Asylum Claim Rejected: Insufficient Evidence of Persecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of an asylum claim, finding that the applicant failed to demonstrate refugee status. The applicant's claims of discrimination and a pending criminal investigation in Turkey due to his ethnic Kurdish identity and social media activity were deemed insufficient to establish a well-founded fear of serious harm. The court reasoned that the alleged incidents, including insults and temporary detentions, did not rise to the level of persecution under asylum law, and that any legal proceedings were unlikely to result in serious persecution given the applicant's low-profile activities. Consequently, the deportation order was deemed permissible, reasonable, and possible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Claim Rejected: Insufficient Evidence of Persecution: The applicant's claims of discrimination and a pending criminal investigation in Turkey due to his ethnic Kurdish identity and social media activity were deemed insufficient to establish a well-founded fear of serious harm. The court reasoned that the alleged incidents, including insults and temporary detentions, did not rise to the level of persecution under asylum law, and that any legal proceedings were unlikely to result in serious persecution given the applicant's low-profile activities. Consequently, the deportation order was deemed permissible, reasonable, and possible.
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KI-generiertCited for the imposition of costs on the appellant after the appeal was dismissed.
Cited to establish the court's jurisdiction and the finality of its decisions in asylum matters.
Cited to establish the appellant's legitimacy to file the appeal.
Cited as the basis for the SEM's order of expulsion from Switzerland, as the asylum application was rejected.
Cited to confirm that the non-refoulement principle does not apply in this case, allowing the expulsion.
Cited to define 'serious disadvantages' and 'well-founded fear of such disadvantages' in the context of refugee status, concluding that the appellant's claims do not meet this threshold.
Cited to state that refugee status must be proven or at least made plausible, and that inconsistent or unsubstantiated claims are not credible.
Cited as the legal basis for regulating the stay of individuals subject to expulsion, when expulsion is not permissible, bearable, or possible, and for considering preliminary admission.
Cited to determine if expulsion is permissible under international law, concluding it is not prohibited in this case.
Cited to determine if expulsion is bearable, concluding that no concrete danger for the appellant exists in the country of origin.
Cited to determine if expulsion is possible, concluding that it is possible as the appellant must obtain necessary travel documents.
Cited as the basis for deciding in single-judge proceedings with the consent of a second judge when a complaint is obviously unfounded.
Cited to define the court's scope of review in asylum cases, stating that the court reviews whether the law was violated, the factual basis was correctly and fully established, and the decision was appropriate.
Cited to establish the appellant's standing to appeal.
Cited to establish the appellant's interest in the decision.
Cited to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide appeals against SEM decisions.
Cited to confirm that no exception applies that would exclude the court's jurisdiction in this matter.
Cited to confirm that the SEM is a lower authority of the Federal Administrative Court.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-7164/2024
Urteil vom 8. Januar 2025
Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Vito Fässler.
Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024 / N (…).
D-7164/2024
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 22. Dezember 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde, in B._______ geboren und aufgewachsen. Er sei in der Türkei immer wieder Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Herkunft ausgesetzt gewesen. So sei ihm beispielsweise als 19-Jähriger der Einlass zu den lokalen Newroz-Feierlichkeiten von Polizisten aufgrund haltloser Vorwände wie der Kleidung verwehrt worden. Zudem habe ein türkischer Tourist ihn aufgrund der Herkunft seines Vaters aus C._______ als Terroristensohn beziehungsweise Terroristen beschimpft, als er in einem Restaurant in Antalya gearbeitet habe. Am 1. Oktober 2021 sei er gemeinsam mit seinem Cousin für zwei Tage in den Irak gereist. Sowohl bei der Ausreise als auch bei der Wiedereinreise seien sie von den türkischen Grenzpolizisten als Terroristen und Terroristensöhne beschimpft worden. Nach seiner Rückkehr habe er ein Foto aus dem Nordirak auf Facebook geladen, wo er und sein Cousin vor einer Kurdistan-Flagge abgebildet gewesen seien. Sein Facebook-Konto sei daraufhin gesperrt worden. Er habe dann seinen Anwalt kontaktiert, der ihm geraten habe, nichts zu unternehmen, da dies nur Probleme nach sich ziehen würde. Als sein Konto wieder freigegeben worden sei, habe er weitere Beiträge zu kurdischen Themen geteilt. Daraufhin sei ein Ermittlungsverfahren mit Vorführbefehl gegen ihn eröffnet worden, zu welchem ein Geheimhaltungsbeschluss vorliege. In seinem Elternhaus hätten oftmals Polizisten nach ihm gefragt. Er habe Kontakt mit seinem Anwalt aufgenommen und dieser habe ihm zur Ausreise geraten, da sein Leben gefährdet sei und sein Verhalten auch andere Personen schädigen könnte.
