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D-74/2012 • BVGer D-74/2012 KI-generiert

Asylum Seeker's Failed Attempt to Reopen Withdrawn Application

Geschäftsnummer D-74/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker withdrew their application due to severe psychological problems stemming from their partner's arrest and uncertainty about their case. Later, they requested to reopen the asylum procedure, claiming they had reconsidered and were suffering from a mental crisis during the withdrawal, making them act out of error and lack of judgment. The court denied the request, finding no evidence of essential error, deception, or duress at the time of withdrawal. The court reasoned that the applicant realistically described their situation in the withdrawal statement and demonstrated awareness of their actions by beginning to prepare for departure, thus was not incapacitated. Subsequent regret or change of mind did not constitute sufficient grounds to reopen the asylum procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 28 OR, Art. 83 Bst, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 52 VwVG; Asylum Seeker's Failed Attempt to Reopen Withdrawn Application: Later, they requested to reopen the asylum procedure, claiming they had reconsidered and were suffering from a mental crisis during the withdrawal, making them act out of error and lack of judgment. The court denied the request, finding no evidence of essential error, deception, or duress at the time of withdrawal. The court reasoned that the applicant realistically described their situation in the withdrawal statement and demonstrated awareness of their actions by beginning to prepare for departure, thus was not incapacitated. Subsequent regret or change of mind did not constitute sufficient grounds to reopen the asylum procedure.

Schlagwörter

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Asylverfahren Klagerückzug Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Versuch im Strafrecht Wiedererwägung der Wegweisung Verletzung des Einreiseverbots

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

The appeal is rejected because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness of the contested decision.

Art. 63 Abs. 1 letzter Satz i.V.m. Art. 6 VGKE

No procedural costs are to be levied in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D­74/2012

Urteil vom 30. Januar 2012

Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch (…)

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach Rückzug des Asylgesuchs; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2011 / N (…).

D­74/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 28. November 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit Eingabe an das BFM vom 10. November 2011 zurückzog,

dass sie zur Begründung ausführte, sie halte die Lebensumstände – sie kämpfe aufgrund der Verhaftung ihres Partners und der Ungewissheit über den Ausgang ihres Asylverfahrens mit schweren psychischen Problemen – nicht mehr aus und ziehe ihr Asylgesuch deshalb zurück, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin deshalb mit Verfügung vom 15. November 2011 – eröffnet am 21. November 2011 – als gegenstandslos geworden abschrieb,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 beim BFM um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersuchte, dass ihr Rechtsvertreter zur Begründung vorbrachte, die Beschwerdeführerin habe es sich nunmehr anders überlegt und möchte, dass ihr Asylverfahren weitergeführt werde, dass er davon ausgehe, dass das unschlüssige Verhalten seiner Mandantin mit der schwierigen Phase, die sie durchmache (Verhaftung des Partners, psychische Probleme [vgl. beigelegter Bericht des [Spitals] vom [Datum]], kleines Kind), zusammenhänge, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 – eröffnet am

29. Dezember 2011 – feststellte, dass keine zureichenden Gründe vorlägen, um das Asylverfahren wieder aufzunehmen, weshalb das Asylgesuch abgeschrieben bleibe,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der wesentliche Irrtum, die absichtliche Täuschung und der Zwang (Art. 23 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) bildeten zureichende Gründe, um den Rückzug eines Asylgesuchs für ungültig zu erklären,

dass vorliegend keine solchen Gründe vorlägen,

D­74/2012

dass kein Irrtum zu erkennen sei, zumal die Beschwerdeführerin sich der Tragweite des Rückzugs des Asylgesuchs bewusst gewesen sei, habe sie doch – wie dem Arztbericht vom (Datum) zu entnehmen sei – im Anschluss mit Ausreisevorbereitungen begonnen, womit sie offensichtlich urteilsfähig gewesen sei,

dass lediglich der Umstand, dass sie es sich später anders überlegt habe, nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen könne, dass dem Wiederaufnahmegesuch vom 5. Dezember 2011 auch nicht entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 OR zu dem Rückzug des Asylgesuchs verleitet worden wäre, oder dass dieser unter Zwang im Sinne von Art. 29 f. OR erfolgt wäre,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2011 und um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersucht wurde,

