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D-7276/2018 • BVGer D-7276/2018 KI-generiert

Asylum Inadmissible: Dublin Regulation Applies to Asylum Seeker Previously in Italy

Geschäftsnummer D-7276/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not enter into the asylum application of an individual who had previously entered Italy and then traveled to Switzerland. The court reasoned that under the Dublin Regulation, Italy was responsible for processing the asylum claim because the individual had entered the EU through Italy. Furthermore, the court found no evidence of systemic deficiencies in Italy's asylum procedures or reception conditions that would warrant Switzerland taking over the case, and the individual had not demonstrated a concrete risk of refoulement or denial of necessary medical care in Italy. Therefore, the court ruled that the asylum request was inadmissible in Switzerland and ordered the individual's deportation to Italy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2018

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Asylgesetz Bewerbung Abschiebung Aufnahmebedingungen europäischer Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Used as the legal basis for not entering into the asylum application because the applicant could travel to Italy, which is responsible for the procedure under the Dublin-III-VO.

Art. 44 AsylG

Used to order the deportation to Italy because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid and free proceedings because the applicant's pleas were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose the court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Used in conjunction with Art. 44 AsylG to order the deportation to Italy.

Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG

Cited to indicate that there are no indications of unlawful exercise of discretion by the SEM in applying Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Mentioned as the provision that concretizes the self-entry right in national law, allowing the SEM to process an asylum application for humanitarian reasons even if another state is responsible under the Dublin-III-VO.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited as the provision allowing a member state to examine an application for international protection even if not responsible under the Dublin-III-VO criteria.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

Cited in relation to the absence of grounds to assume systemic weaknesses in asylum procedures and reception conditions in Italy.

Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO

Cited as the basis for the implicit acknowledgment of Italy's responsibility when the transfer request was left unanswered within the deadline.

Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited to establish the deadline for the Italian authorities to respond to the transfer request.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited as the basis for the SEM's request to Italian authorities for the applicant's admission.

Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO

Cited to establish that the assessment of responsibility should be based on the situation at the time the asylum application was first lodged.

Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited in relation to the hierarchy of responsibility criteria.

Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited to state that the procedure for determining the responsible member state is initiated as soon as an asylum application is lodged in a member state.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited to state that each asylum application is examined by a single member state determined according to the criteria in Chapter III.

Art. 105 AsylG

Cited regarding the final decision-making power of the Federal Administrative Court in asylum matters and the legitimacy of the applicant to file the appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited to establish that the appeal was filed in time and in the correct form.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to explain the court's jurisdiction in deciding apparently unfounded appeals by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the summary reasoning of the judgment.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited to explain the waiver of written pleadings.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to state that violations of federal law and incorrect or incomplete factual findings can be grounds for appeal.

Art. 31a Abs. 1-3 AsylG

Cited to define the scope of review for appeals against non-entry decisions.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited again as the main ground for dismissing the appeal, confirming the SEM's correct decision not to enter into the asylum application.

Art. 44 AsylG

Cited again in conjunction with Art. 32 Bst. a AsylV 1 for ordering the deportation to Italy.

Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG

Cited regarding the final decision-making power of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the applicant's legitimacy to file the appeal.

Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to confirm that the appeal was filed in time and in the correct form.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7276/2018

Urteil vom 4. Januar 2019

Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2018 / N (…).

D-7276/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass Abklärungen des SEM in der Datenbank EURODAC ergaben, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,

dass das SEM ihn am 10. September 2018 zu Personalien und Ausweispapieren sowie zum Reiseweg befragte (Befragung zur Person, BzP, vgl. SEM-act. A11),

dass er dabei zu Protokoll gab, er sei in Italien während dreier Monate in Haft gewesen und nach der Entlassung mit dem Zug am 1. September 2018 von Mailand in die Schweiz gereist, dass das SEM ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährte, dass er vorbrachte, man habe ihm in Italien gesagt, er könne einen Asylantrag stellen, was er aber verweigert habe, weil Italien ein Mafialand sei, dass er ferner auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand angab, es gehe ihm gesundheitlich gut, er habe lediglich einen Termin beim Zahnarzt, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 – eröffnet am

19. Dezember 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht aus der Haft Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung

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sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Verfahren durchzuführen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht (sinngemäss) beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am

21. Dezember 2018 einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbrachte, er sei nicht einverstanden, dass sein Asylgesuch in der Schweiz nicht einmal geprüft werde,

dass er um eine erneute Befragung ersuchte, um seine Asylgründe deutlicher aufzuzeigen als an der BzP, an welcher er psychisch sehr angeschlagen gewesen sei,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche

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handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) die in Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1

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Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in dem Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),

dass demgegenüber im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass das SEM aufgrund diese Sachlage die italienischen Behörden am

2. Oktober 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,

dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

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dass der Beschwerdeführer mit seinen in der Beschwerde gemachten Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,

dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

dass aufgrund seiner Angaben an der BzP vielmehr davon auszugehen ist, dass er die Möglichkeit hatte, in Italien um Asyl zu ersuchen, er jedoch dort kein Asylgesuch stellen wollte,

dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass Italien durch Verfristung für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe in Italien wird vorbringen können und auf sein Begehren, er sei vom SEM erneut zu befragen, nicht einzugehen ist,

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dass sein Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er sei während der BzP psychisch sehr angeschlagen gewesen, mit seiner Aussage an der BzP, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. act. A11 S. 10), nicht zu vereinbaren ist, dass anlässlich eines Besuches des Beschwerdeführers in der Suchtsprechstunde im Spital B._______ vom 6. September 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostiziert wurde,

dass ihm bei dieser Gelegenheit ein Antidepressivum verschrieben wurde, welches das Medikament gegen innere Unruhe, das er offenbar seit vielen Jahren einnimmt, ersetzen sollte,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen hat, dass Italien gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung zu gewährleisten, und keine Hinweise vorliegen, wonach dieser Staat dem Beschwerdeführer eine solche verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, und er dies auch nicht geltend macht,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-7276/2018

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7276/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Jacqueline Augsburger

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