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D-7238/2017 • BVGer D-7238/2017 KI-generiert

Asylum seeker removal upheld despite general Kabul risks due to applicant's mitigating factors

Geschäftsnummer D-7238/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the administrative decision to remove an asylum seeker from the country. The applicant claimed to have fled Afghanistan due to security concerns and later alleged threats related to his relationship. The court found these later claims to be incredible and not substantiated. While acknowledging that the situation in Kabul generally poses a risk, the court determined that the applicant possessed mitigating factors, including a university degree and sufficient family wealth, which made the removal permissible and reasonable, thus rejecting the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum seeker removal upheld despite general Kabul risks due to applicant's mitigating factors: The applicant claimed to have fled Afghanistan due to security concerns and later alleged threats related to his relationship. The court found these later claims to be incredible and not substantiated. While acknowledging that the situation in Kabul generally poses a risk, the court determined that the applicant possessed mitigating factors, including a university degree and sufficient family wealth, which made the removal permissible and reasonable, thus rejecting the appeal.

Schlagwörter

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Abschiebung Asyl für afghanische Staatsangehörige Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Strafmilderungsgründe Bedrohung der inneren Sicherheit Prüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Imposes costs on the appellant as the appeal was dismissed.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for the imposition of costs in the amount of Fr. 750.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7238/2017

Urteil vom 5. März 2018

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 / N________ D-7238/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 12. November 2015 angab, wegen der prekären Sicherheitssituation in Afghanistan seinen Heimatstaat verlassen zu haben,

dass er anlässlich der Anhörung vom 24. August 2016 erstmals geltend machte, vom Vater seiner Freundin B._______, welcher gegen eine Heirat mit seiner Tochter gewesen sei, wegen des sexuellen Kontaktes mit B._______ bedroht worden zu sein,

dass das SEM in seinem Entscheid vom 4. Dezember 2017 diese Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft erachtete, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2015 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit einer auf den 18. Dezember 2017 datierten, zuhanden der Schweizerischen Post am 20. Dezember 2017 aufgegebenen Formularbeschwerde, welche er im Vollzugspunkt in deutscher Sprache ergänzte, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die standardmässig vorformulierten Rechtsbegehren des verwendeten Beschwerdeformulars zwar in Ziffer 2 auch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl aufführten, sich indessen die handschriftlich ergänzte Begründung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme beschränkte,

dass daher die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 sinngemäss als blosse Teilanfechtung der Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 in den Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) entgegengenommen wurde mit dem Hinweis, dass die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen wurden,

D-7238/2017

dass der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– in der Folge fristgerecht einging,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richter oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2

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des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen ist,

dass auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), womit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da beim Beschwerdeführer das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3

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BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu beachtenden landesund völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-5800/2016 vom

13. Oktober 2017 als Ergebnis einer aktuellen Lagebeurteilung festhält, dass die Lage in Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei und von dieser Einschätzung nur abgewichen werden könne, falls besonders begünstigende Faktoren (insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation) vorlägen, aufgrund derer von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in Berücksichtigung des genannten Referenzurteils zu Recht das Vorliegen besonderer begünstigender Umstände für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul bejaht hat,

dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, welche die gute Ausbildung (Universitätsabschluss) sowie das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister mit Grundbesitz sowie weitere wohlhabende nahe Verwandte in Kabul) hervorheben, dass im Weiteren hinsichtlich der angegebenen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Trommelfell), darauf hinzuweisen ist, dass sich dieser mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten bereits vor seiner Ausreise entsprechend operativ behandeln lassen konnte, und bei einer Rückkehr von der Behandelbarkeit allfälliger diesbezüglicher Beschwerden ausgegangen werden kann,

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dass die blossen Behauptungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz keinen Kontakt mehr zu seinen Schwestern und zu seiner Mutter mehr habe und nicht wisse, ob diese noch in Kabul lebten, nicht zu überzeugen vermögen und nicht geeignet sind, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul unter Beachtung der strengen Prüfungsvoraussetzungen somit als zumutbar erweist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7238/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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