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D-7416/2009 • BVGer D-7416/2009 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld: Fraudulent Documents and Lack of Credibility

Geschäftsnummer D-7416/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to refuse asylum, finding that the applicant's claims of persecution in his home country were not credible and had been previously rejected. The court determined that the applicant had not presented new evidence to support his second asylum claim and that a submitted court document was fraudulent. Furthermore, the court found that the applicant's relationship with his pregnant fiancée in Switzerland did not create a protected right of residence, and therefore, his expulsion was permissible, reasonable, and feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 10 Abs. 4 AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum Refusal Upheld: Fraudulent Documents and Lack of Credibility: The court determined that the applicant had not presented new evidence to support his second asylum claim and that a submitted court document was fraudulent. Furthermore, the court found that the applicant's relationship with his pregnant fiancée in Switzerland did not create a protected right of residence, and therefore, his expulsion was permissible, reasonable, and feasible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe glaubhafte Beweise mangelnde Glaubhaftigkeit begründeter Entscheid Verfolgung Aufenthaltsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter the asylum application.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of not entering an asylum application, leading to expulsion.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the regulation of the foreigner's status if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in the context of non-refoulement obligations, stating no one may be forced to travel to a country where their life or freedom is endangered.

Art. 8 EMRK

Cited regarding the right to respect for family life, which was argued to potentially lead to a right to an residence permit.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited in relation to expulsion being unreasonable due to concrete dangers in the home or origin country (war, medical emergency).

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited regarding the possibility of executing an expulsion.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited regarding non-permissibility of expulsion due to international obligations.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for rejecting the request for legal aid due to the applications being deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the grounds for appeal (violation of federal law, incorrect/incomplete factual findings, inappropriateness) which the court found were not met.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited for the competence of a single judge to decide on obviously unfounded appeals with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited for the principle that decisions on obviously unfounded appeals only need to be summarily reasoned.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

Cited for the timeframe for the arrival of the case files at the Federal Administrative Court.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 52 VwVG

Cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for the appellant's standing to file the appeal.

Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.320]

Cited for the court's decision-making power regarding appeals against BFM decisions.

Art. 105 AsylG

Cited for the court's decision-making power regarding appeals against BFM decisions.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung IV D-7416/2009 {T 0/2}

Urteil vom 3. Dezember 2009

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.

Parteien A._______, geboren (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / (...).

D-7416/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2008 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei vor seiner Ausreise aus Algerien als Verkäufer von Telefonkarten an Grossisten tätig gewesen, wobei er häufig mit dem Auto unterwegs gewesen sei und erhebliche Geldbeträge mit sich geführt habe, dass er Mitte Oktober 2006, als er einen grösseren Geldbetrag mit sich geführt habe, in eine Strassensperre von Islamisten geraten sei, die ihm das Geld abgenommen und ihn aufgefordert hätten, künftig jeden Monat eine grosse Geldsumme an sie zu zahlen, dass er in der Folge seinen Arbeitgeber über das Geschehene informiert habe, dieser ihm jedoch nicht geglaubt, sondern ihn beschuldigt habe, das Geld unterschlagen zu haben,

dass sein Arbeitgeber ihm zudem gedroht habe, er werde Anzeige gegen ihn erstatten, falls er nicht innert 48 Stunden das Geld wieder beschaffe, weshalb er beschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2008 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass diese Verfügung vom 17. Juni 2008 unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte,

dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 2. Juni 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der in C._______ durchgeführten Anhörung vom 12. November 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs nach Lyon gereist, wo er von Oktober 2008 bis März 2009 gelebt habe,

dass er sich anschliessend in Belfort aufgehalten habe und am 18. Mai 2009 in die Schweiz eingereist sei, um hier ein Asylgesuch zu stellen,

