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D-7459/2016 • BVGer D-7459/2016 KI-generiert

Asylum Seeker's Age Dispute and Removal Order to Bulgaria Upheld

Geschäftsnummer D-7459/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker who claimed to be a minor and had previously applied for asylum in Bulgaria was determined by a radiological examination to be 19 years old, contradicting his claim of being under 18. The court upheld the migration authority's decision to not consider the asylum application and to order the individual's removal to Bulgaria, finding insufficient evidence of systemic deficiencies in Bulgaria's asylum system that would pose a risk of inhumane treatment or violate non-refoulement obligations, and noting that the burden of proof for alleged minority rested with the applicant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2016

Schlagwörter

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Asyl für Minderjährige Abschiebung Verpflichtungsgrund Rechtssysteme Migrationsrisiko Beweislast

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Basis for the non-admission of the asylum application because the applicant could be transferred to a member state responsible for processing the application.

Art. 44 AsylG

Basis for ordering the transfer to Bulgaria, as the applicant is not in possession of a valid residence or settlement permit.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

Obligation of Bulgaria to take back the applicant according to Dublin-III-VO.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Imposition of court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Reason for rejecting the request for free legal aid, as the claims were deemed unmeritorious.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Basis for ordering the transfer to Bulgaria, as the applicant is not in possession of a valid residence or settlement permit.

Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG

Legal basis for reviewing the discretionary powers of the lower authority.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

Conditions under which a member state can become responsible for examining an asylum application due to systemic weaknesses in another member state.

Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO

Exemption of unaccompanied minors from the Dublin return procedure, which was not applicable here as the applicant was deemed an adult.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

Legal basis for the 'self-entry' right of a member state to examine an asylum application even if another state is responsible.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

National provision specifying the conditions under which the SEM can process an asylum application for humanitarian reasons, even if another state is responsible.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Principle that each asylum application is examined by only one member state.

Art. 23 Dublin-III-VO

Legal basis for the request for readmission of the applicant by Bulgaria.

Art. 105 AsylG

Legal basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide on appeals against SEM decisions.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Legitimation of the appellant to file an appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Condition for the admissibility of an appeal (timely and formal submission).

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Condition for the admissibility of an appeal (timely and formal submission).

Art. 111 Bst. e AsylG

Legal basis for deciding on obviously unfounded appeals by a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Legal basis for a summary reasoning of the appeal decision in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Grounds for appeal, including violation of federal law and incorrect/incomplete determination of facts.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

Procedural rule regarding the transfer of case files to the Federal Administrative Court.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The SEM's decision to not admit the asylum application and to order expulsion to Bulgaria was upheld.

Art. 66 al. 1 LTF

The cost provisions of the Federal Act on Administrative Procedure (VwVG) are applied to the imposition of costs.

Art. 64 LTF

The request for free legal aid was rejected because the claims were considered unmeritorious.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The non-admission of the asylum application was upheld based on the Dublin regulation.

Art. 44 AsylG

The order for expulsion to Bulgaria was upheld.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

The order for expulsion to Bulgaria was upheld.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The request for free legal aid was rejected.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7459/2016

Urteil vom 12. Dezember 2016

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;

Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (…).

D-7459/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er angab, minderjährig zu sein und keine Identitätsdokumente vorlegte,

dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat, dass am 24. Oktober 2016 am Radiologischen Institut (…) eine radiologische Untersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, wobei sein Skelettalter auf 19 Jahre befunden wurde, dass am 28. Oktober 2016 die Befragung zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen stattfand, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Knochenaltersbestimmung gewährt und ihm mitgeteilt wurde, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1998 gesetzt werde,

dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zu einer beabsichtigten Wegweisung nach Bulgarien Stellung zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Bulgarien aussprach und dies damit begründete, dass dort die Menschenrechte nicht beachtet würden,

dass Bulgarien mit Anfrage vom 21. November 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde,

dass die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 24. November 2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. November 2016 – eröffnet am

29. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,

D-7459/2016

die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben, die Zuständigkeit der Schweiz [zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens] sei festzustellen, die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS aufgeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den

22. Juni 1999 zu berichtigen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in inhaltlicher Hinsicht geltend machte, in Bulgarien sei sein Zugang zum Asylund Aufnahmesystem ungewiss, wobei ein Risiko der Inhaftierung bei ungenügenden Haftbedingungen bestehe und für Dublin- Rückkehrer Unterbringung, Nahrung und Gesundheitsversorgung nicht sichergestellt seien, sowie Flüchtlingen aufgrund weit verbreitetem Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Nachteile drohten, dass er bei einer allfälligen Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren haben werde, wobei die Verfahren zwar theoretisch aufgenommen werden könnten, jedoch bei fehlenden objektiven Hindernissen für das Fernbleiben, Antragstellende als irreguläre Migrantinnen oder Migranten behandelt und in Abschiebungshaft genommen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner länger als drei Monate andauernden Abwesenheit als irregulärer Migrant behandelt werde und somit Gefahr bestehe, in die Türkei abgeschoben zu werden, zumal Bulgarien im Mai 2016 mit der Türkei ein entsprechendes Abkommen geschlossen habe,

dass aufgrund der Situation in Bulgarien bereits mehrere Gerichte in europäischen Mitgliedstaaten von Überstellungen nach Bulgarien Abstand genommen hätten,

