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D-7228/2010 • BVGer D-7228/2010 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed: No New Circumstances, Identity Claims Lacking Credibility

Geschäftsnummer D-7228/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision to refuse asylum and order deportation. The applicant had previously filed an asylum claim which was rejected, and he was subsequently deported. He then filed a second asylum claim, arguing he had new reasons for asylum and needed help with his identity and reuniting with his parents. The court found that no new circumstances justifying asylum had arisen since the first rejection, his claims regarding his identity and origin were not credible based on expert opinion, and there were no obstacles to his deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum Appeal Dismissed: No New Circumstances, Identity Claims Lacking Credibility: The applicant had previously filed an asylum claim which was rejected, and he was subsequently deported. He then filed a second asylum claim, arguing he had new reasons for asylum and needed help with his identity and reuniting with his parents. The court found that no new circumstances justifying asylum had arisen since the first rejection, his claims regarding his identity and origin were not credible based on expert opinion, and there were no obstacles to his deportation.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Asylwiderruf Glaubhaftmachung der Identität Gleichartigkeit der Forderung Abschiebung mangelnde Glaubhaftigkeit Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

Basis for the decision not to enter the asylum application because the applicant had already unsuccessfully gone through an asylum procedure.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Consequence of not entering the asylum application, which is the expulsion from Switzerland.

Art. 83 Abs. 1-4 AuG

Legal basis for confirming the expulsion order.

Art. 106 AsylG

Grounds for rejecting the appeal, stating that the applicant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual determination, or inappropriateness.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the applicant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Specifies the amount of court costs for the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-7228/2010/cvv {T 0/2}

Urteil vom 8. Oktober 2010

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien A.__________, geboren (...), Marokko beziehungsweise Tunesien beziehungsweise unbekanntes Land, c/o Kantonalgefängnis (...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 27. September 2010 / N (...).

D-7228/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus B.___________ in Marokko stamme, wo er seit seinem 12. Lebensjahr nicht mehr gewesen sei,

dass er sein Heimatland danach verlassen habe und in C.___________ zuerst die Schule einer Haftanstalt für Minderjährige und anschliessend diejenige für Waisenkinder besucht habe, dass er in der Schweiz am 18. Januar 2008 polizeilich angehalten wurde und in der Folge ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 19. März 2008 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung und deren Vollzug anordnete,

dass das BFM im Wesentlichen darlegte, der Beschwerdeführer könne nach C.___________ zurückkehren, wo er vor der Einreise in die Schweiz während mehrerer Jahre gelebt habe, dass C.___________ der Rückübernahme zugestimmt habe und keine andern Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprächen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2008 die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Folge nach C.___________ zurückgeschoben worden sei, wo er eine achtmonatige Freiheitsstrafe verbüsst habe, dass er anschliessend nach D.__________ gegangen sei und sich zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Einreichung des zweiten Asylgesuchs nicht in Marokko aufgehalten habe,

dass er am 7. September 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum E.__________ das zweite Asylgesuch einreichte, dass er infolge einer Ripol-Ausschreibung am 9. September 2010 ins Kantonsgefängnis F.___________ zwecks Verbüssung einer dreimonatigen Haftstrafe überführt wurde,

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dass er anlässlich der am 22. September 2010 durchgeführten direk - ten Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nicht in sein Heimatland zurück gekehrt und habe die gleichen Asylgründe wie er anlässlich des ersten Asylgesuchs vor - gebracht habe,

dass er auch neue Gründe habe, weil er sein Leben in Ordnung bringen wolle, wozu er seine sich in der Schweiz befindlichen Eltern treffen müsse und hoffe, es werde ihm dabei geholfen, dass sich seine Eltern – wie er von Drittpersonen gehört habe – (...) oder in G.___________ befinden sollten,

dass er in Marokko nicht als Bürger anerkannt sei und weder dort noch in einem andern Land Verwandte habe,

dass in C.___________ sein Sohn mit dessen Mutter lebe, wobei er nicht wisse, an welcher genauen Adresse sie sich befänden und er auch den vollständigen Namen des Sohnes beziehungsweise dessen Mutter nicht kenne,

dass er über keinerlei Identitätspapiere verfüge und es ihm auch nicht möglich sei, solche zu beschaffen,

dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. September 2010 – eröffnet am folgenden Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 28. März 2008 würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,

dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in seinem geltend gemachten Heimatstaat Marokko gewesen sei, sondern sich seither bis zur Einreichung des zweiten Asylgesuchs in der Schweiz und in C.___________ aufgehalten habe,

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dass er zuerst angegeben habe, die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren geltend machen zu wollen,

dass er auf Nachfrage hin auch neue Gründe vorgebracht habe, wobei er dem Vorhalt, diese entsprächen den im ersten Asylverfahren dargelegten Gründen, nichts habe entgegenhalten können, dass das BFM unter diesen Umständen keinen Anlass sehe, Abklärungen vorzunehmen, sondern vielmehr auf die Erwägungen im Nicht eintretensentscheid vom 19. März 2008 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2008 verweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und von einer Wegweisung abzusehen,

dass er zur Begründung vorbrachte, es sei ihm Hilfe zur Sicherung einer Identität zu gewähren, weil ihm dies als Einzelperson nicht mög - lich sei und er auf die Hilfe der Schweiz angewiesen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass die angefochtene Verfügung gemäss dem in den Akten liegenden Rückschein am 28. September 2010 eröffnet wurde und die Beschwerdeschrift am 7. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einging,

dass mangels Poststempel auf dem Zustellcouvert der Beschwerdeschrift nicht festgestellt werden kann, ob und wann diese der Schwei - zerischen Post oder dem Briefkasten des Bundesverwaltungsgerichts übergeben wurde,

dass das Fehlen des Poststempels nicht zwingend bedeutet, der Be - schwerdeführer habe die Postsendung nicht der Schweizerischen Post übergeben, da nicht gänzlich auszuschliessen ist, diese habe vergessen, den Stempel anzubringen, weshalb zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen ist,

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da - rauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 23 E. 2.1 S. 240 f., der vorliegend auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat),

dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be zie-

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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein - getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer seit der Stellung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz unbestrittenermassen nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist, sondern darlegte, er habe sich in der Zwischenzeit in der Schweiz und in C.___________ in Haft aufgehalten, dass sein Ansinnen, in die Schweiz zurückzukehren, weil er hier Hilfe bei der Suche nach seinen Eltern und der Herstellung einer eigenen Identität erwarte, in keiner Weise Grund zur Annahme von Ereignissen bildet, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen, oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtfertigen könnten, dass er überdies geltend machte, er habe die gleichen Fluchtgründe, die er schon im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom BFM in seinem Entscheid vom 19. März 2008 und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2008 nicht gestützt wurden,

dass vielmehr festgestellt wurde, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trete nicht offensichtlich zutage und der angebliche Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz habe nicht erhärtet werden können,

dass zudem auch klargestellt wurde, die behauptete marokkanische Herkunft des Beschwerdeführers sei durch ein schlüssiges und nach - vollziehbares Gutachten eines Länderexperten widerlegt worden,

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dass mangels überzeugender anderer Hinweise auch im vorliegenden Asylverfahren nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist und weder die behauptete marokkanische Herkunft des Be - schwerdeführers noch der vorgebrachte Aufenthalt der Eltern in der Schweiz beziehungsweise an der (...) Grenze geglaubt werden können,

dass insgesamt keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vorliegen,

dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal gemäss Praxis der damaligen ARK, welche dies bezüglich auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt, zur besagten Gesetzesbestimmung ein enger Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, was zur Folge hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offen - sichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5), dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg - weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut - baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Be - schwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner

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Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass indessen die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub - stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter be - ziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sa che der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen,

dass der Beschwerdeführer zwar nach wie vor behauptet, er stamme aus Marokko, dies indessen – wie bereits im ersten Asylverfahren fest - gehalten – nicht als glaubhaft zu erachten ist, weil er gestützt auf das Gutachten, welches von einem Länderexperten erstellt wurde, in einem andern Land sozialisiert wurde,

dass der Beschwerdeführer darüber hinaus weder heimatliche Identitätsdokumente zu den Akten reichte noch sich um deren Beschaffung bemühte, wie den Akten entnommen werden kann, dass den Asylbehörden folglich seine tatsächliche Herkunft nicht be - kannt ist, was indessen der Beschwerdeführer infolge der Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst zu verantworten hat, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatoder Herkunftsland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen,

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dass es dem – gestützt auf die Aktenlage gesunden, jungen und unge - bundenen – Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatoder Herkunftsland um Identitätspapiere und eine Arbeit zu bemühen, um seine Existenz bestreiten zu können, dass ihm überdies infolge seiner unglaubhaften Angaben über seine Herkunft und über den Verbleib seiner Angehörigen sowie über den Aufenthalt seines Sohnes und dessen Mutter auch nicht geglaubt werden kann, er verfüge nicht über ein Beziehungsnetz in seinem Heimatoder Herkunftsland,

dass somit der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatoder Herkunftsstaat auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)

(per Kurier; in Kopie)

- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand: