verhältnisse erkennbar ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),

dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art.

83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seinem Heimatoder Herkunftsort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein

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junger gesunder Mann, welcher in der Heimat über ein grosses familiäres Beziehungsnetzt verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,

dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, da kein Anlass zur Annahme besteht, in Algerien herrsche zum heutigen Zeitpunkt eine Situation allgemeiner Gewalt, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,

dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,

dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

Versand: