Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-7447/2024 • BVGer D-7447/2024 KI-generiert

Subsidiarity Overrides Protection Claim: Germany's Viable Alternative Justifies Removal

Geschäftsnummer D-7447/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of temporary protection to an individual who had previously been granted protection in Germany. The court reasoned that due to the principle of subsidiarity, Switzerland is not obligated to provide protection if a valid alternative exists in another country. Even though the individual's previous protection status in Germany had ended, the court found that Germany would likely grant temporary protection again upon request, making it a viable alternative. Therefore, the denial of protection and the order for removal from Switzerland were deemed justified.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Subsidiarity Overrides Protection Claim: Germany's Viable Alternative Justifies Removal: The court reasoned that due to the principle of subsidiarity, Switzerland is not obligated to provide protection if a valid alternative exists in another country. Even though the individual's previous protection status in Germany had ended, the court found that Germany would likely grant temporary protection again upon request, making it a viable alternative. Therefore, the denial of protection and the order for removal from Switzerland were deemed justified.

Schlagwörter

KI-generiert
Subsidiaritätsprinzip vorübergehender Schutz Beschwerdelegitimation Abschiebung Verfahrensvorschriften sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering expulsion when an asylum application is rejected and for determining the legal status of individuals in cases of expulsion enforcement obstacles.

Art. 83 Abs. 1 AIG

Cited as the basis for regulating the stay of individuals if expulsion is not permissible, reasonable, or possible, and for the provisional admission.

Art. 83 Abs. 3 AIG

Cited as the provision determining when expulsion is not permissible due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AIG

Cited as the provision determining when expulsion may be unreasonable for individuals due to specific circumstances in their home country.

Art. 83 Abs. 5 AIG

Cited for the presumption that expulsion to an EU state is generally reasonable.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant in the event of an unfavorable outcome.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Determines the scope of review for the Federal Administrative Court in asylum matters, stating that the court reviews whether the contested decision violates federal law, establishes the relevant facts correctly and completely, and is appropriate.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited for the decision-making authority of a single judge, with the consent of a second judge, in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited for the justification of a summary ruling in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 4 AsylG

Cited as the provision allowing Switzerland to grant temporary protection to persons in need of protection during a serious general threat, such as war or civil war.

Art. 66 Abs. 1 AsylG

Cited as the provision empowering the Federal Council to decide on the granting of temporary protection and the criteria for doing so.

Art. 31 VGG

Cited for the jurisdiction of the Federal Administrative Court to review decisions from authorities such as the SEM.

Art. 5 VwVG

Cited in conjunction with Art. 31 VGG to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court to review SEM decisions.

Art. 33 VGG

Identifies the SEM as an authority whose decisions fall under the review jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 32 VGG

Used to confirm that no specific exception applies in this matter, thus confirming the court's jurisdiction.

Art. 105 AsylG

Cited to establish that the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are generally final.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to establish the finality of the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the appellant's standing to file the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the appellant's standing to file the appeal.

Art. 72 AsylG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 6 AsylG to establish the appellant's standing and the procedural rules for appeals.

Art. 108 Abs. 6 AsylG

Cited in conjunction with Art. 72 AsylG to establish the appellant's standing and the procedural rules for appeals.

Art. 49 VwVG

Cited to define the scope of review for the Federal Administrative Court in matters of administrative law, including foreigner law.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to state the principle that no one may be forced to leave for a country where their life or freedom is threatened.

Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)

Cited as the international legal basis corresponding to Art. 5 Abs. 1 AsylG regarding the prohibition of refoulement.

Art. 83 Abs. 2 AIG

Cited as the basis for determining whether the enforcement of expulsion is possible, referencing the possession of a valid passport.

Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG

Cited to support the argument that the appellant has access to an adequate healthcare system in Germany.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the legal basis for determining the amount of court costs.

Art. 2

Cited as part of the legal basis for determining the amount of court costs.

Art. 3

Cited as part of the legal basis for determining the amount of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7447/2024

Urteil vom 17. Januar 2025

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;

Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.

Parteien A.________, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes;

Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2024 / N (…).

D-7447/2024

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Oktober 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach.

B. In der schriftlichen Befragung vom 2. November 2023 gab sie an, sie habe sich bis Januar 2023 mit einem Schutzstatus in Deutschland aufgehalten. Danach sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, bevor sie am 25. Oktober 2023 die Ukraine aufgrund gesundheitlicher Probleme wieder verlassen habe und auf Rat ihres Arztes in die Schweiz gekommen sei.

C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2024 das rechtliche Gehör zur Aufenthaltsund Schutzalternative in Deutschland sowie zur Anordnung einer Wegweisung nach Deutschland.

D. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 13. August 2024 Stellung dazu und führte aus, sie habe gesundheitliche Probleme, welche in der Schweiz behandelt würden. Zudem habe sie ihr Knie verletzt, weshalb sie sich weiteren Operationen und Rehabilitationen unterziehen müsse. Sie ersuche darum, für ein Jahr Schutz in der Schweiz zu erhalten, damit sie einerseits vor dem Krieg geschützt sei und andererseits ihre Behandlung fortsetzen könne.

E. Des SEM ersuchte am 16. Oktober 2024 bei den deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese lehnten das Gesuch am

17. Oktober 2024 ab. Die deutschen Behörden wiesen zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2022 in Deutschland ein Schutzgesuch gestellt habe und am 10. März 2023 ins Ausland fortgezogen sei.

F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 – eröffnet am 31. Oktober 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-7447/2024

G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Oktober 2024. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden.

H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. November 2024 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

D-7447/2024

Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.

4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

D-7447/2024

5.

5.1 Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, weil sie in Deutschland bereits einmal einen Schutzstatus erhalten habe und somit in diesem Staat wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise nichts, solange der Schutztitel in dem Staat, in welchem er ausgestellt wurde, wiedererworben werden könne. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Deutschland gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Deutschland abzuweisen.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie falle als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Sie verfüge nicht über einen Aufenthaltstitel in Deutschland und sei im Februar 2023 mit Absicht einer dauerhaften Rückkehr in die Ukraine zurückgekehrt. Ein EU-Staat sei indessen nicht verpflichtet, eine Person, welcher er in der Vergangenheit vorübergehenden Schutz gewährt habe, erneut aufzunehmen. Die entsprechenden Anträge würden gemäss der Richtlinie 2001/55/EG lediglich wohlwollend geprüft. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass in der Schweiz die Möglichkeit bestehe, unabhängig von einem früheren Aufenthalt im EU- Raum oder in der Schweiz selbst, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen. Werde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, weshalb die Beschwerdeführerin vorliegend über eine Schutzalternative verfüge, könne jedes Gesuch in der Schweiz abgewiesen werden, was zu einer faktischen Verweigerung der Anwendung des Instituts des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz führen würde. Es sei aufgrund des langen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Ukraine zudem von einem Versuch einer dauerhaften Rückkehr auszugehen, weshalb der vorliegende Fall nicht mit anderen Fällen der Sekundärbewegung vergleichbar sei, weswegen der Beschwerdeführerin in der Schweiz Schutz zu gewähren sei. Zudem sei das Rückübernahmegesuch von den

D-7447/2024

deutschen Behörden abgelehnt worden, weshalb sie nicht nach Deutschland weggewiesen werden könne.

6.

6.1 Nach Durchsicht der Akten schlisst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an.

6.2 Die Beschwerdeführerin ist zwar ukrainische Staatsangehörige und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint.

Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.). Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art.

4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Konstellation liegt entgegen der Beschwerdeführerin hier vor. Der Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben in Deutschland und damit einem EU- Staat bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Auch beschränkt sich diese Praxis sowie die diesbezügliche bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Gesuchstellende, welche über einen aktuell gültigen Schutzstatus verfügen. Das Subsidiaritätsprinzip kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6). Dies ist vorliegend anzunehmen, da Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu die online-Angaben des BAMF: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/rueckkehr-ukraine, letztmals abgerufen am

24. Dezember 2024). Somit sind auch die Entgegnungen der Beschwerdeführerin, eine Wegweisung nach Deutschland sei infolge ihres erloschenen Aufenthaltstitels in Deutschland und der Ablehnung des Rückübernahmeersuchens unbehelflich, da nach dem Gesagten trotz der Ablehnung des

D-7447/2024

Rückübernahmeersuchens durch die lokalen Behörden bei Deutschland nicht von einer ablehnenden Haltung auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-334/2024 vom 4. März 2024) und angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin auf ein entsprechendes Gesuch hin erneut vorübergehender Schutz gewährt wird. Entgegen der Beschwerdeführerin stellt diese Praxis keine generelle Verweigerung des vorübergehenden Schutzes dar, da sie sich nur auf Fälle bezieht, in denen im Ausland bereits vorübergehender Schutz gewährt worden ist.

6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24

E. 10.2 m.w.H.).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-7447/2024

Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.

8.2.4 Sie verfügte in Deutschland über einen Schutzstatus, welchen sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder ein erneutes Gesuch stellen kann. Anhaltspunkte für eine ihr dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Es liegen offenkundig auch keine medizinische Vollzugshindernisse vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich).

8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landesals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland vorliegend auch als zumutbar zu erachten. Auch hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Deutschland in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren Vorbringen, sie sei von der Familie, bei welcher sie in Deutschland gelebt habe, schlecht behandelt worden und habe keine Sozialhilfe erhalten, nicht zu widerlegen. Auch

D-7447/2024

die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, namentlich die Bronchitis, der Bluthochdruck sowie die Knieverletzung, stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Deutschland hat ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, auf dessen Zugang die Beschwerdeführerin Anspruch hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland adäquat medizinisch (weiter-)behandelt werden kann. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Weiterbehandlung in der Schweiz ist nicht massgeblich (vgl. Urteil des BVGer D-4592/2024 vom 7. August 2024 E. 8.3.3).

8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz ihres gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.

83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erweisen hat.

10.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-7447/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Michèle Fierz

Versand: