Asylum Applicant Fails to Submit Documents, Deportation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to refuse an asylum application and order deportation because the applicant failed to submit identity documents within the stipulated 48-hour period without providing a credible explanation. The court found the applicant's claims of persecution to be unsubstantiated and not to meet the threshold for asylum relevance, concluding that the grounds for non-entry were justified and that the deportation was permissible, reasonable, and feasible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108 AsylG; Asylum Applicant Fails to Submit Documents, Deportation Upheld: The court found the applicant's claims of persecution to be unsubstantiated and not to meet the threshold for asylum relevance, concluding that the grounds for non-entry were justified and that the deportation was permissible, reasonable, and feasible.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the asylum seeker did not submit identity documents within 48 hours.
Provides that non-admission of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.
Basis for the assessment that the execution of the expulsion is permissible as there are no indications of persecution or inhumane treatment in the home country.
States that it is the applicant's duty to obtain the necessary travel documents for their return.
Used to reject the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless.
Used to impose costs on the appellant because the appeal was rejected.
Used to dismiss the appeal because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete finding of facts, or inappropriateness.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-7050/2009/dcl {T 0/2}
Urteil vom 16. November 2009
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2009 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Mongolei am 25. September 2009 (...) verlassen hat, von wo aus sie (...) über ihr unbekannte Länder am 5. Oktober 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt ist, dass sie gleichentags in C._______ um Asyl nachsuchte und, da sie bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten (...)), dass die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) zur Person befragt sowie am
28. Oktober 2009 – (...) C._______ – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie sei mongolische Staatsangehörige aus (...) und habe seit dem (...) als (...) bei einem Unternehmen (...) geabeitet, dass (...) A. des Unternehmens versucht habe, einen grossen Betrag zu veruntreuen und deshalb der Beschwerdeführerin die von ihr benötigten und angeforderten Belege nicht gegeben beziehungsweise diese nicht unterzeichnet habe, woraufhin er sie bedroht und von ihr die Kündigung verlangt habe,
dass ihr Ehemann ihr gesagt habe, er wundere sich, dass das Unternehmen A. beschäftige, zumal es sich bei diesem um einen Delinquenten handle, (...),
dass sie dies ihren (...) Direktoren mitgeteilt habe, woraufhin A. Am (...) die Stelle gekündigt worden sei,
dass A. die Beschwerdeführerin für die Kündigung verantwortlich gemacht und Druck auf sie ausgeübt habe, wobei er auch mehrmals im Unternehmen erschienen sei, weshalb ihre (...) Vorgesetzten die Polizei beigezogen hätten und diese A. jeweils für einige Stunden festgenommen habe,
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dass es auf der Strasse auch zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und A. gekommen sei, dass sie und ihr Ehemann am (...) von A. und zwei weiteren Männern gewaltsam im Auto mitgenommen worden seien, wobei die Täter den Ehemann geschlagen und die Beschwerdeführerin in einen Fluss geworfen hätten,
dass sie von Passanten gerettet worden sei und diese ihr ein Taxi besorgt hätten,
dass ihr Sohn ihr bei der Ankunft zu Hause mitgeteilt habe, Nachbarn hätten den Vater tot im Treppenhaus gefunden und die Polizei gerufen, dass die Beschwerdeführerin daraufhin gegen A. Anzeige wegen Mordes erstattet habe und A. Während (...) in einem Gefängnis inhaftiert worden sei,
dass A. nach der Haftentlassung die Beschwerdeführerin ständig telefonisch bedroht habe oder an ihrem Arbeitsplatz erschienen sei und sie dort unter Druck gesetzt habe,
dass er sie am (...) in sein Auto gezerrt und (...) vergewaltigt habe und sie die Vergewaltigung aus Angst, ihr Sohn und ihre Schwiegereltern könnten davon erfahren, nicht angezeigt habe, dass A. die Beschwerdeführerin am (...) in eine psychiatrische Klinik gebracht, sie dort (...) eingesperrt und dabei von ihr den Rückzug der Anzeige gefordert habe,
dass sie noch im (...) ihre Stelle gekündigt und die Anzeige gegen A. zurückgezogen habe,
dass sie eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, jedoch weiterhin von
A. bedroht worden sei, erneut ihre neue Stelle gekündigt und in der Folge völlig zurückgezogen gelebt habe, dass sie sich im (...) in ärztliche Behandlung begeben habe, (...) ihr Sohn verschwunden sei und sie erfahren habe, dass er sich aufgrund einer von A. (...) erstatteten Anzeige in Untersuchungshaft befinde,
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dass ihr Sohn bei seiner Haftentlassung am (...) von A. nach seiner Mutter gefragt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge ihre Wohnung verkauft und ihren Heimatstaat verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden keinerlei Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom
5. November gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass sie erklärt habe, ihren Reisepass dem Schlepper ausgehändigt und nicht zurückerhalten zu haben, während sich ihre Identitätskarte bei ihrer Mutter in der Mongolei befinde, jedoch nicht beigebracht werden könne, da weder die Mutter noch der Sohn ein Telefon hätten und die Beschwerdeführerin von niemandem dort die Telefonnummer kenne,
dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, sich in jedem Gastbeziehungsweise Asylland rechtsgenügend ausweisen zu müssen, weshalb wenig plausibel erscheine, dass sie den Reisepass dem Schlepper ausgehändigt und die Identitätskarte nicht mitgenommen habe, und ihre Aussagen zu der ihr nicht möglichen telefonischen Kontaktaufnahme würden gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen,
dass zudem die von ihr geltend gemachte Unkenntnis bezüglich des Vorhandenseins eines Visums in ihrem Pass und der durchreisten Länder in keiner Weise plausibel sei, zumal strenge Visaund Passkontrollen bei der Einreise in den Schengener Raum durchgeführt würden, dass daher davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin enthalte ihre Identitätspapiere den Asylbehörden bewusst vor, um den Vollzug
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einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen beziehungsweise um einen anderen Reiseweg zu verschleiern, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass es sich bei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin – ungeachtet der Frage von deren Glaubhaftigkeit – um Übergriffe durch Dritte handle, und sie die Möglichkeit gehabt hätte, die geltend gemachte Vergewaltigung zur Anzeige zu bringen, was sie jedoch unterlassen und dadurch dem mongolischen Staat die Möglichkeit genommen habe, entsprechende Massnahmen zu ergreifen, dass die Mongolei über einen effizienten Rechtsschutz verfüge und es der Beschwerdeführerin offenstünde, sich bei einem Anwalt oder einer Anwältin rechtlichen Beistand zu holen, dass mithin keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes bestünden und auch keine Hinweise darauf, dass die Übergriffe von Behördenvertretern verübt worden seien, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin abgesehen davon, generell in zentralen Bereichen variieren würden und die geltend gemachten Nachstellungen und Übergriffe seitens A. als übertrieben und realitätsfremd zu werten seien,
dass beispielsweise die geltend gemachte Mitnahme in die psychiatrische Klinik in keiner Weise anschaulich vorgetragen worden und die diesbezügliche Schilderung realitätsfremd sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass gleichzeitig eine Telefax-Kopie eines fremdsprachigen Dokuments zu den Akten gereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass in der Beschwerde ausgeführt wird, die eingereichte Fax-Kopie stamme aus der Mongolei und belege, dass die Beschwerdeführerin von dort stamme,
dass unter den Begriff der Reiseoder Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt werden und grundsätzlich nur Reisepapiere (- pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufsund Schulausweise sowie Geburtsurkunden diese Anforderungen erfüllen (vgl. B VGE 2007/7 E. 4-6),
dass die Beschwerdeführerin aus der fremdsprachigen Faxkopie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, zumal sie sich nicht darüber äussert, um welche Art von Dokument es sich handelt und dieses als Kopie ohnehin von geringer Beweiskraft ist, und den vorgenannten Anforderungen an ein Identitätspapier nicht entspricht, dass die im Zusammenhang mit den Reisebeziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Verfolgungsvorbringen festgehalten und eingewendet wird, die Beschwerdeführerin habe in den Interviews sehr ausführlich erklärt, weshalb sie in der
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Mongolei verfolgt werde, und könne nicht verstehen, weshalb man ihr dies nicht glaube,
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant und unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass (...) nach wie vor in der Mongolei wohnhaft sind, weshalb sie dort ein Beziehungsnetz besitzt,
dass die Beschwerdeführerin über eine (...) Ausbildung verfügt und (...) erwerbstätig war,
dass die geltend gemachten (...) zum einen nicht belegt sind und zum andern die Beschwerdeführerin deswegen ihren Aussagen zufolge bereits in ihrem Heimatstaat in Behandlung gewesen sei, weshalb auch aus medizinischer Sicht einer Rückkehr dorthin nicht unzumutbar erscheint,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
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dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von Beschwerdeführerin zwar behaupteten, jedoch nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangsund Verfahrenszentrums C._______ (...)
- das BFM, (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: