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D-7328/2015 • BVGer D-7328/2015 KI-generiert

Asylum seeker's claim rejected; transfer to Denmark upheld.

Geschäftsnummer D-7328/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to decline asylum and order expulsion to Denmark under the Dublin Regulation. The applicant arrived in Switzerland and sought asylum, but it was determined that Denmark was responsible for processing her claim due to prior visa issuance. Although the applicant claimed to be pregnant and seeking the father of her child in Switzerland, the court found no established relationship meeting the criteria for family reunification under international law, nor did her medical condition warrant a suspension of the transfer. The court emphasized that asylum seekers cannot choose their processing country and that Denmark adheres to international human rights standards.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2015

Schlagwörter

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Asylgesetz Familiennachzug Drittes Land erworbener Anspruch Visum Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Used as the primary legal basis for the SEM's decision to not enter into the asylum application, as the applicant could travel to a third state (Denmark) which was contractually responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the expulsion to Denmark, as the applicant was not in possession of a valid residence or settlement permit.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Cited in conjunction with Art. 44 AsylG for ordering the expulsion to Denmark.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The legal provision used to impose costs on the applicant due to the dismissal of the appeal.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for the amount of costs awarded in the case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7328/2015

Urteil vom 23. November 2015

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien A._______, geboren am (…), Uganda, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).

D-7328/2015

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. September 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ unter anderem zu Protokoll gab, sie habe ihr Heimatland am 1. September 2015 auf dem Luftweg Richtung C._______ verlassen und sei am darauffolgenden Tag, wiederum auf dem Luftweg, legal in die Schweiz eingereist, dass sie eigentlich zu einer D._______ nach Island hätte weiterreisen sollen, in E._______ aber per Telefon von zu Hause vernommen habe, sie werde gesucht, weshalb sie sich entschlossen habe, hier um Asyl zu ersuchen,

dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CA-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von der dänischen Auslandvertretung in F._______ – in Vertretung für Island – ein vom (…) bis am (…) gültiges Visum ausgestellt wurde,

dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Dänemarks zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, wobei sie die Frage, ob es Gründe gebe, welche gegen die Zuständigkeit und die Wegweisung nach Dänemark sprechen würden, mit "Nein" beantwortete, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

9. Oktober 2015 Gelegenheit bot, sich innert angesetzter Frist bezüglich der Zuständigkeit Islands zur Prüfung ihres Asylgesuchs und einer Wegweisung dorthin schriftlich zu äussern, dass die Vorinstanz am 22. Oktober 2015 ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin an die isländischen Behörden richtete, dass diese am 29. Oktober 2015 der Übernahme der Beschwerdeführerin explizit zustimmten,

dass die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2015 eine Stellungnahme einreichte, worin sie im Wesentlichen die Zuständigkeit Islands zur Behandlung ihres Asylgesuchs bestätigte und gleichzeitig anführte, es sei jedoch zu beachten, dass sie im G._______ Monat schwanger und

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zur Zeit auf der Suche nach dem Kindsvater – einem Schweizer H.___ Abstammung – sei, weshalb auf ihr Asylgesuch einzutreten sei, dass die Beschwerdeführerin einen Pass (…) sowie einen Führerausweis zu den Akten reichte,

dass das SEM mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 6. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Island anordnete und sie aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage verschiedener Beweismittel Beschwerde erhob und dabei um Akteneinsicht ersuchte sowie sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Schweiz habe sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,

dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,

dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu entscheiden ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem damaligen Rechtsvertreter zusammen mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, weshalb das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Akteneinsicht als gegenstandslos zu erachten ist,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache

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zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8

E. 2.1 m.w.H.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) beziehungsweise das Übereinkommen vom

17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) zur Anwendung gelangt und das SEM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) prüfte,

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz gestützt auf den Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem am 22. Oktober 2015 – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die isländischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die isländischen Behörden dem Übernahmeersuchen sodann am

29. Oktober 2015 explizit zustimmten,

dass die Zuständigkeit Islands zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit der isländischen Republik als vertretener Mitgliedstaat gemäss Art. 12

