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D-7051/2017 • BVGer D-7051/2017 KI-generiert

Extradition Applicant's Asylum Claim Rejected Due to Unsubstantiated Fear of Mistreatment

Geschäftsnummer D-7051/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual arrested for extradition to the Czech Republic sought asylum, claiming fear of mistreatment due to previous convictions and a pending lawsuit against the Czech Republic for an attack in prison. The court upheld the rejection of the asylum claim, finding that the Czech authorities are generally capable of providing protection and that the applicant's fear of mistreatment due to his lawsuit was unsubstantiated. The court reasoned that an asylum procedure is not intended to re-examine the merits of final criminal judgments and that the Czech legal system adheres to established principles.

Legislator-Regeste

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Art. 6a Abs. 2 Bst, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG; Extradition Applicant's Asylum Claim Rejected Due to Unsubstantiated Fear of Mistreatment: The court upheld the rejection of the asylum claim, finding that the Czech authorities are generally capable of providing protection and that the applicant's fear of mistreatment due to his lawsuit was unsubstantiated. The court reasoned that an asylum procedure is not intended to re-examine the merits of final criminal judgments and that the Czech legal system adheres to established principles.

Schlagwörter

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Weiterauslieferung Asylverfahren Tschechien Gesetzlicher Schutz Rechtssysteme Verfolgung Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to determine that the Federal Administrative Court's decision complies with federal law and establishes the relevant factual circumstances correctly and completely.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant in this case.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited as an exception allowing for appeal to the Federal Court because the case involves an extradition request from the state from which the applicant seeks protection.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-7051/2017

Urteil vom 3. Januar 2018

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien A._______, geboren am (…), Tschechische Republik, Untersuchungsgefängnis, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl;

Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 / N (…).

D-7051/2017

Sachverhalt:

A. Am 17. August 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Ausschreibung der tschechischen Behörden im Schengener Informationssystem zur Festnahme und Auslieferung anlässlich einer Ausreisekontrolle in B._______ festgenommen.

B. Kurz darauf ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) die provisorische Auslieferungshaft an. Am 18. August 2017 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten blieb. Am 7. September 2017 ersuchte das tschechische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers.

C. Mit Auslieferungsentscheid vom 4. Oktober 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik.

D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

30. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Gleichzeitig stellte er ein Asylgesuch, welches vom Bundesstrafgericht zuständigkeitshalber ans SEM weitergeleitet wurde.

E. Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid am 16. November 2017 ab und bewilligte die Auslieferung unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids.

F. Am 24. November 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.

G. Am 29. November 2017 leitete das Bundestrafgericht eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers, in welcher er sich erneut zum Asylgesuch äusserte, zuständigkeitshalber ans SEM weiter.

D-7051/2017

H. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 (Eröffnung am 5. Dezember 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.

I. Am 6. Dezember 2017 erliess das SEM eine weitere, – mit nachfolgender Ausnahme – inhaltlich identische Verfügung, welche diejenige vom 4. Dezember 2017 ersetze. Im Gegensatz zur Verfügung vom 4. Dezember 2017 stützte das SEM die neue Verfügung unter anderem auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 108 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ab und wies den Beschwerdeführer explizit darauf hin, dass die Beschwerdefrist deshalb lediglich fünf Arbeitstage betrage.

J. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2017. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.

K. Am 14. Dezember 2017 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht – wie vorliegend

– ein Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch als Rechtzeitig zu bezeichnen (108 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). Die Frage, inwiefern die Ersetzung der ersten Verfügung durch eine zweite Verfügung und die damit einhergehende Verkürzung der Beschwerdefrist von 30 Tagen auf fünf Arbeitstage insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ein zulässiges Vorgehen des SEM darstellt, kann offenbleiben, da auch die in der zweiten Verfügung anberaumte Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen eingehalten worden ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26

E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er im Jahre (…) und (…) strafrechtlich verurteilt worden sei. Beide Strafen habe er abgesessen. Im Jahre (…) sei er erneut verurteilt worden. Dieses Mal jedoch zu Unrecht, da er die ihm vorgeworfene Straftat nicht begangen habe und das Gericht die Beweise willkürlich gewürdigt habe. Er habe das erstinstanzliche Urteil angefochten. Das angerufene Appellationsgericht habe jedoch nicht über die Beschwerde befunden, sondern ihn auf den Weg der Revision verwiesen. Eine solche habe er mangels finanzieller Mittel jedoch nicht einleiten können. In Untersuchungshaft sei er von einem Mithäftling [angegriffen] worden, wodurch er [Verletzungen] erlitten habe. Deswegen habe er eine Klage gegen die Tschechische Republik eingereicht, welche noch hängig sei. Er befürchte, einerseits aufgrund dieser Klage im Strafvollzug willkürlich behandelt, andererseits erneut (aufgrund seiner Homosexualität) körperlich angegriffen zu werden.

5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass ein Asylverfahren nicht einer nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile diene. Dies gelte umso mehr, wenn bereits ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz bestätigtes Strafurteil der tschechischen Behörden vorliege. Das tschechische Strafverfahren entspreche den in der EMRK und dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) festgelegten Verfahrensgrundsätzen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers sei in einem ordentlichen Gerichtsverfahren erfolgt, und einer allfälligen Revision oder einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehe nichts im Wege. Die Befürchtung, die tschechischen Vollzugsorgane könnten ihn schlecht behandeln, da er eine Klage eingereicht habe, sei nicht substanziiert. Es sei davon auszugehen, dass der Vollzug in ähnlich geordnetem Rahmen erfolgen werde, wie bei den ersten beiden Vollzugsmassnahmen.

5.3 In der Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer ein, er fürchte bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik um sein Leben, da die Gefängnisse dort nicht sicher seien. Dies sei dadurch belegt, dass er bereits im Jahre (…) in Haft angegriffen worden sei und wegen der dabei

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erlittenen [Verletzungen] einen Monat hospitalisiert worden sei. Aufgrund des Angriffs leide er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung.

Als Beweismittel reichte er einen Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus, einen Arztbericht, ein Gutachten, eine Klage gegen den Gefängnisdienst, ein Urteil einer ersten Instanz und eine Berufung gegen dieses Urteil ein. Sämtliche dieser Unterlagen sind in tschechischer Sprache.

6. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Die tschechischen Behörden sind grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig zu betrachten, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gegen allfällige körperliche Angriffe im Strafvollzug adäquat geschützt würde. Zudem ist nicht substanziiert dargelegt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gegen die Tschechische Republik eingeleiteten Klage asylrelevante Massnahmen seitens der Behörden drohen könnten. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Auf eine Übersetzung der eingereichten Beweismittel kann verzichtet werden.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerdeführer im Asylverfahren um Schutz nachsuchte, liegt eine Ausnahme im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor. Das Urteil kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7051/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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