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D-7122/2023 • BVGer D-7122/2023 KI-generiert

Asylum seeker's challenge to removal to Bulgaria rejected.

Geschäftsnummer D-7122/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker challenged the rejection of his asylum application and his removal order to Bulgaria, arguing that Bulgarian asylum procedures and reception conditions were systematically flawed and violated human rights. The court affirmed the rejection, finding that Bulgaria, as a signatory to international conventions, generally upholds the rights of asylum seekers, and that the applicant failed to demonstrate concrete, serious risks of inhumane treatment upon return, thus not justifying an exception to the Dublin Regulation or a mandatory self-entry.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2023

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Abschiebung internationaler Schutz Asylrecht Staatsschutz internationale Abkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Bst
November 2023 die bulgarische Dublin-Unit um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 5 Dublin-III-VO
November 2023 das Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO durch, wobei ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens und Rückkehr dorthin sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt wurde.
Art. 56 VwVG
Dezember 2023 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (Art. 56 VwVG).
Art. 105 AsylG
Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] in Verbindung mit Art.
Art. 83 Bst
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
Art. 6 AsylG
37 VGG und Art. 6 AsylG).
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the court's review of the lawfulness of the challenged decision and the correctness of the factual findings.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for not entering into asylum applications when the applicant can be transferred to a state responsible under an international treaty.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

Cited regarding the conditions under which the responsible member state can be changed if systemic weaknesses exist in the asylum system.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited in relation to the right of a member state to examine an application for international protection even if it is not responsible according to the criteria of the Dublin Regulation.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Cited as the national legal provision concretizing the 'right of self-referral' (Selbsteintrittsrecht) under Article 17 Dublin-III-VO, allowing the SEM to process an asylum request for humanitarian reasons.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid due to the lack of prospect of success.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 102m Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the request for official legal assistance, which was denied due to unmet conditions.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7122/2023

Urteil vom 8. Januar 2024

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiber Matthias Schmutz.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2023 / N (…).

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Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach.

B. Am (…) mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.

C. Am 16. November 2023 nahm die Vorinstanz seine Personalien auf.

D. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in Bulgarien daktyloskopisch erfasst worden war und ein Asylgesuch gestellt hatte. Aus diesem Grund ersuchte das SEM am 22. November 2023 die bulgarische Dublin-Unit um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am 27. November 2023 stimmte die zuständige Behörde dem Ersuchen zu.

E. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 21. November 2023 das Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO durch, wobei ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens und Rückkehr dorthin sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt wurde. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm in Bulgarien zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber er habe dort kein Asylgesuch gestellt. Er habe sich 13 Tage in Bulgarien aufgehalten, wobei er im Gefängnis untergebracht gewesen sei. Abends habe er nichts zum Essen gehabt und es sei ihm nicht erlaubt gewesen, etwas ins Zimmer zu nehmen. In medizinischer Hinsicht führte er aus, es gehe ihm gut.

F. Das SEM trat mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 – eröffnet tags darauf – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner

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händigte es die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

G. Die damalige Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom (…) die Mandatsniederlegung mit.

H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die rubrizierte Rechtsvertretung sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

I. Am 22. Dezember 2023 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (Art. 56 VwVG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4.

4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die allgemeine Lage von Asylsuchenden in Bulgarien nicht genügend abgeklärt und auch seine individuellen Erlebnisse nicht hinreichend berücksichtigt. Wäre sie ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass aufgrund der neusten Berichterstattungen im bulgarischen Asylsystem systemische Mängel vorherrschten.

4.3 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

4.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien geäussert und diesbezüglich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts D-7122/2023

hingewiesen. Dabei hat sie auch die geschilderten Erlebnisse des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.) und berücksichtigt. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. Wie der ausführlichen Beschwerde sodann zu entnehmen ist, war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Die formelle Rüge erweist sich daher als unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuweisen.

5.

5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

Die bulgarischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt – was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

6.

6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen

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aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO).

6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende in Bulgarien gewährleistet ist.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden durchaus Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Die Bedingungen in den Aufnahmeund Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei

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solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob sie im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wären.

6.4 Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der anhaltenden Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers (gewaltsame Push-Backs, haftähnliche Unterbringungsstrukturen, mangelhafte Grundversorgung und angebliche ungenügende Unterstützung und Übersetzung im dortigen Asylverfahren) ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. Urteile des BVGer E-6401/2023 vom 29. November 2023 E. 6.4, D-6106/2023 vom 16. November 2023, E-5821/2023 vom 25. Oktober 2023 E 6.3, E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 8, F-5486/2023 vom

16. Oktober 2023 E. 5).

6.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

7.

7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

7.2

7.2.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völkerund gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und

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insbesondere die Rechte respektiert, die sich aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom

17. Februar 2023 E. 8.2).

7.2.2 Der junge, alleinstehende und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer vermag die obengenannte Vermutung mit seinen Ausführungen nicht umzustossen. Auch wenn angesichts der anerkanntermassen teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf, vermag er weder mit seinen Vorbringen noch dem Verweis auf diverse Berichte zur allgemeinen Situation Asylsuchender in Bulgarien darzutun, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Verweigerung von Ansprüchen könnte er sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

7.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.

7.4 Sodann verfügt die Vorinstanz gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Überrespektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

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8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Der am 22. Dezember 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

9.2 Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos.

10.

10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden Aussichtslosigkeit abzuweisen. (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz

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