dass zudem in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. Januar 2012 eingereicht wurde,

dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, sie sei wegen der negativen Atmosphäre im Asylzentrum und Problemen mit ihrem Partner, der sie betrogen, schlecht behandelt und nach der Geburt des gemeinsamen Kindes im Stich gelassen habe, in eine schwere psychische Krise geraten,

dass sie aus der für sie unerträglichen Situation habe fliehen wollen, weshalb sie das Asylgesuch zurückgezogen habe, ohne sich jedoch der Tragweite ihres Handelns bewusst gewesen zu sein, dass sie aufgrund der psychischen Probleme eine falsche Vorstellung von der Realität gehabt habe,

dass sie sich deshalb in einem Irrtum befunden habe und nicht urteilsfähig gewesen sei,

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dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen eine Kopie des bereits aktenkundigen Berichts des (Spitals) vom (Datum) und einen Bericht des (Spitals) vom (Datum) einreichte, und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31­33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde,

dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe sich im Zeitpunkt des Rückzugs ihres Asylgesuchs in einem Irrtum befunden, da sie eine falsche Vorstellung von der Realität gehabt habe, dass die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände – Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) – auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar sind, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab

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auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass vorliegend keine Willensmängel im Sinne von Art. 28 und 29 f. OR (absichtliche Täuschung / Furchterregung) ersichtlich sind und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht werden, dass aber auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hätte sich im Zeitpunkt des Rückzugs ihres Asylgesuchs in einem wesentlichen Irrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 OR – namentlich in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR – befunden, dass sich aus den Akten nicht ergibt, die Beschwerdeführerin hätte sich einen Sachverhalt vorgestellt, der nicht der Realität entsprach, und sich damit bei der Willensbildung – dem Entschluss zum Rückzug des Asylgesuchs – von einer falschen Vorstellung leiten lassen (vgl. BGE 113 II 25 ff.),

dass die Beschwerdeführerin die Umstände, die sie zum Rückzug des Asylgesuchs bewogen hätten, in der Rückzugserklärung vom

10. November 2011 vielmehr realistisch schilderte (schwierige Situation verbunden mit psychischen Problemen aufgrund der Verhaftung des Partners und der Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens), so dass nicht ersichtlich ist, sie wäre von falschen Tatsachen, die nicht mit der Wirklichkeit übereingestimmt hätten (bspw. irrtümlich angenommene Verhaftung des Partners), ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Rückzugserklärung zudem durch ihren rechtskundigen Rechtsvertreter einreichen liess, so dass nicht von einer Kurzschlusshandlung gesprochen werden kann, dass die Beschwerdeführerin durch die im Anschluss an die Rückzugserklärung offenbar in Angriff genommenen Ausreisevorbereitungen überdies zeigte, dass sie sich der Tragweite ihres Handelns bewusst war und dieses ihrem damaligen Willen entsprach,

dass damit aber nicht davon auszugehen ist, sie wäre im Zeitpunkt der Rückzugserklärung vom 10. November 2011 urteilsunfähig gewesen (Art. 18 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]),

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dass die ärztlichen Berichte vom (Datum) und vom (Datum) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da sie keinen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR beziehungsweise eine Urteilsunfähigkeit gemäss Art. 18 ZGB im Zeitpunkt der Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 10. November 2011 zu belegen vermögen, dass später auf der gleichen Grundlage – die Beschwerdeführerin berief sich im Wiederaufnahmegesuch vom 5. Dezember 2011 auf die genau gleichen Gründe, die sie der Rückzugserklärung vom 10. November 2011 zugrunde gelegt hatte (schwierige Phase aufgrund der Verhaftung des Partners, psychische Probleme) – aufgetretene Zweifel an den Zielsetzungen und ein Bereuen des erklärten Rückzugs des Asylgesuchs indes eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen vermögen,

dass das BFM damit zu Recht festgestellt hat, dass keine zureichenden Gründe vorliegen, um das Asylverfahren wieder aufzunehmen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweist,

dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz i.V.m. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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