Am 22. September 2022 sei er legal per Flugzeug nach Serbien gereist, wo er seinen Reisepass, aus Angst wegen seines in der Türkei laufenden Verfahrens, verbrannt habe. Seine Identitätskarte sei kaputt gegangen. Seinen Fahrausweis habe er jedoch in den Schuhen versteckt auf sich getragen. Da zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Verfahren im Ermittlungsstadium vorgelegen habe, habe er die Hoffnung gehabt, dass dies in der Türkei bereinigt werden könne. So sei er eine Woche später, am 29. September 2022 wieder zurück in die Türkei gereist, wo er am 1. Oktober 2022
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angekommen sei. Er habe danach ausschliesslich in D._______, in den Wohnungen seiner Freunde, gewohnt. Als der türkische Präsident Erdogan die Präsidentschaftswahlen vom Mai 2023 erneut gewonnen habe, habe er die Hoffnung auf eine Einstellung seines Verfahrens verloren. Zudem sei nach den Wahlen, aufgrund neuer Facebook-Beiträge seine kurdische Identität betreffend, ein zweites Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Auch dieses Verfahren stehe unter Geheimhaltungsbeschluss.
C. Am 29. Dezember 2023 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (eröffnet am 14. Oktober 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. November 2024 (Datum Postaufgabe) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die Anerkennung als Flüchtling sei anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 12. Dezember 2024 geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, dass sich die eingereichten Beweismittel auf Korrespondenzen zwischen den lokalen Verwaltungen von E._______ beziehungsweise F._______ betreffend die Zuständigkeit für allfällig vorliegende Delikte in den sozialen Medien sowie auf einen Open-Source-Untersuchungsbericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beziehen würden. Entgegen seinen Aussagen in der Anhörung liege kein Vorführbefehl vor. Zudem handle es sich bei jenem Dokument (ausgestellt im Januar 2023), das im Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 16. Januar 2024 als Geheimhaltungsbestätigung bezeichnet worden sei, lediglich um ein Begleitschreiben der Verwaltung von E._______ betreffend den Versand von Untersuchungsunterlagen. Schliesslich seien auch dem undatierten Referenzschreiben seines Anwalts weder Hinweise auf tatsächlich vorliegende Geheimhaltungsbeschlüsse noch auf einen vorliegenden Vorführbefehl zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein politisch exponiertes Profil, welches über das Teilen von Beiträgen in den sozialen Medien hinausgehen würde. Seine Vorbringen seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen, es liege ein Festnahmebefehl gegen ihn vor. Er habe am
13. November 2024 Beweismittel erhalten, die er «in den nächsten Tagen» übersetzen und beim Gericht einreichen werde. Ferner sei er aufgrund seiner kurdischen Herkunft in der Türkei Diskriminierungen ausgesetzt. Schliesslich sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt worden. Die Verfügung sei pauschal und undifferenziert.
6.
6.1 Soweit gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Posts auf Social Media ein strafrechtliches Verfahren eröffnet worden sein soll, ist
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Folgendes festzuhalten: Ein allfälliges Verfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien respektive wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG]) führt angesichts des äusserst niederschwelligen Profils des bisher strafrechtlich unbelasteten Beschwerdeführers nach gefestigter Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H. [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es sei gegen ihn ein Yakalama Emri (Vorführoder Festnahmebefehl) erlassen worden (vgl. SEM-act. […]-24/15 F79, F98), zumal sich – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – ein solcher in den von ihm eingereichten Unterlagen nicht findet.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer rassistische «Ungerechtigkeiten» durch die Beleidigung als «Terrorist» oder «Terroristensohn» geltend macht (vgl. etwa SEM-act. […]-24/15 F57), ist darauf hinzuweisen, dass dies die Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreicht. Daran vermag auch die geltend gemachte (wiederholte) Anhaltung durch die Polizei im Rahmen der Newroz Feierlichkeiten nichts zu ändern. Die geltend gemachte Diskriminierung geht nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3901/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.1).
6.3 Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, bei dem es sich nach den Angaben seiner damaligen Rechtsvertretung um den Geheimhaltungsbeschluss betreffend das Ermittlungsverfahren handeln soll (vgl. SEM-act. […]-37/5), ist anzumerken, dass aus dem Betreff dieses Dokuments hervorgeht, die Verfahrensakten seien versendet worden. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahren ein Geheimhaltungsbeschluss vorliegt.
6.4 Bezüglich des Vorbringens, er habe am 13. November 2024 Beweismittel erhalten, die er in den nächsten Tagen einreichen werde, ist festzuhalten, dass er diese bis zum heutigen Datum nicht beim Gericht eingereicht hat. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigt es sich, die Einreichung der angekündigten Beweismittel abzuwarten oder dem Beschwerdeführer für deren Einreichung eine Frist anzusetzen, zumal weder aus den
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Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde hervorgeht, dass gegen ihn in der Türkei Anklage erhoben oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2022 I/6
E. 4.2.3).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.6 Es bestehen auch keinerlei Hinweise, dass das SEM – wie in der Beschwerde gerügt (vgl. dort S. 5) – den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt hätte, zumal die entsprechende Beanstandung in keiner Weise begründet wird. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung ist daher ebenfalls abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
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führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 10. Oktober 2024,
S. 7). Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Arbeitserfahrung in der Elektronikbranche wie auch in der Gastronomie. Er verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz in (…), (…) und (…) sowie zahlreiche Freunde in Istanbul, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seines Alters und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden (vgl. SEM-act. […]-24/15 F2)
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss für das Begleichen der Kosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Vito Fässler
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