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Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die Vorinstanz sodann ausführte, die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie im G._______ Monat schwanger und auf der Suche nach dem in der Schweiz lebenden Kindsvater sei, vermöchten die Zuständigkeit Islands zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen,

dass nämlich unter den Begriff "Familienangehörige" gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner fielen, welche eine dauerhafte Beziehung führten, dass in casu die geltend gemachte Beziehung mit dem Vater des ungeborenen Kindes den Anforderungen an eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht genüge, zumal sie den Aufenthaltsort des vermuteten Vaters nicht kenne und in der BzP zu Protokoll gegeben habe, sie habe in der Schweiz niemanden, und keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden, dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe am 4. Oktober 2015 beziehungsweise 4. November 2015 eine I._______ erlitten, was eine traumatisierende Erfahrung gewesen sei, weshalb sie seither unter (…) zu leiden habe, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einen provisorischen Kurzaustrittsbericht des (…) vom 5. November 2015, eine ärztliche Bestätigung von Dr. (…), vom 9. November 2015 und ein Überweisungsschreiben von (…), vom 9. November 2015 an das (…) einreichte, dass sie eine Beziehung mit dem Vater des gezeugten Kindes unterhalte und dieser bereit sei, sie zu unterstützen, dass sie diesbezüglich ein Schreiben vom 12. November 2015 von J._______, eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlings K._______ Staatsangehörigkeit, der sich als Partner der Beschwerdeführerin bezeichnet, zusammen mit einer Kopie eines F-Ausweises einreichte, dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),

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dass Island Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Island seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass vor dem Hintergrund des erwähnten Übereinkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen vom 17. Dezember davon ausgegangen werden darf, dass die Asylrechtsstandards in Island jenen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungsund Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) entsprechen,

dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter "Familienangehörige" unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, fällt, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat,

dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 30. Oktober 2015 angab, den Aufenthaltsort ihres Partners, den sie als Schweizer H._______ Abstammung bezeichnete, nicht zu kennen und auf der Suche nach ihm sei, dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2015 sodann erklärte, der Vater des gezeugten Kindes sei nun bereit, sie "ab jetzt zu unterstützen" und ihr zu helfen, und sich aus den Beschwerdebeilagen ergibt, dass es sich um einen K._______ Staatsangehörigen handeln soll, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen wurde, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es sich in casu offensichtlich nicht um eine dauerhaft gelebte Beziehung handelt,

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weshalb er nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO erachtet werden kann,

dass sich jemand gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz stützt, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), und es sich um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handelt,

dass zurzeit weder der angebliche Kindsvater und Partner der Beschwerdeführerin noch sie selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, weshalb sie aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PA- BEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999,

S. 365; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]

K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, 25702/94, § 150),

dass aufgrund der ungereimten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Partner eine solche Beziehung zu verneinen ist, dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was auf die Beschwerdeführerin, die aufgrund einer I._______ unter (…) leidet, nicht zutrifft,

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dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die isländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),

dass im Falle der jungen Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden darf, sie sei durchaus in der Lage, in Island gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,

dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Island würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,

dass die Beschwerdeführerin zudem vorbrachte, sie und ihr Partner möchten ihre Beziehung legalisieren, und in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass Dauer und Ausgang eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens ungewiss sind, dass das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bezüglich Umsetzung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze verweist und diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom

28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), sodass die Beschwerdeführerin den Ausgang eines allfällig beabsichtigten Ehevorbereitungsverfahrens auch im Ausland abwarten kann,

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dass es Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden ist, auf entsprechendes Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (BGE

137 I 351 E. 3.7), und es nicht der Zweck des Asylrechts ist, Personen eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, damit sie in der Schweiz heiraten können,

dass deshalb allein die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Island keine Verletzung von Art. 12 EMRK zur Folge hat, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und wiederholt festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Island angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Anordnung der Wegweisung nach Island der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht (Art. 32 AsylV 1) und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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