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dass er an seinen Angaben, minderjährig zu sein, festhielt und geltend machte, sein angegebenes Alter liege noch innerhalb der Abweichung von mehr als zwei Jahren gegenüber dem festgestellten Knochenalter, zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, in der Verfügung zu erläutern, welche Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich seien, dass in prozessualer Hinsicht um vorläufigen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf Kostenvorschusserhebung sowie Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒

33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Beschwerdeebene beantragt wurde, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 22. Juni 1999 zu berichtigen, dass der Streitgegenstand das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umfasst, soweit dieses angefochten wird, dass Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen sind, dass deshalb auf das Beschwerdebegehren, das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu berichtigen, nicht einzutreten ist, da dies den Rahmen der Verfügung sprengt und sich der Beschwerdeführer mit diesem Begehren an das SEM zu wenden hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),

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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),

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dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgeht, zumal seine Angaben zu seinem Alter und seiner Schulbildung widersprüchlich und unsubstanziiert geblieben seien, eine radiologische Handknochenanalyse ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben habe und er keinerlei Identitätspapiere abgegeben habe,

dass die Handknochenanalyse als ein – wenn auch schwaches – Indiz gegen die Minderjährigkeit zu würdigen ist (vgl. zum Beweiswert der Handknochenanalyse EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]), zumal das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von siebzehn Jahren und vier Monaten nur geringfügig in die Standardabweichung fällt,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Identitätsdokumente zu Hause in B._______ besitzt und trotz wiederholter Aufforderung nichts unternommen hat, sich diese schicken zu lassen, dass der Beschwerdeführer Fragen zu seiner Schulzeit beziehungsweise zum Ende seines Schulbesuchs mit „ich weiss nicht“ beantwortet hat, dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass seine altersrelevanten Angaben ungenau und unsubstanziiert sind,

dass ihm diese Unwissenheit im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgehalten wurde und der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen hat,

dass das Gericht vor diesem Hintergrund wie die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, da die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,

dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minderjährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO ableiten kann,

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 15. Februar 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte,

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dass das SEM die bulgarischen Behörden am 21. November 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,

dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 24. November 2016 zustimmten,

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, in Bulgarien würden die Menschenrechte nicht eingehalten und sein Zugang zum Asylund Aufnahmesystem ungewiss sei,

dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es sich dabei um wiederlegbare Vermutungen handelt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das bulgarische Asylsystem unter Druck ist, dies aber in Anbetracht der nach wie vor aktuellen Einschätzungen nicht ausreicht, von systemischen Mängeln auszugehen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären (vgl. auch Urteile D-1239/2016 vom 29. März 2016 und D-1329/2010 vom

30. März 2016),

dass im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die in der Beschwerde angeführten Entscheide von Gerichten in europäischen

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Mitgliedstaaten sowie die Notiz der SFH vom 5. August 2016 keine ausreichenden Hinweise auf systemische Mängel im bulgarischen Asylund Aufnahmesystem enthalten,

dass es somit keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen,

dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass aufgrund der vorangegangenen Erwägungen nicht angenommen werden kann, der in der Beschwerde erwähnte Vertrag zwischen Bulgarien und der Türkei zur Überstellung irregulärer Einreisender käme im Fall des Beschwerdeführers zur Anwendung, zumal Rechtsbehelfe vorhanden sind und die bulgarischen Behörden zugestimmt haben, ihn als Asylsuchenden wiederaufzunehmen,

dass die Praxis der Inhaftierung bekannt und seit Juli 2015 dokumentiert ist, jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allenfalls drohende Haft für sich allein betrachtet noch keinen Grund darstellt, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, unter anderem auch weil dem Beschwerdeführer für den Fall eines unrechtmässigen Freiheitsentzugs der Rechtsweg offensteht,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzulegen, die bulgarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass er, auch keine konkreten Hinweise hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte,

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dass in Bulgarien grundsätzlich eine medizinische Versorgung existiert, auch wenn dies im Einzelfall mit Kosten verbunden sein kann, und der Beschwerdeführer im Übrigen auch gesund ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat Bulgarien ist, dass Bulgarien somit verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass aus diesen Gründen die Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anna Wildt

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