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D-7280/2015 • BVGer D-7280/2015 KI-generiert

Asylum Seeker Denied Canton Reassignment Due to Insufficient Family Ties

Geschäftsnummer D-7280/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker sought reassignment to a different canton based on claims of family ties and mental health issues, arguing this would aid his integration and well-being. The court dismissed the appeal, reasoning that such reassignment is only permissible if the initial allocation violates the principle of family unity, defined as core family members or other relatives with a demonstrably close, genuine, and interdependent relationship. The applicant failed to establish such a relationship with the alleged relatives in the requested canton, especially given his prior statements about having no contacts in Switzerland and the fact that the alleged relatives were not his core family.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 107 Abs. 1 i.V.m, Art. 27 Abs. 3 AsylG; Asylum Seeker Denied Canton Reassignment Due to Insufficient Family Ties: The court dismissed the appeal, reasoning that such reassignment is only permissible if the initial allocation violates the principle of family unity, defined as core family members or other relatives with a demonstrably close, genuine, and interdependent relationship. The applicant failed to establish such a relationship with the alleged relatives in the requested canton, especially given his prior statements about having no contacts in Switzerland and the fact that the alleged relatives were not his core family.

Schlagwörter

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Familienwanderung Staatssekretariat für Migration Familienasyl Rückabtretung Grundsatz der Familieneinheit Familienangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 3 AsylG

The court used this provision to determine that the assignment decision could only be challenged on the grounds that it violated the principle of family unity, and ultimately to reject the appeal as it did not violate this principle.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose court costs on the appellant.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

This provision was cited to confirm that the appeal was filed within the ten-day appeal period.

Art. 105 AsylG

This provision indicates that the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are generally final.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions to be made by a single judge with the consent of another judge in obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision allows for a summary justification of the decision in cases handled by a single judge.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision allowed the court to dispense with written pleadings.

Art. 31 VGG

This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court to hear appeals against decisions of the State Secretariat for Migration (SEM).

Art. 5 VwVG

This provision is cited in conjunction with Art. 31 VGG to establish the court's jurisdiction over SEM decisions.

Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG

This provision was cited to classify the SEM's assignment decision as an interlocutory decision that could be appealed independently to the Federal Administrative Court.

Art. 32 VGG

This provision states that the SEM is subject to the jurisdiction of the Federal Administrative Court, as no exceptions apply in this case.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision establishes the appellant's standing to file the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision confirms that the appeal was filed in the correct format.

Art. 22 Abs. 1 AsylV 1

This provision outlines the basis for the distribution of asylum seekers among cantons according to a key, taking into account factors like family members, nationalities, and cases requiring intensive care.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7280/2015

Urteil vom 23. November 2015

Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;

Zwischenverfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).

D-7280/2015

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Oktober 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 28. Oktober 2015 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt.

B. Mit Zuweisungsentscheid vom 3. November 2015 – tags darauf eröffnet – wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Es hielt zudem fest, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass gegen den Zuweisungsentscheid innert 10 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne.

C. Der Beschwerdeführer gelangte am 12. November 2015 (Datum Poststempel) mit undatiertem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht. Darin ersuchte er um Zuweisung in den Kanton Zürich, wo er viele Verwandte (D._______ und E._______ sowie F._______) habe. Er leide an einer Depression und an Einsamkeit, weshalb ein Kantonswechsel respektive die Nähe zu seiner Familie ihm helfen würden. Er habe zudem Schwierigkeiten mit der Sprache. Auch dabei würden seine Verwandten ihn unterstützen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

Die als "Gesuch um Aufenthaltsort nach Kant[z]on Zürich zu wechseln" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2015 wird vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. November 2015 entgegengenommen, zumal es

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sich beim Zuweisungsentscheid um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) und die Eingabe innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Ein Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerdeschrift sinngemäss auf den Schutz der Einheit der Familie und somit auf einen zulässigen Rügegrund gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG.

1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Danach verteilt das SEM die Asylsuchenden

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unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone.

3.2 Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz (so neben Art. 27 Abs. 3 auch etwa aArt. 51 Abs. 1 und 2 AsylG) einheitlich verwendet und entspricht jenem des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK. In diesen fallen zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder. Ferner stehen auch über diese hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter dem Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht und zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 m.w.H.). Dabei muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. zu aArt. 51 AsylG: Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3).

3.3 Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerdeschrift zwar mehrere angebliche Verwandte, die im Kanton Zürich leben würden. Er legt jedoch nicht dar, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis er zu den erwähnten Personen steht. Im Hinblick auf seine Angaben anlässlich der BzP – sowohl seine Ehefrau und sein Sohn wie auch seine Eltern und Geschwister würden sich im Irak aufhalten (vgl. Akten SEM A4 S. 3) – kann es sich bei den angeführten Personen jedenfalls nicht um Mitglieder seiner Kernfamilie handeln. Es müsste daher nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und mindestens einer der genannten Personen, sondern auch ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis substanziiert geltend gemacht werden und bestehen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde ergeben sich allerdings weder Hinweise auf eine entsprechende Beziehung noch auf ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis. Ferner spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der BzP angab, keine Bezugspersonen in der Schweiz

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zu haben (vgl. A4 S. 5), sowohl gegen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, als auch gegen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und mindestens einer der angeblich verwandten Personen. Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers der hiesigen Landessprache ihn nicht von der Mehrzahl der Asylsuchenden unterscheidet und für sich alleine noch nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen führen würde (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.2.1

S. 680). Ebenso wenig genügt die Behauptung, unter einer grossen Depression und Einsamkeit zu leiden. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass und weshalb ihm die Unterstützung der und Kontaktpflege mit den aufgeführten Personen beim Verbleib im Zuweisungskanton versagt bleiben müsste.

3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7280/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand: