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D-7088/2010 • BVGer D-7088/2010 KI-generiert

Sri Lankan Asylum Seeker Deportation Upheld.

Geschäftsnummer D-7088/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an asylum claim and ordered the deportation of an individual from Sri Lanka. The court found that the applicant's account of fleeing his home country due to violence and mistreatment by third parties lacked credibility and did not meet the criteria for refugee status. While acknowledging the applicant's origin from the north of Sri Lanka, the court determined that deportation was permissible, reasonable, and possible, as there was no concrete risk of persecution or torture, and the applicant likely had sufficient family and social networks in the Colombo region to facilitate his return.

Legislator-Regeste

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Art. 7 AsylG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG; Sri Lankan Asylum Seeker Deportation Upheld: The court found that the applicant's account of fleeing his home country due to violence and mistreatment by third parties lacked credibility and did not meet the criteria for refugee status. While acknowledging the applicant's origin from the north of Sri Lanka, the court determined that deportation was permissible, reasonable, and possible, as there was no concrete risk of persecution or torture, and the applicant likely had sufficient family and social networks in the Colombo region to facilitate his return.

Schlagwörter

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Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Familienwegweisung unentgeltliche Rechtspflege Verfolgung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Flüchtlingsstatus Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Aug...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court granted the request for free legal aid based on this provision.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision was used to justify the order for the applicant's expulsion from Switzerland as he did not possess a residence permit.

Art. 3 AsylG

The court found that the applicant's stated reasons for leaving his home country did not constitute grounds for asylum under this provision.

Art. 7 AsylG

The court found that the applicant's claims were not credible according to this provision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-7088/2010 {T 0/2}

Urteil vom 7. Dezember 2010

Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren X._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

27. August 2010 / N_______.

D-7088/2010

Sachverhalt:

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Nordprovinz, mit letztem Wohnsitz in Colombo, seinen Heimatstaat im März 2010 auf dem Luftweg. Über ihm unbekannte Länder sei er am

30. März 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 1. April 2010 stellte er im C._______ ein Asylgesuch, wo am 7. April 2010 die Kurzbefragung stattfand. Am 15. April 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bis zur Ausreise seiner Mutter mit dieser und seiner Schwester zusammen in einem (...) in Colombo ge wohnt. Seine Mutter habe ihn kurz vor der Ausreise zu D._______, einer Bekannten, gebracht, wo er in der Folge gewohnt und von wo aus er bis zur (...) Klasse die Schule besucht habe. Der Ehemann von D._______ habe in E._______ gewohnt, weshalb D._______ ebenfalls dorthin habe umziehen wollen. D._______ habe daraufhin seine Reise nach F._______ mit einem Agenten organisiert, worauf er ein bis eineinhalb Jahre in G._______ bei einer Familie gewohnt habe und dort den Haushalt habe besorgen müssen. Er habe weder Lohn erhalten noch habe man ihm erlaubt, mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen. Seine Mutter habe jedoch gewusst, dass er sich in G._______ aufhalte. Die in F._______ wohnhafte Familie habe zusammen mit D._______ seine Rückkehr nach Sri Lanka organisiert. Im (...) sei er in Colombo angekommen und von einer Familie abgeholt worden, welche gegen Geldleistungen von D._______ seine Beherbergung übernommen habe. Er sei wieder zur Schule gegangen, habe diese jedoch nicht regelmässig besuchen können. Auch sei er von der Familie – sowohl derjenigen in G._______ als auch derjenigen in Colombo – geschlagen und zur Hausarbeit angehalten worden. Ferner habe man ihm zwischendurch kein Essen gegeben. Die Familie in Colombo habe ihm zu verstehen gegeben, dass er eine Belastung für sie darstelle, worauf er zu seiner hier in der Schweiz lebenden Mutter habe emigrieren wollen. Für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, auf die Akten verwiesen.

B. Mit Verfügung vom 27. August 2010 – frühestens eröffnet am 30. Au-

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gust 2010 – lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom

29. September 2010 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen, eventualiter seien die Dispositivziffern 2 bis 5 aufzuheben, von einer Wegweisung sei abzusehen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, sub - eventualiter sei das Beschwerdeverfahren mit demjenigen seiner Mut - ter (und Schwester) zu vereinigen, und ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Vorinstanz sei aufzufordern, ihm Akteneinsicht zu gewähren unter Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung respektive einer ergänzenden Beschwerdebegründung.

