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D-7100/2024 • BVGer D-7100/2024 KI-generiert

Guinea Nationals Deportation Upheld After Asylum Claims Rejected

Geschäftsnummer D-7100/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of asylum applications and ordered the deportation of two individuals from Guinea, finding that their claims of persecution due to familial disapproval and a past attempted forced marriage did not meet the criteria for refugee status. The court determined that the grounds presented did not establish a well-founded fear of persecution based on race, religion, nationality, social group, or political opinion, nor did they demonstrate a current threat or ongoing pressure that would necessitate asylum or prohibit deportation under international law. Furthermore, the court found no evidence of insurmountable obstacles to their return to Guinea, concluding that their deportation was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Guinea Nationals Deportation Upheld After Asylum Claims Rejected: The court determined that the grounds presented did not establish a well-founded fear of persecution based on race, religion, nationality, social group, or political opinion, nor did they demonstrate a current threat or ongoing pressure that would necessitate asylum or prohibit deportation under international law. Furthermore, the court found no evidence of insurmountable obstacles to their return to Guinea, concluding that their deportation was permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Asylgesetz politische Ausweisung Nachweis von Verfolgung Vollzugshindernisse Staatsangehörigkeit Zwangsheirat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellants due to the dismissal of their appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed without merit.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Basis for the court's decision that the appeal is unfounded.

Art. 44 AsylG

Cited in relation to the confirmation of the deportation order, as the appellants do not have a residence permit or a basis for one.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in the context of non-refoulement, stating that the principle does not apply in this case as no asylum-relevant danger was proven.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for refugee status and grounds for asylum, which were found not to be met by the appellants' claims.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Used to establish that the appeal was admissible regarding timeliness and form.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7100/2024

U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 2 4

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann;

Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.

Parteien A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), beide Guinea, beide (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 4. November 2024.

D-7100/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Guinea vor zwei bis drei Jahren verliessen, danach über Mali, Algerien, Tunesien und Italien in die Schweiz einreisten, wo sie am 15. Oktober 2023 um Asyl nachsuchten,

dass sie mit Vollmacht vom 26. Oktober 2023 die Rechtsvertretung des BAZ Region C._______ mandatierten und am folgenden Tag ihre Personalienaufnahme (PA) stattfand,

dass das SEM aufgrund eines Treffers in der europäischen Fingerabdruck- Datenbank EURODAC mit Nichteintretensentscheid vom 24. Januar 2024 die Zuständigkeit Italiens feststellte, dass am 20. August 2024 die Vorinstanz infolge Ablaufs der Überstellungsfrist die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügte, die Verfügung vom

24. Januar 2024 aufhob und die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zuwies,

dass sich die Beschwerdeführenden in den am 18. September 2024 beziehungsweise 24. Oktober 2024 durchgeführten Anhörungen nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Begleitung ihrer jeweils am 23. August 2024 mandatierten Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen äussern konnten,

dass ihre Rechtsvertretung am 1. November 2024 (Datum der Übermittlungsbestätigung) zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf Stellung nahm und am 4. November 2024 ihr Mandat niederlegte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. November 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung verfügte, den Kanton C._______ mit deren Umsetzung beauftragte und ihnen die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2024 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,

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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und – wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt – eine amtliche Rechtsverbeiständung beizuordnen, dass der Beschwerde diverse medizinische Dokumente und Berichte beigelegt waren,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

12. November 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung bilden, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

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dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass von den Beschwerdeführenden im Sinne eines Subeventualbegehrens die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt wird, indes aufgrund der Aktenlage von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl auf die geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründe als auch auf die behauptete (…) der Beschwerdeführerin angemessen einging und es sich bei den mit der Beschwerdeschrift eingereichten medizinischen Dokumenten um bereits aktenkundige sowie von der Vorinstanz berücksichtigte Informationen handelt (vgl. Verfügung des SEM vom 4. November 2024, S. 5 ff.), womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist dabei Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Familie der Beschwerdeführerin – aufgrund der von ihnen missbilligten Beziehung zur Beschwerdeführerin – und der Staat – aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Koniaka – würden ihn verfolgen (vgl. SEM-Akte 65/15 F 97 ff.), dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, Opfer einer versuchten Zwangsverheiratung zu sein (vgl. SEM-Akte 31/23 F 160 ff.),

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dass das SEM seinen Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen begründete (vgl. Verfügung des SEM vom 4. November 2024, S. 4 ff.), dass es diesen Schluss insbesondere darauf stützte, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Familie der Beschwerdeführerin nicht an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Motiv knüpfe und gemäss Aktenlage weder eine sachliche noch eine zeitliche Kausalität zwischen seiner Ausreise und den geltend gemachten ethnischen Spannungen bestehe, dass das SEM die Voraussetzungen für eine flüchtlingsrechtlich relevante geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit der vorgebrachten, versuchten Zwangsverheiratung als nicht erfüllt erachtet und dies insbesondere damit begründet hat, dass weder eine aktuelle Zwangslage noch Anhaltspunkte für eine drohende Zwangsverheiratung festgestellt werden konnten, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende, minderjährige Frau, sondern um eine Frau in einem gefestigten Konkubinat mit zwei gemeinsamen Kindern handle, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und es ihnen in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,

dass die Rechtsmittelschrift der Beschwerdeführenden keine Entgegnungen enthält, die geeignet wären, zu einem anderen Schluss als jenem der Vorinstanz zu führen,

dass insbesondere das Argument des Beschwerdeführers, er sei nirgendwo vor der Familie der Beschwerdeführerin sicher, nicht verfängt, zumal die Beschwerdeführenden nach ihren eigenen Aussagen in der Anhörung weder die Behörden um Schutz ersucht, noch versucht haben, sich an einem anderen Ort in Guinea niederzulassen (vgl. SEM-Akten 65/15 F 121 ff. und 31/23 F 146 ff.),

dass ferner das durch die praktizierte Zwangsverheiratung verursachte Leid von Frauen mit grossem Bedauern ernst genommen wird, indessen mit dem SEM einig zu gehen ist, dass im vorliegenden Fall kein frauenspezifischer Fluchtgrund vorliegt, zumal die versuchte Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin keine anhaltende Drucksituation erkennbar lässt,

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es sich um eine individuell sehr belastende, aber abgeschlossene Episode handelt und ohnehin eher der Beschwerdeführer im Zentrum der familiären Bedrohungen zu stehen scheint (vgl. SEM-Akte 31/23 F 188 f.), dass somit auch insgesamt betrachtet keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vorliegt, weshalb das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

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den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Beschwerdeführenden vorbrachten, in ganz Guinea verfolgt zu werden,

dass sie jedoch nach Aktenlage nicht versucht haben, den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen und es keine Hinweise gibt, wonach die guineischen Behörden ihnen gegenüber nicht schutzfähig oder schutzwillig wären (vgl. SEM-Akte 65/15 F 118),

dass die Beschwerdeführerin überdies geltend machte, sie habe gesundheitliche Beschwerden mit (…) und leide vermutlich an einer (…), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen jedoch nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und ein solcher voraussetzt, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom

13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.),

dass eine solche Situation bei der Beschwerdeführerin offenkundig nicht vorliegt und es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die behauptete (…) zu Einschränkungen irgendeiner Art geführt hätte,

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dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. Urteil des BVGer E-2262/2024 vom 8. Juli 2024, S. 7 f.),

dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein grundsätzlich gesundes, junges Paar in einer stabilen Beziehung handelt, das bereits vor der Ausreise in der Lage war, den gemeinsamen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, wobei der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Berufserfahrung als (…) und eine durch den Besuch einer Koranschule vermittelte Grundbildung verfügt, während die Beschwerdeführerin überwiegend Hausarbeiten verrichtet hat (vgl. SEM-Akte 65/15 F 5, F 32 ff., F 57 und F 92),

dass sie ausserdem mit der Grossmutter des Beschwerdeführers, die sich nun seit mehreren Jahren alleine um die beiden Kinder kümmert, über zuverlässige Unterstützung verfügen, die ihnen eine Wiedereingliederung erleichtern wird (vgl. SEM-Akte 65/15 F 50), dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden darf, es sei ihnen eine Reintegration in der Heimat möglich, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der dafür zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen sind, da ihre Begehren – wie

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sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos erweisen, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Nikola Nastovski

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