Dublin Regulation Asylum Refusal Upheld Despite Mistreatment Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to refuse asylum to two individuals based on the Dublin Regulation, as they had previously applied for asylum in Hungary, which had agreed to their readmission. Despite the applicants' claims of mistreatment in Hungary, the court found no evidence that Hungary would not adhere to its international obligations and therefore considered the deportation permissible and reasonable. The court also ruled that the six-month transfer deadline was interrupted by the lodging of an appeal with suspensive effect, meaning the responsibility for processing their asylum claims remained with Hungary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 Bst, Art. 19 Abs. 3 oder, Art. 19 Abs. 4 Dub, Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO, Art. 19 Abs. 4 Satz, Art. 5 VwVG; Dublin Regulation Asylum Refusal Upheld Despite Mistreatment Claims: Despite the applicants' claims of mistreatment in Hungary, the court found no evidence that Hungary would not adhere to its international obligations and therefore considered the deportation permissible and reasonable. The court also ruled that the six-month transfer deadline was interrupted by the lodging of an appeal with suspensive effect, meaning the responsibility for processing their asylum claims remained with Hungary.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to grant the request for legal aid, meaning no court costs are imposed.
The main ground for the decision: the court confirmed the Federal Office for Migration's decision not to enter the asylum application based on this provision.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-7440/2010/wif {T 0/2}
Urteil vom 26. Oktober 2010
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren (...), und deren Kind B._______, geboren (...), Kosovo, beide vertreten durch Stefan Hery, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann respektive Vater – nachdem sie gemäss Eurodac-Datenbank bereits in Ungarn (29. Dezember 2008 und 2. Juni 2009) und in Frankreich (10. März 2009 und
17. Juni 2009) Asylgesuche gestellt hatten – zusammen mit dessen Eltern und Geschwistern am 20. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass ihnen am 3. Juli 2009 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Ungarn beziehungsweise nach Frankreich gewährt wurde, und sie bezüglich Ungarn ausführten, sie hätten dort kein Asylgesuch gestellt, hätten weder Haus noch Dokumente erhalten, sondern draussen schlafen müssen und seien malträtiert worden, dass das BFM am 28. August 2009 ein Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen und ihres Ehemannes respektive Vaters an die zuständige ungarische Behörde richtete, welchem diese am
9. September 2009 zustimmte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 26. Februar 2010 – eröffnet am 3. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen und ihres Ehemannes respektive Vaters nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete, feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten verfügte, dass das BFM dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, für den 29. Dezember 2008 und den 2. Juni 2009 bestünden Eurodac- Treffer mit Ungarn, sodass Ungarn gestützt auf das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei - nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom
17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 9. September 2009 einer Übernahme zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung gemäss Art. 19 Abs. 3 oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-II VO – bis spätestens am 9. März 2010 zu erfolgen habe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und ihres Ehemannes respektive Vaters im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach sie in Ungarn draussen hätten übernachten müssen, kein Leben gehabt und weder ein Haus noch Dokumente erhalten hätten, die Rückführung nach Ungarn nicht zu verhindern vermöchten, da sie sich bezüglich ih - rer persönlichen Situation an die verantwortlichen ungarischen Behörden wenden könnten und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergäben, Ungarn halte sich nicht an die massgeblichen völker rechtlichen Bestimmungen oder einschlägigen Normen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann respektive Vater – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid am
9. März 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Eintreten auf die Asylgesuche beantragten und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführten, nachdem Ungarn ihrer Übernahme am 9. September 2009 zugestimmt habe, hätte ihre Überstellung gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO spätestens bis zum 9. März 2010 erfolgen müssen, und da sie bis zum Tag der Beschwerde (9. März 2010) nicht überstellt worden seien und keine Ausnahmegründe gemäss Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin-II-VO vorlägen,
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gehe die Zuständigkeit für ihre Asylgesuche somit auf die Schweiz über,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2010 (per Telefax) vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen anordnete, dass das BFM den ungarischen Behörden am 9. März 2010 mitteilte, die Überstellung könne nicht fristgerecht erfolgen, da eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erhoben worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass die Beschwerdeführerinnen durch ihren Vertreter – gleichzeitig auch der Rechtsvertreter des Ehemannes – am 23. September 2010 um Verfahrenstrennung ersuchten, da die Beschwerdeführerin A._______ von ihrem Ehemann geschlagen und misshandelt werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif - tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Verfahren des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführerinnen auf Antrag des Vertreters beider Parteien hin aufgrund der zerrütteten Familienverhältnisse vom vorliegenden Verfahren getrennt behandelt wird (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11, E. 1.3. S. 116 f.), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahren abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl - gesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO Ungarn für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig ist und einer Wiederaufnahme mit Schreiben vom 9. September 2009 denn auch zugestimmt hat,