D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Es wurde festgestellt, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer zwar explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie von Ziffern

2 bis 5 des Dispositivs dieser Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Gewährung von Asyl sowie den Verzicht auf die Wegweisung beantrage, was bedeuten würde, dass die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen würde, da diesbezüglich kein konkreter Antrag gestellt worden sei. Indessen ergebe sich aus der Begründung, in der auf die Gefahr einer Reflexverfolgung hingewiesen und somit implizit auf die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft eingegangen und geltend gemacht werde, diese seien erfüllt, dass der Beschwerdeführer sinngemäss auch die An-

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erkennung als Flüchtling beantrage, weshalb es sich erübrige, eine entsprechende Klarstellung zu verlangen. Die Vorinstanz wurde aufge - fordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des Asylverfahrens zu gewähren, anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren, und dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 1. Oktober 2010 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Überdies wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um allfälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Frist verwiesen. Dem Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Mutter und Schwester (ebenfalls N_______; [...]) des Beschwerdeführers wurde im Sinne einer Koordination dieser Verfahren entsprochen.

E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht.

F. Mit Fax-Schreiben vom 11. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer – mit Bezug auf die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Oktober 2010 – es sei die Nachfrist im Dispositiv der er wähnten Zwischenverfügung zu korrigieren.

G. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund eines Kanzleiversehens in der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 ein falsches Datum vermerkt worden sei. Richtigerweise laute der erste Satz von Ziffer 4 des Dispositivs der erwähnten Zwischenverfügung: "Dem Beschwerdeführer wird Gelegenheit gegeben, bis am 18. Oktober 2010 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen."

H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs - gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be - schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin die Vollmacht des Rechtsvertreters unterzeichnete –, einzutreten.

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach - verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

1.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 festgehalten wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) angefochten wurde.

1.5 Das vorliegende Urteil ergeht aus sachlichen und prozessökonomischen Gründen gleichzeitig mit demjenigen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers ([...]; Geschäftsnr. [...]; N_______), die gegen den Entscheid des BFM vom 30. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2007 eine Beschwerde einreichten (vgl. auch Bst. D. oben).

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1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vor liegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu - letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An - schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, es sei vorweg darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mit erheblichen Zweifeln belastet seien. So habe dieser beispielsweise zum Verbleib des Vaters andere Angaben als seine Mutter gemacht. Darüber hinaus seien seine Schilderungen sehr allgemein ausgefallen und würden sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen. Die einfach und all gemein gehaltenen Aussagen würden eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen, so dass seine Darlegungen als offensichtlich unglaub - haft zu taxieren seien. Insbesondere würden seine Ausführungen die vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen lassen, die von ihm zu erwarten gewesen wäre, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Die diesbe-

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züglichen Darlegungen entbehrten jeglicher Realitätsmerkmale, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes wiedergebe.

Es könne indessen auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Unglaubhaftigkeitselementen im Sachverhaltsvortrag verzichtet werden. Den Akten seien nämlich keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jemals seitens der heimatlichen Behörden oder seitens Dritter asylrelevante Nachteile erlitten habe. Er habe ausschliesslich häusliche Gewalt von Drittpersonen, denen er anvertraut worden sei, geltend gemacht. Solche Vorfälle seien auch in Sri Lanka grundsätzlich strafbar und würden von den Strafverfolgungsbehörden geahndet. So habe das srilankische Parlament im Jahre 2005 ein Gesetz gegen häusliche Gewalt verabschiedet. Die geltend gemachten Ereignisse würden demnach keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.

3.2

3.2.1 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, aufgrund der frühen Mitgliedschaft seines Vaters bei den H._______ sowie aufgrund der familiären Verstrickungen mit diesen bestehe für ihn eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sinne einer Reflexverfolgung. Dazu sei ergänzend auf den Fall seiner Mutter zu verweisen. Diese Umstände habe das BFM nicht oder in ungenügender Weise beim Entscheid berücksichtigt. Aufgrund der Gefahr einer Reflexverfolgung sei eine Rückkehr nach Sri Lanka für ihn nicht zumutbar, weshalb ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei. Da die Möglichkeit bestehe, dass seine Mutter und seine Schwester in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden könnten, bestehe die Gefahr der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie, falls er nach Sri Lanka zurückkehren müsste. Überdies sei weder ihm noch seiner Mutter diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden.

3.2.2 In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, aus der Anhörung gehe klar hervor, dass er die Vereinigung mit seiner Kernfamilie wünsche und die Trennung denn auch durch die Flucht bedingt sei. Ferner sei zu bestätigen, dass die Familie, bei wel - cher er in Sri Lanka gewohnt habe, nach E._______ gezogen sei. Aufgrund seiner Ausführungen über die Misshandlungen in F._______ wie auch bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ergebe sich, dass er der Un-

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terstützung durch seine Mutter nach wie vor bedürfe. Zu seinem Vater könne er selber nicht allzu viel angeben und es sei in diesem Punkt auf die Ausführungen im Verfahren seiner Mutter zu verweisen.

Hinsichtlich seiner Rechtsvertretung sei darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Aktenverzeichnis des BFM keine Vollmacht seines Rechtsvertreters vermerkt sei, auch nicht in den beiden Befragungen. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass der Entscheid seinem Rechts - vertreter eröffnet worden sei, welcher nur zufällig (gleiche N-Nummer wie seine Restfamilie) den Entscheid der Vorinstanz dem Beschwerdeführer habe weiterleiten können. Dass das BFM die Zustellung seines Entscheides auf diese Weise vorgenommen habe, sei insbesondere für die Frage, ob ein Beizug eines Anwaltes erforderlich gewesen sei, mitzuberücksichtigen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne in seinem Gesamtbild keine Grundlage entnommen werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Beschwerdeergänzung vom 18. Oktober 2010 vermögen die angefochtene Verfügung nicht zu entkräften.

4.1 Hinsichtlich der gerügten mangelhaften Entscheideröffnung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten war. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gilt als dessen gesetzliche Vertreterin und sie wurde ihrerseits während ihres vorinstanzlichen Asylverfahrens bereits vom jetzigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertreten. Offensichtlich schloss die Vorinstanz aus diesem Umstand, der Beschwerdeführer werde im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls von diesem Rechtsvertreter vertreten, und eröffnete den Asylentscheid dem früheren bevollmächtigten Rechtsvertreter der Mutter des Beschwerdeführers und nicht letzterem selber. Auch wenn festzuhalten ist, dass dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht rechtskonform ist – das BFM hätte bei allfälligen Unklarheiten entsprechende Abklärungen vornehmen können –, ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. Art. 38 VwVG), zumal er innerhalb

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der laufenden Beschwerdefrist eine Beschwerde einreichen konnte und – nach nachträglich gewährter Akteneinsicht durch das BFM – auf Beschwerdeebene die Möglichkeit erhielt, eine nachträgliche Be - schwerdeergänzung einzureichen; eine Möglichkeit, von der er mit Ein - reichung seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 denn auch Gebrauch machte. Die in dieser Eingabe aufgeworfene Frage, ob in Zusammenhang mit der Zustellung für den Beschwerdeführer der Beizug eines Anwaltes erforderlich gewesen sei, ist vorliegend irrelevant. Wä - re der Rechtsvertreter der Auffassung gewesen, er sei nicht vom Beschwerdeführer mandatiert, hätte er die Verfügung an das BFM zu - rückschicken können unter Hinweis darauf, er sei nicht der Vertreter des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz wäre diesfalls gehalten ge wesen, die Verfügung direkt dem Beschwerdeführer zu eröffnen.

4.2 Im Weiteren ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Unter - suchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Vorinstanz habe die aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters zur H._______ und der familiären Verstrickungen mit den H._______ bestehende Verfolgungsgefahr nicht oder nur in ungenügender Weise berücksichtigt, weshalb sinngemäss die Begründungspflicht verletzt sei.

4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ G YGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die

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Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG als auch von Art. 7 AsylG geprüft und gewürdigt hat. Auf Nachfrage anlässlich der direkten Anhörung beim BFM führte der Beschwerdeführer an, er habe alles sagen können und habe keine weiteren Gründe und bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift – so auch anlässlich der Befragung im C._______ – die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolles (vgl. act. B12/13, S. 10 f.8; act. B1/10, S. 6). Dass der Beschwerdeführer, auch wenn er als Minderjähriger Auskunft zu ge ben hatte, anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte, kann vorlie - gend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen

– wie vorliegend – auch auf Nachfragen lediglich stereotype und ober - flächliche Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf.

4.2.2 Insofern aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das BFM habe aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters zur H._______ und der familiären Verstrickungen mit den H._______ die bestehende Verfolgungsgefahr nicht oder nur in ungenügender Weise berücksichtigt, die Rüge einer fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen im Asylgesetz (Anwendung von Art. 7 AsylG anstatt von Art. 3 AsylG) zu erkennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften

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Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. In casu hat jedoch die Vorinstanz die Asylvorbringen sowohl auf ihre Glaubhaftigkeit als auch auf ihre Asylrelevanz überprüft und diesbezüglich lediglich auf eine vertieftere Prüfung der Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet, da die Schilderungen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht genügten.

4.2.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

4.3 Im Zusammenhang mit der Rüge, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt, machte der Beschwerdeführer geltend, es bestehe die Gefahr, dass er aufgrund des angeordneten Wegweisungsvollzuges von seiner Mutter und seiner Schwester getrennt würde, falls diese in der Schweiz bleiben könnten. Diesbezüglich sei auch das rechtliche Gehör verletzt worden, weil weder er noch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin dazu angehört worden sei. Da sich auf - grund der nachfolgenden Erwägungen (siehe E. 6) keine Trennung der Familienmitglieder ergibt, brauchte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör nicht zu gewähren, weshalb keine Ge - hörsverletzung vorliegt.

4.4 In materieller Hinsicht ist anzuführen, dass vorliegend – unbesehen einer Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen – die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seiner Heimat keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung festgehalten, dass die geltend gemachten Ereignisse (häusliche Gewalt von Drittpersonen, denen er anvertraut worden sei) keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die angeführten Ereignisse vermögen zum heutigen Zeitpunkt nicht zu einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems

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individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für den Beschwerdeführer ist nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizeiund Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat. Dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bislang keine solchen Schritte zu seinem Schutz eingeleitet hat, kann den srilankischen Behörden jedenfalls nicht angelastet werden. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen.

Soweit der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend macht, ist vorweg auf die Erwägungen im Urteil seiner Mutter und Schwester – dieses ergeht gleichzeitig wie das vorliegende Urteil – zu verweisen, worin festgehalten wird, dass bei diesen nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden könne, da sich die Mutter zu einem En gagement und einer Mitgliedschaft des Ehemannes (und Vaters des Beschwerdeführers) bei den H._______ widersprüchlich geäussert habe, weshalb die dementsprechenden Vorbringen als nachträgliche Anpassungen an einen asylrelevanten Sachverhalt zu qualifizieren seien. Von einer Reflexverfolgung ist ferner auch darum nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder jemals mit den srilankischen Behörden Probleme gehabt habe noch inhaftiert

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oder vor Gericht gewesen sei (vgl. act. B1/10, S. 6), obwohl seine Mutter im (...) von der Polizei festgenommen, über Nacht auf dem Polizeiposten festgehalten und am nächsten Morgen ohne Auflagen wieder entlassen worden sei (vgl. act. A7/33, S. 11) und sein Vater ab dem Jahre (...) mit den Sicherheitskräften Probleme bekommen haben soll.

4.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

5.

5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei - ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2

6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-

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zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei - nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr - scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,

Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der

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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom

8. März 2002, BBl 2002 3818).

6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies - bezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nordoder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familienoder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zu rückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O.,

E. 7.6.1).

Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar un geachtet dessen, dass die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat. Mithin bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheitsund Men - schenrechtslage in Sri Lanka – insbesondere für die Tamilen – ent -

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wickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf individueller Basis zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht.

6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Nordprovinz von Sri Lanka, weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist.

6.3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge sicherte Einkommensund Wohnsituation voraussetzt.

Diesbezüglich wurde im Urteil der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers festgehalten, dass angesichts der als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen, der Nachreichung eines gefälschten Identitätsdokumentes und des Umstandes, dass seine Mutter unter falschen Personalien in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, berechtigte Zweifel am angeblich fehlenden tragfähigen Beziehungsnetz und am Nichtbestehen einer längerfristig gesicherten Unterkunft aufkommen liessen. Diese Zweifel sind auch im vorliegenden Verfahren angebracht. So sind den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er mit seiner Familie als (...), somit bereits im Jahre (...), nach Colombo übersiedelt sein soll (vgl. act. B1/10, S. 1), was sich mit den Angaben seiner Mutter zum Jahr der Übersiedlung nach Colombo ([...]) nicht in Übereinstimmung bringen lässt. Ausserdem divergieren die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und den Gründen des Verschwindens seines Vaters im Vergleich zu den entsprechenden Angaben seiner Mutter (vgl. act. B1/10, S. 3; act. B12/13, S. 3), was angesichts obiger Ausführungen den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer – und mithin auch seine nächsten Familienangehörigen – in Colombo respektive im Süden des Landes noch immer über familiäre Beziehungen beziehungsweise über soziale Kontakte verfügen.

Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerde-

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führer in der Region Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine längerfristig gesicherte Unterkunft im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfügt, zumal auch die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums die Schweiz zu verlassen haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Be - schwerdeführer eine gute Schulbildung besitzt und dabei auch von den in der Schweiz gewonnenen Kenntnissen profitieren kann (vgl. act. B1/10, S. 3; Beschwerdeschrift S. 5). Ausserdem verfügt seine Mutter in etlichen Staaten über (...), die ihm und seinen Familienangehörigen zumindest in finanzieller Hinsicht Unterstützung leisten können, soll doch ein in I._______ lebender (...) seiner Mutter bereits bei deren Ausreise geholfen haben (vgl act. A1/9, S. 3). In Anbetracht dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum Colombo zurückzukehren und sich dort mit seinen nächsten Familienangehörigen niederzulassen. Es ist zudem im Vergleich zu anderen jugendlichen Asylbewerbern, die sich bereits mehrere Jahre in der Schweiz aufhalten, nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer, der am 1. April 2010 um Asyl ersuchte, sei hier derart integriert, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland vor unüberwindliche Schwierigkeiten gestellt würde, sich dort wieder zurechtzufinden.

6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung zusammenfassend auch als zumutbar.

6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu - ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Grundsatz der Familieneinheit ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus - sichtslos bezeichnet werden kann und von der prozessualen Be dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Gesuch um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- J._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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