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D-745/2009 • BVGer D-745/2009 KI-generiert

Asylum Denial Upheld: Applicant's Claims Deemed Lacking Credibility and Danger Not Proven

Geschäftsnummer D-745/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court upheld the migration office's decision to refuse asylum and order the applicant's deportation. The court found that the applicant's appeal lacked substantive arguments, merely reiterating his asylum claims without addressing the reasons for the migration office's decision. The court agreed with the migration office that the applicant's statements regarding his identity documents were contradictory and lacked credibility, and that the general situation in Serbia did not present a concrete danger to him, especially given his health, education, and existing family support network. Therefore, deportation was deemed permissible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 111 Bst, Art. 111a Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG, Art. 111a Abs. 1 AsylG; Asylum Denial Upheld: Applicant's Claims Deemed Lacking Credibility and Danger Not Proven: The court found that the applicant's appeal lacked substantive arguments, merely reiterating his asylum claims without addressing the reasons for the migration office's decision. The court agreed with the migration office that the applicant's statements regarding his identity documents were contradictory and lacked credibility, and that the general situation in Serbia did not present a concrete danger to him, especially given his health, education, and existing family support network. Therefore, deportation was deemed permissible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Familienwegweisung mangelnde Glaubhaftigkeit substantiierte Begründung Asylwiderruf Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was used by the Federal Office for Migration to not enter into the asylum application, which was upheld by the court.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the court costs on the appellant.

Art. 1-3 VGKE

These provisions govern the court costs which were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-745/2009 {T 0/2}

Urteil vom 9. Februar 2009

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.

Parteien A._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N _______.

D-745/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2009 – eröffnet am 28. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Angelegenheit sei noch einmal genau zu prüfen,

dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung des Flüchtlingsstatus (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten

Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) vom 17. Juni 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Dezember 2008 durch die Vorinstanz sowie auf die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2009 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass in der Beschwerde vom 4. Februar 2009 explizit gestellte materielle Rechtsbegehren fehlen, der Beschwerdeführer lediglich lapidar die "Bitte" festhält, seine Angelegenheit sei noch einmal genau zu prüfen, dass im Weiteren rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, die wirtschaftliche Lage in Serbien sei katastrophal, als Kosovo-Serbe sei es praktisch unmöglich eine Arbeit zu finden und sogar die Polizei würde sie (die Kosovo-Serben) diskriminieren, dass die Beschwerde – ausser der Wiederholung eines Teils der Aussagen des Beschwerdeführers – keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersicht-

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lich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,

dass das BFM angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätspapiere und zur Möglichkeit der Kontaktnahme mit seinen Verwandten zwecks Papierbeschaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vor, dass das BFM aufgrund der Widersprüchlichkeit beziehungsweise dem Nachschieben von Kernvorbringen zu seinen Asylvorbringen zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich seien, dass weder die politische noch die wirtschaftliche Situation in Serbien zusätzliche Abklärungen erforderlich machen, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Grad der wirtschaftlichen Entwicklung oder die auswärtige Einschätzung demokratischer Errungenschaften demgegenüber von untergeordneter Bedeutung sind,

dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist, seit 1999 in Serbien lebt, dort die Schule abgeschlossen sowie zwei Jahre studiert und eine Bar geführt hat,

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dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass er zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz in Serbien zurückgreifen kann, zumal seine Mutter und auch sein Bruder in B._______ leben (A1, S. 3),

dass es dem Beschwerdeführer aus all diesen Gründen zumutbar ist, sein Leben in Serbien fortzuführen,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax und Kurier; in Kopie)

- (...) (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann

Versand: