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D-7153/2013 • BVGer D-7153/2013 KI-generiert

Bosnian Asylum Seeker Denied Protection for Failure to Report Attacks in Home Country

Geschäftsnummer D-7153/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Bosnia and Herzegovina sought asylum in Switzerland, claiming persecution and assault by unknown assailants who demanded retribution for actions by a relative during the war. The Federal Office for Migration rejected the asylum claim, finding that the state did not fail in its duty to protect, as the alleged offenses are criminal acts that the authorities could investigate if properly reported with evidence. The Federal Administrative Court upheld this decision, agreeing that the individual had not sufficiently demonstrated refugee status because he did not exhaust all available remedies within his home country to report the incidents and seek protection, rendering the claim not asylum-relevant. Consequently, the court dismissed the appeal and ordered the individual's removal from Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Bosnian Asylum Seeker Denied Protection for Failure to Report Attacks in Home Country: The Federal Office for Migration rejected the asylum claim, finding that the state did not fail in its duty to protect, as the alleged offenses are criminal acts that the authorities could investigate if properly reported with evidence. The Federal Administrative Court upheld this decision, agreeing that the individual had not sufficiently demonstrated refugee status because he did not exhaust all available remedies within his home country to report the incidents and seek protection, rendering the claim not asylum-relevant. Consequently, the court dismissed the appeal and ordered the individual's removal from Switzerland.

Schlagwörter

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asylrelevante Verfolgung Abschiebung Staatsschutz Verwaltungskosten Asylgesuch eines türkischen Kurden Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

The appeal was dismissed because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness of the decision.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

The refusal of the asylum application leads to the deportation of the appellant from Switzerland.

Art. 83 Abs. 1-4 AuG

The execution of the deportation is confirmed as permissible, reasonable, and possible, and therefore, the provisional admission of the appellant is not warranted.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

The principle of non-refoulement under asylum law is not applicable as the execution of deportation is permissible.

Art. 3 AsylG

The appellant's claims were not found to be relevant under asylum law, irrespective of their credibility, meaning they did not establish refugee status.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant due to the outcome of the case.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

The appeal was submitted within the time limit and in the correct form, allowing the court to consider it.

Art. 105 AsylG

The appellant is authorized to file the appeal as they participated in the previous proceedings, are particularly affected by the decision, and have a legitimate interest in its annulment or amendment.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

The Federal Office for Migration transmitted the files to the Federal Administrative Court by fax.

Art. 111 Bst. e AsylG

The case was decided by a single judge with the consent of a second judge, as the appeal was manifestly unfounded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

The decision can be justified summarily because the appeal was manifestly unfounded.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Written submissions were waived in this case.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision concerns costs and is implicitly applied when costs are awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7153/2013

Urteil vom 6. Januar 2014

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2013 / N (…).

D-7153/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Entität Republik Srpska – am 20. November 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ vom 26. November 2013 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 3. Dezember 2013 im Wesentlichen geltend machte, er lebe seit dem Jahr (…) in der Republik Srpska und habe bis zum Sommer 2012 ein normales Leben geführt,

dass er im Sommer 2012 plötzlich von vier ihm unbekannten Männern vor seinem Haus in ein Auto gestossen worden sei, dass diese mit ihm in einen Wald gefahren seien, ihn dort geschlagen und mit dem Tod bedroht hätten, wobei sie ihm gesagt hätten, dies sei die Rache für eine Tat, die sein (Verwandter) während des Krieges begangen habe,

dass ihm zwei dieser Männer am (…) 2013 vor einem Supermarkt aufgelauert hätten, ihm die Nase gebrochen und ihn mit einem Skalpell am Hals verletzt hätten,

dass er deswegen zur Polizei gegangen sei, ihm dort jedoch gesagt worden sei, man könne nichts unternehmen, wenn er die Täter nicht benennen könne,

dass er am (…) 2013 erneut von dreien dieser Männer in einen Wald gefahren und dort auf den Kopf geschlagen worden sei, dass er die Wunden am nächsten Tag zu Beweiszwecken habe fotografieren lassen,

dass er von Ende April bis zu seiner Ausreise am (…) November 2013 – seine in der Schweiz wohnhafte (Verwandte) habe ihn abgeholt und mit dem Auto in die Schweiz gebracht – bei einem Freund in D._______ gewohnt und dort als (…) gearbeitet habe,

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dass er in dieser Zeit Drohungen per Telefon und Facebook erhalten habe, worauf er sein Facebook-Profil gelöscht und seine SIM-Karte weggeworfen habe,

dass er aufgrund dieser Ereignisse Angstzustände gehabt habe und unter Schlafstörungen leide,

dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (4 Fotografien vom […] 2013) bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A4 und A8), dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 – eröffnet am

13. Dezember 2013 – feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, und gleichzeitig zur Sicherstellung des Vollzugs eine maximal dreissigtägige Ausschaffungshaft verfügte, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Gewährung des Asyls ersuchte,

dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten am 20. Dezember 2013 per Telefax übermittelte (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht

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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass damit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründet ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

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dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asyl nicht stand, dass Übergriffe durch Drittpersonen nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,

dass die dargelegten Vorfälle auch in Bosnien und Herzegowina Tatbestände darstellen würden, die strafrechtlich verfolgt würden, und der bosnisch-herzegowinische Staat Übergriffe durch Drittpersonen weder billige noch unterstütze,

dass es in einzelnen Fällen zwar vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden, jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,

dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, seinem Begehren Nachdruck zu verschaffen, indem er sich ein weiteres Mal bei der Polizei hätte melden und beispielsweise die Drohungen per Facebook zur Untermauerung seiner Vorbringen hätte vorlegen können, dass zudem keine Hinweise vorliegen würden, dass die Polizei dem Beschwerdeführer die Hilfe aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verweigert hätte,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb asylrechtlich nicht relevant seien,

dass dieser Einschätzung des BFM beizupflichten und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz zu verweisen ist,

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dass der Beschwerdeführer Übergriffe von Seiten privater Dritter, mithin eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, geltend macht, dass eine Person, die in ihrem Heimatland ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), dass der Schutz als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass das BFM vorliegend zutreffend festgestellt hat, dass von einer funktionierenden und für den Beschwerdeführer zugänglichen Schutzinfrastruktur in seinem Heimatland auszugehen ist, zumal Drohungen und Tätlichkeiten/Körperverletzungen strafrechtliche Tatbestände darstellen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die heimatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens wären, solche zu verfolgen, dass der mit der einmaligen vergeblichen Schutzsuche bei der Polizei in B._______ (nach dem Vorfall vom […] 2013) begründete Verzicht des Beschwerdeführers auf eine formelle Anzeigeerstattung nicht auf einen generell mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden hinzuweisen vermag,

dass sich der Beschwerdeführer nach den weiteren Vorfällen erneut an die Polizei in B._______ oder in D._______ hätte wenden und sein Recht zur formellen Anzeigeerstattung hätte ausüben können, zumal eine Strafanzeige auch gegen eine unbekannte Täterschaft erstattet werden kann, und der Beschwerdeführer mit den nach dem Übergriff vom (…) 2013 eigens zu Beweiszwecken angefertigten Fotografien über Beweismittel verfügte, die er der Anzeige hätte beifügen können, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – flüchtlingsrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind,

dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschrän-

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ken, nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern und keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen vermögen,

dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass der zuständige Kanton vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,

dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr des (…) Beschwerdeführers, der im Heimatstaat über verwandtschaftliche und soziale Beziehungen verfügt und eine Ausbildung zum (…) sowie Arbeitserfahrung als (…) vorweisen kann (vgl. A3 S. 3 f.), als unzumutbar erscheinen lassen würden,

dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Angstzustände, Schlafstörungen) nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lassen, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere (gültiger Pass vorliegend [ausgestellt am (…)])

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mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12

S. 513 – 515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und daher eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand: