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D-717/2014 • BVGer D-717/2014 KI-generiert

Egyptian asylum seeker's appeal dismissed due to lack of credibility and evidence.

Geschäftsnummer D-717/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker from Egypt, claiming persecution due to his conversion to Shia Islam, appealed the denial of his asylum application and deportation order. The court found his claims not credible, noting inconsistencies in his account and a lack of evidence of direct or indirect state involvement in the alleged persecution. The court also determined that the general situation in Egypt did not pose a specific threat to him, and therefore, deportation was permissible and reasonable, leading to the dismissal of his appeal and the denial of free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Egyptian asylum seeker's appeal dismissed due to lack of credibility and evidence: The court found his claims not credible, noting inconsistencies in his account and a lack of evidence of direct or indirect state involvement in the alleged persecution. The court also determined that the general situation in Egypt did not pose a specific threat to him, and therefore, deportation was permissible and reasonable, leading to the dismissal of his appeal and the denial of free legal aid.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Nachweis von Verfolgung unentgeltliche Rechtspflege mangelnde Glaubhaftigkeit Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen Asylwiderruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited in the dispositive as the legal basis for dismissing the appeal because the Federal Administrative Court found that the challenged decision did not violate federal law and correctly and completely established the relevant facts.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive for denying the request for free legal aid because the appeal's claims were deemed unmeritorious, thus lacking the material prerequisites for granting free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Cited in the dispositive for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Cited in the dispositive as the basis for determining the amount of court costs to be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-717/2014/wif

Urteil vom 18. Februar 2014

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A._______, geboren (…), Ägypten, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);

Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (…).

D-717/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ägyptischer Staatsangehöriger – am

20. Januar 2014 am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2014 die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen wurde,

dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Januar 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Ende 2005 sei er von der sunnitischen zur schiitischen Glaubensrichtung konvertiert, dass er deswegen am Arbeitsplatz in einer (…)firma unter Druck geraten sei, weshalb er am 1. April 2006 seine Arbeitsstelle gekündigt habe und anschliessend nach Jordanien ausgereist sei, um dort eine neue Stelle als (…) anzutreten,

dass ihm am 5. September 2012 aus denselben Gründen wie in Ägypten gekündigt worden sei, worauf er nach Ägypten zurückgekehrt sei und in C._______ (Kairo) ein Falafel-Lokal eröffnet habe, dass er im Mai 2013 in sein Heimatdorf zu seinem Bruder gefahren sei, wo er weitere Personen der Umgebung kennengelernt habe, die ebenfalls zum Schiitentum konvertiert seien,

dass in der Folge hunderte sunnitische Dorfbewohner am Wohnsitz des Bruders erschienen seien, um die anwesenden Konvertiten anzugreifen, dass zwei Personen getötet worden seien, er jedoch mit fünf anderen habe fliehen und nach C._______ zurückkehren können, dass er sich aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten entschlossen habe, seine Frau und seine Tochter zurückzulassen und er sein Heimatland (legal) am 27. Mai 2013 verlassen habe,

dass er nach Aufenthalten in Katar, Malaysia, Seoul und Hongkong schliesslich am 20. Januar 2014 nach B._______ gelangte, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die aktenkundigen Befragungsprotokolle zu verweisen ist,

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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit einer ersten Verfügung vom 4. Februar 2014 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass in der Verfügung versehentlich ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe zwei Reisepässe – darunter ein gefälschter – abgegeben, dass das BFM dieses Versehen in einer zweiten Verfügung vom 4. Februar 2014 korrigierte und diese zweite, im Dispositiv gleich lautende Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 eröffnete (vgl. Beschwerdeakten act. 7),

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die im Jahre 2006 wegen der Konversion aufgetretenen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz aufgrund ihrer Art und Intensität asylirrelevant seien und diese Einschätzung durch die Rückkehr im Jahre 2012 und die Eröffnung eines Restaurants in C._______ zum Ausdruck komme, dass bezüglich des Angriffs im Heimatdorf Ende Mai 2013 aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass die ägyptischen Behörden diesbezüglich direkt oder indirekt involviert gewesen seien, dass der ägyptische Staat bemüht sei, durch funktionierende Strafund Justizorgane Verfolgungsmassnahmen durch Dritte zu verhindern, dass Schiiten in Ägypten keiner staatlichen Diskriminierung unterliegen würden und den Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnten, weshalb die geltend gemachten Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien,

dass sodann Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestünden, da sich die Angaben des Beschwerdeführers als dürftig und pauschal sowie wenig überzeugend erweisen würden,

dass die politische Lage in Ägypten, insbesondere im Zentrum von Kairo, zwar angespannt sei, von einer bürgerkriegsähnlichen oder allgemeinen Gewaltsituation jedoch nicht gesprochen werden könne, dass ebenfalls die persönliche Situation kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstelle, zumal der Beschwerdeführer eine gute Ausbildung und Berufserfahrung mit Auslandaufenthalten habe, um sich im Heimatland wieder eine neue Existenz aufzubauen,

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dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass in prozessualer Hinsicht um Übersetzung der Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen in eine Amtssprache, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde,

dass der Instruktionsrichter die Begründung der Beschwerde in eine Amtssprache (vorliegend deutsch) übersetzen liess, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

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dass vorliegend offenbleiben kann, ob die vorinstanzliche Annahme, die ägyptischen Behörden seien bei Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten schutzwillig und schutzfähig, zutrifft, dass das BFM nämlich die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat,

dass diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann, dass auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht durch die Hintertüre angesichts des Angriffs von "mehreren tausend Personen" (vgl. Akten BFM A 11/13 S. 7) kaum realistisch erscheint, dass zudem die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er erst in der Schweiz und nicht in einem der vorher bereisten Länder (Katar, Malaysia, Südkorea, Hong Kong [bzw. China]) um Asyl nachgesucht hat (vgl. A 8/22 S. 13), nicht zu überzeugen vermögen, da ein solches Verhalten mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person nicht in Einklang gebracht werden kann,

dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es im Heimatland des Beschwerdeführers vereinzelt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten gekommen ist, dass allerdings die vom Beschwerdeführer dokumentierten Vorfälle keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen, weshalb sie den von ihm geschilderten Vorfall nicht zu stützen vermögen, dass im Übrigen nicht von einer Kollektivverfolgung der Schiiten in Ägypten gesprochen werden kann, was sich nicht zuletzt auch daran zeigt, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau – ebenfalls eine Schiitin (vgl. A 11/13 S. 5) – den Verbleib im Heimatland ohne weiteres zumutet, dass der Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist und kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene – wie von ihm beantragt (vgl. Beschwerdeschrift S. 4) – persönlich anzuhören, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes- D-717/2014

verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse gegenstandslos wird, dass die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,

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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-717/2014

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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