Kosovo Asylum Claims Denied Due to Adequate State Protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the federal office's decision to reject asylum claims and order deportation for individuals from Kosovo, finding that they had not demonstrated a well-founded fear of persecution. The court reasoned that while isolated incidents against ethnic minorities had occurred in Kosovo, the state now provides adequate protection, especially after its declaration of independence and the establishment of a new constitution guaranteeing minority rights. The court also concluded that the individuals had sufficient social connections and skills to reintegrate into Kosovo, and the deportation was both permissible and feasible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Kosovo Asylum Claims Denied Due to Adequate State Protection: The court reasoned that while isolated incidents against ethnic minorities had occurred in Kosovo, the state now provides adequate protection, especially after its declaration of independence and the establishment of a new constitution guaranteeing minority rights. The court also concluded that the individuals had sufficient social connections and skills to reintegrate into Kosovo, and the deportation was both permissible and feasible.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision is cited as the legal basis for reviewing the appeal and for the conclusion that the decision does not violate federal law.
This provision is the basis for the general rule that rejection of an asylum application leads to expulsion from Switzerland.
This provision governs the regulation of the aliens' stay in cases where expulsion is not permissible, unreasonable, or possible.
This provision states the principle of non-refoulement, which is discussed in relation to the permissibility of expulsion.
This provision obliges the aliens to cooperate in obtaining valid travel documents, relevant for the possibility of expulsion.
This provision is mentioned in relation to medical return assistance, indicating a potential avenue for the applicants.
This provision is cited in conjunction with Art. 44 Abs. 2 AsylG regarding the regulation of stay when expulsion is not permissible, unreasonable, or possible.
This provision defines when expulsion is not permissible due to international obligations.
This provision defines when expulsion is considered unreasonable for aliens.
This provision is cited as the basis for the conclusion that expulsion is possible as there are no obstacles.
This provision is cited as the legal basis for imposing costs on the appellants.
This provision is cited as the basis for entering into the appeal because the cost deposit was paid in time.
This provision allows for decisions by a single judge with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals.
This provision states that written proceedings were waived in this case.
This provision states that the appeal decision is only to be briefly justified in this specific case.
This provision defines who is recognized as a refugee, which is central to the asylum claim.
This provision requires refugee status to be proven or at least made plausible.
This provision is cited regarding the legitimacy to appeal and the conditions for entering into the appeal.
This provision states that Switzerland generally grants asylum.
This provision is cited in conjunction with other laws to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction over BFM decisions.
This provision is cited as the basis for the Federal Administrative Court deciding on appeals against BFM decisions.
This provision is cited in conjunction with Art. 6 AsylG regarding the conditions for entering into the appeal.
These provisions relate to the request for free legal aid, which was rejected in an interim decision.
These provisions are cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction.
This provision is cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction.
This provision of the Refugee Convention is cited in relation to the principle of non-refoulement.
These provisions of the Regulation on Costs and Fees are cited as the basis for imposing costs on the appellants.
This article is mentioned in the context of costs, but not explicitly cited in the dispositive.
This article is mentioned in the context of legal aid, but not explicitly cited in the dispositive.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-7155/2008 D-7156/2008 law/rep {T 0/2}
Urteil vom 23. Februar 2009
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, dessen Lebenspartnerin B._______, und deren Kind C._______, Kosovo, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 10. Oktober 2008 / N (...) / N (...).
D-7155/D-7156/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2007 in der Schweiz ein viertes, die Beschwerdeführerin ein drittes Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer - ein Ashkali albanischer Muttersprache aus dem Kosovo - anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden im Wesentlichen angab, er stamme aus D._______ (Bezirk E._______), wo sein Vater ein Haus besessen habe, dass er im Mai 1999 nach dem Rückzug seines dritten Asylgesuchs nach Kosovo zurückgekehrt sei,
dass er im Dezember 1999 und einmal im Jahre 2001 von unbekannten Männern mit Autos verfolgt worden sei, dass er aus diesem Grunde zu einem in Mazedonien wohnhaften Cousin gezogen sei, wo er im Laufe des Jahres 2002 seine jetzige Lebenspartnerin kennen gelernt habe,
dass er mit ihr in sein Elternhaus in D._______ zurückgekehrt sei, dass sie dort keine Sicherheit gehabt und sich wie in einem Gefängnis vorgekommen seien, weshalb sie im August 2003 nach Italien weitergereist seien, wo sie unter schwierigen Verhältnissen gelebt hätten, dass sie im August 2005 nach Belgien gegangen seien, wo seine Lebenspartnerin Ende August 2005 ihr Kind F._______ geboren habe, dass sie im Mai 2006 nach Italien zurückgeführt worden seien, wo sie fünf Monate lang illegal bei seiner Schwester gelebt hätten, dass sie anschliessend auf Anraten eines Freundes in den Kosovo zurückgekehrt seien,
dass nach ihrer Rückkehr nach D._______ ein Nachbar bzw. dessen Söhne immer wieder Steine auf sein Haus geworfen hätten, dass die Polizei trotz entsprechender Anzeige untätig geblieben sei,
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dass die Beschwerdeführerin ergänzend anfügte, sie sei nach der Frühgeburt ihres Kindes Ende August 2005 zusammen mit diesem monatelang im Spital gewesen,
dass sie nach ihrer Ende 2006 erfolgten Rückkehr in den Kosovo als Serbin und Ashkali beschimpft und ihr Haus mit Steinen beworfen worden sei,
dass sie einmal selber von einem Stein getroffen worden sei, dass sie und ihre Familie von Dorfbewohnern aufgefordert worden seien, D._______ zu verlassen,
dass sie den Kosovo letztlich verlassen hätten, weil sie sich nicht sicher gefühlt hätten und ihre Tochter häufig krank gewesen sei, dass das BFM mit Verfügungen vom 10. Oktober 2008 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen am 11. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht zwei identische Beschwerden einreichten und dabei beantragen, die Verfügungen des BFM vom 10. Oktober 2008 seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Verfügungen des BFM vom
10. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 mitteilte, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
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dass er ferner die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren anordnete,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum
15. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerden werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am
11. Dezember 2008 einzahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde,
dass somit auf die formund fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass zufolge der mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 angeordneten Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren über diese in einem Urteil befunden wird,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit begründeten, ihr Haus in D._______ sei nach ihrer Ende 2006 erfolgten Rückkehr dorthin wiederholt von einem albanischen Nachbarn mit Steinen beworfen worden,
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dass die avisierte Polizei auf eine Anzeige wegen dieses Nachbars hin untätig geblieben sei,
dass sie überdies von den Albanern im Ort als Ashkali beschimpft und zum Verlassen des Ortes aufgefordert worden seien, dass sie sich aus all diesen Gründen in D._______ nicht mehr sicher gefühlt und ihr Heimatland in der Folge wieder verlassen hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe Dritter als asylrechtlich unbeachtlich einzustufen sind, weil heute im Kosovo von einem adäquaten staatlichen Schutz vor entsprechenden Übergriffen ausgegangen werden darf, dass die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, in den vergangenen Jahren sei es vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali, gekommen, an der vorgenannten Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass das BFM nämlich zu Recht angemerkt hat, nach der am
17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung sei im Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen, wobei internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit garantieren würden und dabei auch in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen,
dass ferner am 15. Juni 2008 die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten sei, welche den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe,
dass die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionieren, die Sicherheitskräfte bei Übergriffen regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb des Kosovo für Ashkali zu bejahen und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen grundsätzlich als gewährleistet zu betrachten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. EMARK 2006 Nrn. 10 und 11) den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in der Regel als zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007 Nr. 10),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sowohl anlässlich seiner Befragung durch die Schweizer Asylbehörden (vgl. act. D1 S. 2 Ziff. 12; act. D9 S. 4 f.) als auch in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht hat, dass im Kosovo nach wie vor ein oder zwei seiner Brüder leben würden, welche in D._______ gemeinsam mit ihm zwei Häuser besässen,
dass er vermerkte, in G._______ (Kosovo) einen Cousin zu haben, bei dem er und seine Lebenspartnerin schon gelebt hätten (vgl. act. D9 S.
10 oben),
dass der Beschwerdeführer überdies anmerkte, in der Schweiz einen Bruder zu haben, welcher ihn finanziell immer wieder unterstützt habe (vgl. act. D1 S. 2 Ziffer. 12 i.V.m. act. D9 S. 4 und 5), dass die Beschwerdeführerin angab, in G._______ lebten ihre vier Kinder aus erster Ehe sowie ihr früherer Ehemann (vgl. act. C1 S. 3 Ziff. 11),
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dass vier ihrer Geschwister in Deutschland und eine Schwester sowie zwei Onkel und zwei Tanten in der Schweiz lebten (vgl. act. C1 S. 4 Ziff. 12),
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben über einen Mittelschulabschluss und eine Berufsausbildung als Mechaniker verfügt (vgl. act. D1 S. 2 Ziff. 8), während seine Frau früher als Physiotherapeutin und Raumpflegerin gearbeitet hat (vgl. act. C1 S. 2/3 Ziff. 8),
dass demnach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in Kosovo über ein soziales Beziehungsnetz und im Ausland über zahlreiche nahe Verwandte verfügen, welche sie bei einer Rückkehr in den Kosovo finanziell in ihrem Bemühen unterstützen werden, sich dort eine neue Lebensgrundlage zu schaffen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Direktanhörung durch das BFM festhielt, dass es in G._______, wo mehrere Ashkali-Familien in einem Quartier zusammenlebten, für sie keine Probleme gebe (vgl. act. D9 S. 12 oben),
dass er ferner äusserte, sein in Pozahena verbliebener Bruder erwäge aus diesem Grund, die beiden Häuser in D._______ zu veräussern und nach G._______ zu ziehen (vgl. act. D9 S. 11 oben und S. 12 oben),
dass vor diesem Hintergrund auch den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen stehen sollte, nach G._______ zu ziehen, falls sie nicht nach D._______ zurückkehren wollen, dass die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführenden könnten nicht nach G._______ ziehen, weil es dort kein Haus zu mieten oder zu kaufen gebe (vgl. Beschwerde S. 4), angesichts der beabsichtigten Dislozierung des Bruders des Beschwerdeführerin von D._______ nach G._______ nicht zu überzeugen vermag, dass unbesehen hiervon allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein ohnehin keine konkrete Gefährdung zu begründen vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159),
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dass schliesslich dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht des Kantonsspitals H._______ vom 18. März 2008 zu entnehmen ist, dass die Tochter der Beschwerdeführenden hauptsächlich an gelegentlich auftretenden Fieberkrämpfen leidet, welche indessen auch im Kosovo medikamentös behandelt werden können,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren laut dem vorerwähnten ärztlichen Austrittsbericht instruiert worden sind, wie sie sich im Falle eines erneut auftretenden Fieberkrampfs ihres Kindes verhalten sollten und dass ihnen damals auch die zusätzlich benötigten Medikamente für ihr Kind verschrieben worden sind, dass in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beschwerdeführenden hingewiesen wird, sich zwecks Erlangung medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) an das BFM zu wenden,
dass nach dem Gesagten aufgrund der persönlichen Angaben der Beschwerdeführenden genügend Hinweise dafür bestehen, dass sie sich in Kosovo dauerhaft eine neue Existenzgrundlage aufbauen können, weshalb das BFM im vorliegenden Fall berechtigterweise darauf verzichtet hat, zusätzlich Abklärungen vor Ort via das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina vorzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass die Verfahrenskosten durch den am 11. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese sind durch den in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Zertifikat der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo vom
7.1. 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nrn. N (...) und N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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