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D-7390/2010 • BVGer D-7390/2010 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed Due to Credibility Issues and Insufficient Post-Flight Political Activity

Geschäftsnummer D-7390/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum appeal, upholding the Federal Office for Migration's decision to reject the applicant's claim and order his deportation. The court found the applicant's account of persecution in his home country to be uncredible due to significant contradictions regarding his involvement with a paramilitary group and his subsequent detention. Furthermore, the court determined that the applicant's ex parte political activities in Switzerland did not constitute significant post-flight political engagement sufficient to grant refugee status, and that his deportation was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Appeal Dismissed Due to Credibility Issues and Insufficient Post-Flight Political Activity: The court found the applicant's account of persecution in his home country to be uncredible due to significant contradictions regarding his involvement with a paramilitary group and his subsequent detention. Furthermore, the court determined that the applicant's ex parte political activities in Switzerland did not constitute significant post-flight political engagement sufficient to grant refugee status, and that his deportation was permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe politische Ausweisung subjektive Nachfluchtgründe fluchtbezogene Verfolgung Flüchtlingsstatus Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Sep...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Used to dismiss the appeal because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, or inappropriateness.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for the amount of costs imposed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-7390/2010 law/rep/cvv {T 0/2}

Urteil vom 16. November 2010

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien A.___________, geboren (...), Iran, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

13. September 2010 / N (...).

D-7390/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2008 illegal in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 1. September 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragte,

dass ihn das BFM am 5. März 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte,

dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sein Kampfsporttrainer B.__________ habe ihm am 4. April 2006 das Angebot unterbreitet, ihn in Teheran beim Training der Basij, einem Zweig der Revolutionsgardisten, zu unterstützen, dass ihn der Kommandant C.__________ nach etwa neun Monaten aufgrund seiner Weigerung, weiterhin für die Basij zu arbeiten, drei Tage lang in einen Keller habe einsperren lassen, wo er täglich verprügelt worden sei,

dass er schliesslich nach zwei weiteren Monaten Dienst für die Basij die Situation nicht mehr ausgehalten und in der Folge Teheran und schliesslich im Juli 2007 seine Heimat verlassen habe, dass Angehörige der Basij einige Tage nach seinem Verschwinden eine Durchsuchung in seinem Elternhaus durchgeführt und dabei in seinem Zimmer kompromittierendes Beweismaterial (vier Fotos von Studentinnen, die von Basij-Leuten gefoltert worden seien), das er dem Basij-Kommandanten C.__________ entwendet habe, sichergestellt hätten,

dass sein Name nunmehr auf einer Liste von Unruhestiftern und Randalierern stehe und er von den Basij überall gesucht werde, dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2010 – eröffnet am

14. September 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn – unter Androhung von

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Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum

8. November 2010 zu verlassen,

dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen liess, es sei der Entscheid des BFM vom 13. September 2010 vollumfänglich aufzuheben; es sei ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl, even tualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die An - gelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er im Weiteren beantragen liess, es sei der Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres auszusetzen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu gewähren,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seiner Rechtsmitteleingabe eine Mitgliedschaftsbestätigung der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) zugunsten des Beschwerdeführers vom

12. Oktober 2010 und mehrere – teils im Internet publizierte – Fotos beifügte, auf denen der Beschwerdeführer vereinzelt als Teilnehmer von Demonstrationen in der Schweiz zu erkennen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs gerichts am 20. Oktober 2010 den Eingang der Beschwerde vom

14. Oktober 2010 bestätigte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

28. Oktober 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 12. November 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 6. November 2010 einzahlte,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an - erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be - hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),

dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe zufolge erheblicher Widersprüche zu Recht als unglaubhaft be - urteilte,

dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich seiner Erstbefragung im EVZ Basel geltend machte, er sei erst nach neunmonatiger Anstellung als Kampfsporttrainer der Basij dazu angehalten worden, sich am Dienst der Basij an deren Checkpoints zu beteiligen, was er zwei Monate lang getan habe (vgl. act. A1/9 S. 5 Ziff. 15), wogegen er bei der Bundesanhörung aussagte, er habe sich bereits nach Ablauf seiner dreimonatigen Probezeit am Dienst bei den Checkpoints der Basij zu beteiligen begonnen (vgl. act. A12/16 S. 6 F26), und den Dienst dort nach seiner Freilassung aus dreitägiger Haft noch weitere zwei Monate versehen,

dass sich damit die Gesamtdauer der Dienstzeit an Checkpoints ge - mäss den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung auf zwei, gemäss denjenigen bei der Bundesanhörung auf acht Monate belaufen hätte,

dass in Anbetracht des klaren Wortlauts des Protokolls der Erstbefragung der Erklärungsversuch in der Beschwerde, sowohl die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Kampfsporttrainer der Basij als auch dessen Dienst bei den Checkpoints hätten zu dessen angestammten Aufgaben gehört (vgl. Beschwerde S. 5), nicht zu über zeugen vermag,

dass ferner bezüglich der Schilderung des Anlasses und des Ablaufs der dreitägigen Inhaftierung erhebliche Widersprüche bestehen,

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dass der Beschwerdeführer demzufolge nach seinen Angaben bei der Erstbefragung aufgrund seiner generellen Weigerung, Dienst bei den Checkpoints der Basij zu verrichten, drei Tage lang inhaftiert worden ist (vgl. act. A1/9 S. 5 Ziff. 15), wogegen er bei der Bundesanhörung aussagte, er habe sich nach sechsmonatigem Dienst an den Check - points aufgrund eines ihn persönlich aufwühlenden spezifischen Vorfalls gegen eine weitere Beteiligung am Checkpointdienst entschieden, woraufhin er inhaftiert worden sei (vgl. act. A12/16 S. 4 F23 i.V.m. S. 7 F33),

dass er überdies bei der Erstbefragung angab, sein Kommandant habe ihn nach der zweifachen Befehlsverweigerung abführen lassen (vgl. act. A1/9 S. 5 Ziff. 15), wogegen er bei der Bundesanhörung be - hauptete, er habe den Kommandanten im Verlaufe eines Streitgesprächs massiv beschimpft und eine Scheibe zertrümmert, bevor er in - haftiert worden sei (vgl. act. A12/16 S. 5 F23), dass zur Vermeidung weitergehenderer Wiederholungen bezüglich weiterer Widersprüche vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran nicht geglaubt werden können,

dass sich aufgrund des Gesagten der Vorwurf in der Beschwerde, die Vorinstanz habe durch ihre Unterlassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mittels einer Botschaftsabklärung zu verifizieren, den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Beschwerde S. 6/7), als unbegründet erweist,

dass deshalb auch der Verfahrensantrag, es sei im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine entsprechende Botschaftsabklärung durchzuführen (vgl. Beschwerde S. 7 oben), abzuweisen ist, dass im Weiteren die nicht näher präzisierte Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Anwesenheit in der Schweiz an mehreren, gegen das Regime gerichteten politischen Versammlungen in der Schweiz beteiligt (vgl. Beschwerde S. 10), nicht den Anschein vermittelt, dieser habe sich exilpolitisch in irgendeiner Weise exponiert,

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dass dieser Eindruck durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos bekräftigt wird, auf denen der Beschwerdeführer jeweils als einer unter vielen Teilnehmern an Kundgebungen beziehungsweise Versammlungen zu erkennen ist,

dass die Teilnahme an massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste indessen das Augenmerk der iranischen Behörden nicht erweckt, weshalb derlei Aktivitäten gemessen an der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.4.3

S. 364 ff.),

dass auch die im Bestätigungsschreiben der DVF vom 12. Oktober 2010 enthaltene pauschale Aussage, dieser kämpfe mit der DFV aktiv gegen das Regime der islamischen Republik Iran, nicht auf exponiertes exilpolitisches Agieren des Beschwerdeführers schliessen lässt,

dass die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe eingereichten Unterlagen und Fotos überdies weitgehend aus den Jahren 2008 und 2009 stammen, weshalb es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einzureichen, dass er ferner im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens grundsätzlich die Möglichkeit hatte, seine exilpolitischen Aktivitäten darzulegen,

dass bei dieser Sachlage der Subeventualantrag in der Beschwerde, die Angelegenheit im Falle der Verneinung von Vorfluchtgründen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Be - schwerde S. 2 i.V.m. S. 10 unten), abzuweisen ist, dass das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]

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2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re - gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-

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fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be - stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in - wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts - erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un - angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass die Verfahrenskosten durch den am 6. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den am 6. November 2010 in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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