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D-7256/2014 • BVGer D-7256/2014 KI-generiert

Court Reopens Asylum Appeal After Postal Error

Geschäftsnummer D-7256/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted a request to reopen an appeal proceeding that had been dismissed. The applicant had appealed a decision rejecting his asylum claim and ordering his deportation. The court had previously dismissed the appeal because the applicant failed to pay a cost deposit, as the interim decision ordering the deposit was returned by the post office marked "recipient could not be identified at the given address." However, evidence, including a confirmation of address and a photograph of the mailbox, showed the applicant's name was clearly displayed and he resided at the address. The court found the postal service's return was mistaken and prevented the applicant from receiving the interim decision, thus invalidating the basis for dismissing the appeal. The original appeal proceeding will now be resumed.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 56 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Court Reopens Asylum Appeal After Postal Error: The applicant had appealed a decision rejecting his asylum claim and ordering his deportation. The court had previously dismissed the appeal because the applicant failed to pay a cost deposit, as the interim decision ordering the deposit was returned by the post office marked "recipient could not be identified at the given address." However, evidence, including a confirmation of address and a photograph of the mailbox, showed the applicant's name was clearly displayed and he resided at the address. The court found the postal service's return was mistaken and prevented the applicant from receiving the interim decision, thus invalidating the basis for dismissing the appeal. The original appeal proceeding will now be resumed.

Schlagwörter

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Postdienst Wiedererwägung des Asylgesuchs Zustellungsdomizil mangelhafte Postzustellung Zahlungsbefehl Wiederaufnahme des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to determine that no costs are to be levied in the current proceedings.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to determine that no party compensation is to be awarded as no necessary costs were incurred.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7256/2014 law/bah

Wiederaufnahmeentscheid vom 8. Januar 2015

Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Partei A._______, geboren (…), Äthiopien, (…), Gesuchsteller,

Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens;

Abschreibungsentscheid D-5564/2014 vom 15. Oktober 2014 / N (…).

D-7256/2014

Sachverhalt:

A. A.a Der Gesuchsteller gelangte am 1. Juni 2013 in die Schweiz, wo er am

4. Juni 2013 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.

A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. August 2014 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.

B. Mit Eingabe vom 29. September 2014 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

C. C.a Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren D-5564/2014 mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 ab. Gleichzeitig forderte es den Gesuchsteller auf, bis zum 21. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

C.b Diese Zwischenverfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (Eingang: 8. Oktober 2014).

C.c Telefonische Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom

17. Oktober 2014 bei einem Betreuer der Asylunterkunft, in der der Beschwerdeführer wohnt, ergaben, dass dieser an der angegebenen Adresse wohne und auch der Briefkasten entsprechend angeschrieben sei.

C.d Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 15. Oktober 2014 als gegenstandslos ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.–.

D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Dezember 2014

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beantragte der Gesuchsteller, der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons B._______ sei anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung desselben auszusetzen. Das Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Vollzugsaussetzung Abstand zu nehmen sei. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Wohnadresse des Gesuchstellers der ors service ag vom 3. Dezember 2014 und eine Fotografie des Briefkastens mit den Namen der an dieser Adresse wohnenden Personen bei.

E. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG aus. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des Bundesamtes für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-5564/2014 mit Abschreibungsentscheid vom 15. Oktober 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

1.2 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn

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das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 E. 2b.bb

S. 40 f., EMARK 1996 Nr. 33 E. 4 S. 309 f., EMARK 1993 Nr. 34 E. 5 S.

239 ff., EMARK 1993 Nr. 33 E. 1b S. 232, EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. bspw. Urteile D-4960/2010 vom 23. Juli 2010, E-763/2010 vom 17. Februar 2010, E-7566/2009 vom 14. Januar 2010, E- 6470/2007 vom 8. November 2007).

1.3 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG).

1.4 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).

2. Zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuches bringt der Gesuchsteller vor, er habe sich immer an der von ihm angegebenen Adresse aufgehalten. Er sei ordnungsgemäss angemeldet und es sei ihm schleierhaft, dass man ihn dort nicht gefunden habe, da auf dem Briefkasten sein Name leserlich angebracht sei. Er habe die Schreiben der Schweizer Behörden bis auf die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 immer erhalten. Offensichtlich liege der Fehler bei der Post, die die Postsendung des Gerichts bereits am 8. Oktober 2014 zurückgesendet habe. Er habe erst kürzlich erfahren, dass ein Abschreibungsentscheid ergangen sei, weshalb er die Beweismittel zu seiner Adresse erst jetzt einreichen könne.

3.

3.1 Ein Asylsuchender hat sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen stets zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG).

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3.2 Die ors service ag bestätigte mit Schreiben vom 3. Dezember 2014, dass der Gesuchsteller seit dem 30. Oktober 2013 an der (…) wohnt. Mit der dem Wiederaufnahmegesuch beiliegenden Fotografie des Briefkastens der (…) wird belegt, dass der Briefkasten ordnungsgemäss angeschrieben und der Name des Gesuchstellers ohne weiteres erkennbar ist. Nichts anderes ist den telefonischen Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 zu entnehmen.

3.3 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Angabe der Post "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" nicht den Tatsachen entsprach. Da der Briefkasten an der Wohnadresse des Gesuchstellers offensichtlich ordnungsgemäss (auch) mit seinem Namen angeschrieben war, wäre der Postbote gehalten gewesen, im Briefkasten eine Abholungseinladung zu hinterlassen, falls er den Gesuchsteller an der (…) nicht persönlich antraf, um ihm die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2014 zu übergeben. Die Post retournierte indessen die Zwischenverfügung unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht in der irrtümlichen Annahme, der Gesuchsteller sei an der besagten Adresse nicht domiziliert, so dass dem Gesuchsteller verunmöglicht wurde, die Zwischenverfügung zumindest innerhalb der siebentägigen Abholfrist (Art. 12 Abs. 1 AsylG) im Empfang zu nehmen.

3.4 Die Feststellung im Abschreibungsentscheid vom 15. Oktober 2014, der Gesuchsteller habe seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt, indem er die Behörden über seinen momentanen Aufenthalt nicht in Kenntnis gesetzt habe, entbehrt demnach jeglicher Grundlage. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist daher gutzuheissen, der Abschreibungsentscheid D-5564/2014 vom 15. Oktober 2014 aufzuheben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.

4. Über die in der Eingabe vom 12. Dezember 2014 gestellten Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist nicht vorliegend, sondern im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu befinden.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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5.2 Da dem im vorliegenden Verfahren nicht vertretenen Gesuchsteller keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7256/2014

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutgeheissen.

2. Der Abschreibungsentscheid D-5564/2014 vom 15. Oktober 2014 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieser Entscheid geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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