dass gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO die Überstellung spä - testens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme zu erfolgen hat, es sei denn ein Rechtsbehelf habe aufschiebende Wirkung, dass ein Rechtsbehelf dann aufschiebende Wirkung hat, wenn gemäss den nationalen Vorschriften die Durchführung des Überstellungs-
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verfahrens ausgesetzt wird (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes [EuGH] vom 29. Januar 2009 i.S. Migrationsverket [Schweden] / Petrosian, C-19/08),
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung und damit die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat mit Verfügung vom 9. März 2010 im Sinne von Art. 56 VwVG ausgesetzt hat, und der Vollzug der Überstellung in den zuständigen Drittstaat damit aufgrund des eingereichten Rechtsbehelfes ab diesem Datum und damit noch innerhalb der Überstellungsfrist nicht mehr möglich war, was gemäss Dublin-II-VO zu einer Unterbrechung der re - gulären Vollzugsfrist führt,
dass dabei irrelevant ist, ob dies nun am letzten Tag der Vollzugsfrist geschieht oder einige Tage früher, die Frist hingegen nicht bereits abgelaufen sein darf und es im bilateralen Verhältnis zwischen den Mit - gliedstaaten entgegen den anderslautenden Vorbringen in der Replik auch nicht darauf ankommen kann, aufgrund welcher nationalen Be - stimmungen – Art. 56 VwVG oder Art. 107a AsylG – die Überstellung verunmöglicht wird; massgebend ist allein die Wirkung der Massnahme, nämlich dass die Behörde die Überstellung nicht vollziehen darf (vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom 29. Juni 2010 E. 7.2.1), dass das Bundesamt denn auch noch am selben Tag und damit noch vor Ablauf der regulären Frist die ungarischen Behörden über den Vollzugsstopp informiert hat und damit seinen Verpflichtungen umfassend gerecht geworden ist (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 Verordnung Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO [DVO]), und sich im Übrigen auch keinerlei Anzeichen darauf ergeben, die ungarischen Behörden würden sich nicht mehr als zuständig erachten, dass diesen Erwägungen gemäss die Zuständigkeit nicht aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Schweiz übergegangen ist und die sechsmonatige Frist vielmehr ab Urteilsdatum neu zu laufen be - ginnt,
dass die Beschwerdeführerinnen weiter keine Gründe geltend machen, welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Ungarn sprechen, und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in
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Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen zwar einwandte, er habe in Ungarn draussen schlafen müssen und sei malträtiert worden (Akten BFM A1 S. 9), die Beschwerdeführerin aber aus - führte, sie hätten in einem Heim geschlafen, gegessen und getrunken (A2 S. 10), sodass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen im Rahmen des Asylverfahrens in Ungarn sprächen gegen eine Überstellung dorthin,
dass Ungarn sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist, und keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass vielmehr in Ungarn die Asylanträge der Beschwerdeführerinnen offenbar in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt worden sind,
dass der Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines kleinen Kindes in Ungarn Rechnung getragen wird, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem - nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass - nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG vielmehr bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides bildet, und sich auch die Frage der Zumutbarkeit in solchen Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Grün - den (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a AsylV 1) stellt,
dass eine entsprechende Prüfung somit – soweit notwendig – bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass im Sinne dieser Ausführungen der Vollzug der Wegweisung im Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht, dass einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerinnen durch ihren Ehemann respektive Vater mit entsprechenden Massnahmen beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu tragen ist (getrennte Wegweisung, Mitteilung an die ungarischen Behörden), dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist, dar - zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab - zuweisen ist,
dass die Anträge um Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch die Begehren der Beschwerdeführerinnen nach dem Ge - sagten nicht als aussichtslos zu erachten sind, und ihre Bedürftigkeit aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Fürsorgebestätigung belegt ist,
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dass demnach das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Kosten zu auferlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und der Bitte zur Weiterleitung an 1AEC-EC gemäss Dossierbestellung (in Kopie; per Kurier)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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