D-7416/2009

dass er dies in erster Linie deshalb getan habe, um bei seiner Verlobten D._______ sein zu können, die sich hier in der Schweiz aufhalte und von ihm im achten Monat schwanger sei, dass er zudem nicht nach Algerien zurückkehren könne, da aufgrund der Geschehnisse, die er bereits im ersten Asylverfahren geschildert habe, im Jahre 2006 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, weswegen er nun in seinem Heimatland gesucht werde, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung dieses Vorbringens anlässlich der Anhörung vom 12. November 2009 ein fremdsprachiges Gerichtsurteil vom 7. April 2008 zu den Akten reichte, welches vom BFM in den wesentlichen Punkten auf Deutsch übersetzt wurde, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,

dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2009 - eröffnet am 26. November 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass das BFM im selben Entscheid anordnete, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gerichtsurteil zur Verhinderung weiteren Missbrauchs gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sei, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation in Algerien, die er bereits bei der Begründung seines ersten Asylgesuchs vorgebracht habe, fortbestehe,

dass dem entgegenzuhalten sei, dass es sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen müsse, dass seine diesbezüglichen Begründungselemente vom BFM im Rahmen der Prüfung seines ersten Asylgesuchs eingehend gewürdigt und als unglaubhaft qualifiziert worden seien und die Verfügung vom 17. Juni 2008 bereits in Rechtskraft erwachsen sei,

D-7416/2009

dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsurteil um eine Fälschung handle, zumal festzustellen sei, dass die Vorlage eine Fotokopie sei, die algerischen Behörden jedoch bekanntlich gedruckte Formulare verwenden würden, in welchen dann die individuellen Vermerke und Texte eingetragen würden, dass der Beschwerdeführer zudem ausgesagt habe, er sei wegen einer angeblichen Veruntreuung von 320 Mio. Centimes verurteilt worden, wohingegen im Gerichtsurteil lediglich ein Betrag von 20 Mio. Centimes vermerkt sei,

dass der Beschwerdeführer überdies vorgebracht habe, das Urteil datiere aus dem Jahre 2006, auf der Urkunde jedoch der 7. April 2008 eingetragen sei,

dass er anlässlich des ihm bei der Anhörung vom 12. November 2009 gewährten rechtlichen Gehörs ausserstande gewesen sei, die Korrektheit der Feststellungen des BFM zu entkräften, dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass aufgrund der Aktenlage keine Hinweise darauf bestehen würden, die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolger - die algerischen Behörden - hätten ihn in einer durch das schweizerische Asylgesetz geschützten Eigenschaft zu treffen versucht, weshalb die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht asylrelevant gewesen wären, dass das am 27. April 2008 eingeleitete erste Asylverfahren seit dem

21. Juli 2008 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass überdies der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer vorbringe, er beabsichtige seine sich in der Schweiz aufhaltende und von ihm schwangere Verlobte D._______ zu heiraten, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,

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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG festzustellen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sowie ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,

dass mit der Beschwerde eine Kopie des Ausweises für Asylsuchende von D._______ zu den Akten gereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Eventualantrag betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der

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Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,

dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 17. Juni 2008 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat,

dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) zu verweisen ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente in der Beschwerde unwidersprochen bleiben und im Wesentlichen lediglich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt wiederholt wird,

dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2009 nicht eingetreten ist,

dass der Einzug des gefälschten Gerichtsurteils zu bestätigen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Algerien droht,

dass vom Beschwerdeführer zudem geltend gemacht wird, seine von ihm schwangere Verlobte befinde sich zurzeit ebenfalls als Asylbewerberin in der Schweiz,

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dass er bereits das Heiratsverfahren eingeleitet habe und seine Verlobte in Kürze das gemeinsame Kind zur Welt bringen werde, dass gemäss Art. 8 EMRK jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens hat,

dass sich aus dieser Bestimmung unter gewissen Voraussetzungen tatsächlich ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt,

dass das fragliche Familienmitglied dabei aber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen muss (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.a S. 339 f.), dass die angebliche Verlobte D._______ indessen in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, da sie zurzeit lediglich den Status einer Asylbewerberin innehat, dass auch das in Kürze zur Welt kommende Kind von D._______ über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen wird, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen demnach keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend machen kann, selbst wenn seine Verlobte tatsächlich unter Depressionen leiden sollte und er der Vater des Kindes ist, wie das von ihm in der Beschwerde geltend gemacht wird,

dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK zulässig ist,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

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dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - nicht an gesundheitlichen Problemen leidet und aufgrund seiner guten Ausbildung und seiner Berufserfahrung als Installateur und Verkäufer davon auszugehen ist, er verfüge über die Möglichkeit, für sich in Algerien eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegend als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

Versand: